Elektrotechnik Seminar – Für den sicheren Umgang mit Elektrotechnik
Elektrotechnik
Beim Umgang mit elektrischen Anlagen steht die Sicherheit an erster Stelle. Eine gute Weiterbildung für alle Mitarbeiter im Bereich Elektrotechnik ist unerlässlich, um Unfälle mit elektrischem Strom zu verhindern. So soll z. B. die Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 Gefährdungen bei Arbeiten an unter Spannung stehenden Anlagen und Maschinen und auch bei nichtelektrotechnischen Arbeiten in der Nähe elektrischer Anlagen und Betriebsmittel vorbeugen.
Mit einem Elektrotechnik Seminar der TÜV SÜD Akademie aus dem großen Spektrum an themenspezifischen Weiterbildungen für Elektrofachkräfte sowie für elektrotechnische Laien gewinnen Sie an Sicherheit beim Umgang mit elektrischen Anlagen. Je nach Kenntnisstand, Ausbildung und Aufgabengebiet bietet die TÜV SÜD Akademie auch unterschiedliche DGUV V3 Schulungen an.
Wir halten Sie auf dem neuesten Stand – unsere Elektrotechnik Seminare vermitteln Ihnen genau das Wissen, das Sie brauchen, um sicheres Arbeiten für sich und andere zu gewährleisten. Finden Sie jetzt aus unserer großen Auswahl Ihr Elektrotechnik Seminar.
Für Nicht-Elektriker: Als Nicht-Elektriker elektrische Arbeiten im industriellen Bereich übernehmen? Jetzt informieren: Elektrofachkraft in der Industrie
Elektrotechnik Weiterbildung für Elektrofachkräfte und elektrotechnische Laien – informieren Sie sich hier:
Elektrotechnische Verantwortlichkeiten - Begriffe und Erläuterungen
Kennen Sie die elektrotechnischen Verantwortlichkeiten im Betrieb? Hier finden Sie die wichtigsten Begriffe und Erläuterungen im Überblick.
Die verantwortliche Elektrofachkraft ist entweder der Unternehmer selbst bei Erfüllung der Voraussetzungen (z. B. Elektromeister) oder die von ihm schriftlich beauftragte Person. Sie trägt die Führungs- und Aufsichtsverantwortung für die Arbeitssicherheit. Dieser verantwortliche fachliche Leiter muss sich im Rahmen des erfolgreichen Abschlusses einer Meisterprüfung, Technikerprüfung oder einer Ausbildung zum Diplomingenieur eines Studiengangs der Elektrotechnik qualifiziert haben.
Als Elektrofachkraft im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft wird im Regelfall durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, z. B. als Elektroingenieur, Elektrotechniker, Elektromeister oder Elektrogeselle nachgewiesen.
Im Rahmen der EU-Harmonisierung war es notwendig, die in Deutschland geltende Handwerksordnung zu ändern. § 5 lautet jetzt: „Wer ein Handwerk nach § 1 der Handwerksordnung betreibt, kann hierbei auch Arbeiten in anderen Handwerken ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Handwerks technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen.“
Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung in Theorie und Praxis, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der bei diesen Tätigkeiten zu beachtenden Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Festgelegte Tätigkeiten sind gleichartige, sich wiederholende elektrotechnische Arbeiten an Betriebsmitteln, die vom Unternehmer in einer Arbeitsanweisung festgelegt sind. Die Ausbildungsdauer muss mindestens 80 Unterrichtseinheiten betragen.
Elektrotechnisch unterwiesene Person ist, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde. Sie arbeitet unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und wird über die auszuführenden Arbeiten schriftlich bestellt.
Eine Person, die weder Elektrofachkraft noch EuP ist.
Eine Person, die benannt ist, die unmittelbare Verantwortung für den Betrieb der elektrischen Anlage zu tragen. Erforderlichenfalls kann diese Verantwortung teilweise auf andere Personen übertragen werden.
Eine Person, die benannt ist, die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeit zu tragen. Erforderlichenfalls kann diese Verantwortung teilweise auf andere Personen übertragen werden.
Befähigte Personen sind gemäß BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) Personen, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügen. In der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 „Allgemeine Anforderungen“ sind die Anforderungen an die Befähigte Person weiter konkretisiert, wie berufliche Ausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeiten sowie Weiterbildungen. Da die Komplexität der Arbeitsmittel sehr unterschiedlich ist, ergeben sich auch sehr verschiedene Anforderungen an die Qualifikation der Befähigten Person. Die Befähigte Person unterliegt hinsichtlich des Prüfergebnisses keinen Weisungen, und die Person darf nicht durch die Prüftätigkeit benachteiligt werden. Der Arbeitgeber bestellt geeignete Mitarbeiter schriftlich zur Befähigten Person.
Die verantwortliche Elektrofachkraft ist entweder der Unternehmer selbst bei Erfüllung der Voraussetzungen (z. B. Elektromeister) oder die von ihm schriftlich beauftragte Person. Sie trägt die Führungs- und Aufsichtsverantwortung für die Arbeitssicherheit. Dieser verantwortliche fachliche Leiter muss sich im Rahmen des erfolgreichen Abschlusses einer Meisterprüfung, Technikerprüfung oder einer Ausbildung zum Diplomingenieur eines Studiengangs der Elektrotechnik qualifiziert haben.
Als Elektrofachkraft im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft wird im Regelfall durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, z. B. als Elektroingenieur, Elektrotechniker, Elektromeister oder Elektrogeselle nachgewiesen.
Im Rahmen der EU-Harmonisierung war es notwendig, die in Deutschland geltende Handwerksordnung zu ändern. § 5 lautet jetzt: „Wer ein Handwerk nach § 1 der Handwerksordnung betreibt, kann hierbei auch Arbeiten in anderen Handwerken ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Handwerks technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen.“
Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung in Theorie und Praxis, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der bei diesen Tätigkeiten zu beachtenden Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Festgelegte Tätigkeiten sind gleichartige, sich wiederholende elektrotechnische Arbeiten an Betriebsmitteln, die vom Unternehmer in einer Arbeitsanweisung festgelegt sind. Die Ausbildungsdauer muss mindestens 80 Unterrichtseinheiten betragen.
Elektrotechnisch unterwiesene Person ist, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde. Sie arbeitet unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und wird über die auszuführenden Arbeiten schriftlich bestellt.
Eine Person, die weder Elektrofachkraft noch EuP ist.
Eine Person, die benannt ist, die unmittelbare Verantwortung für den Betrieb der elektrischen Anlage zu tragen. Erforderlichenfalls kann diese Verantwortung teilweise auf andere Personen übertragen werden.
Eine Person, die benannt ist, die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeit zu tragen. Erforderlichenfalls kann diese Verantwortung teilweise auf andere Personen übertragen werden.
Befähigte Personen sind gemäß BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) Personen, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügen. In der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 „Allgemeine Anforderungen“ sind die Anforderungen an die Befähigte Person weiter konkretisiert, wie berufliche Ausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeiten sowie Weiterbildungen. Da die Komplexität der Arbeitsmittel sehr unterschiedlich ist, ergeben sich auch sehr verschiedene Anforderungen an die Qualifikation der Befähigten Person. Die Befähigte Person unterliegt hinsichtlich des Prüfergebnisses keinen Weisungen, und die Person darf nicht durch die Prüftätigkeit benachteiligt werden. Der Arbeitgeber bestellt geeignete Mitarbeiter schriftlich zur Befähigten Person.
Aktuelle Informationen zur Elektrotechnik
Erhalten Sie hier aktuelle Informationen aus dem Bereich Elektrotechnik. Bereitgestellt von www.roe-gmbh.de.
Die neue DIN VDE 0100-530
Die DIN VDE 0100-530 enthält die Anforderungen an die Auswahl der Geräte, wie Schütz, Relais, Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtung (AFDD), Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) und Leistungsschalter/Leitungsschutzschalter, und das Errichten von Einrichtungen zur Erfüllung der vorgegebenen Maßnahmen zum Trennen und Schalten.
Im Juni 2018 erschien eine neue Ausgabe der der Errichtungsnorm DIN VDE 0100-530:2018-06 „Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 530: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel – Schalt- und Steuergeräte”. Die aktuelle Version wurde gegenüber der vorherigen Ausgabe vom Juni 2011 vollständig überarbeitet und ergänzt. Als besonders nützlich für den Leser erweist sich dabei insbesondere die Aufnahme einer umfassenden Übersicht der Geräte zum Trennen und Schalten. Hierüber können Planer, Errichter und Elektrofachkräfte die für das jeweilige Gerät die geeignete Verwendung (Trennen, betriebsmäßiges Schalten und Steuern sowie Not-Ausschaltung) entnehmen und somit die passende Auswahl treffen.
Wesentliche Änderungen
Gegenüber der Vorgängerversion DIN VDE 0100-530:2011-06 und der DIN VDE 0100-537:1999-06 wurden u.a. folgende wesentliche Änderungen vorgenommen:
- Integration der bisher in der DIN VDE 0100-537 veröffentlichten Anforderungen an die Auswahl der Geräte zum Trennen und Schalten
- Umfangreiche Überarbeitung der Anforderungen an die Koordination der elektrischen Betriebsmittel zum Schutz, Trennen, Schalten und Steuern
- Ausführliche Definition von Begrifflichkeiten (Unterabschnitt 530.3)
- Anforderungen an Einrichtungen zum Schutz bei Überstrom um allgemeine Anforderungen für Leistungsschalter/Leitungsschutzschalter ergänzt
- Aufnahme Anhang A zu möglichen Fehlerströmen in Systemen mit Halbleitern
- Aufnahme einer Übersicht der Geräte zum Trennen und Schalten gegliedert in die geeignete Verwendung (Trennen, betriebsmäßiges Schalten und Steuern sowie Not-Ausschaltung).
- Viele Ergänzungen und Klarstellungen auch im Hinblick zur VDE 0100-420.
In der aktuellen Norm wird empfohlen, die Stromkreise auf mehrere RCDs (Fehlerstrom- Schutzeinrichtungen) aufzuteilen. Dies erhöht die Anlagenverfügbarkeit und vereinfacht die Bestimmung der RCD-Typen nach Art der Last. Es wird weiterhin empfohlen, RCDs mit zeitverzögertem Auslösen zu verwenden, um eine Fehlauslösung aufgrund neuer Verbrauchersituationen, z.B. LED-Beleuchtung, zu verhindern. Diese kurzzeitverzögerten Fehlerstrom- Schutzeinrichtungen müssen jedoch den Anforderungen der DIN VDE 0100-410 entsprechen. Kurzzeitverzögerte RCDs sind mit dem Symbol „K“ gekennzeichnet und schalten innerhalb der geforderten maximal zulässigen Auslösezeit sicher ab.
Interessant ist auch, dass der Wert für ein unerwünschtes Abschalten durch betriebsbedingte Ableitströme von 0,4 auf das 0,3-fache des Bemessungsfehlerstroms reduziert wurde. Dadurch dürfen deutlich weniger Verbraucher an einen RCD installiert werden (DIN VDE 0701-0702 definiert den max. Schutzleiterstrom auf 3,5mA je elektr. Betriebsmittel).
In Wechselstromanlagen, die Laien zugänglich sind, dürfen gemäß aktueller VDE 0100-530 nur RCCBs (FIs) oder RCBOs (FI/LS-Kombinationen) installiert sein. In Wechselstromanlagen, die ausschließlich unterwiesenen Personen oder Elektrofachkräften zugänglich sind, dürfen zu den RCCBs und RCBOs zusätzlich noch CBRs (Leistungsschalter mit integriertem Fehlerstromschutz) oder MRCDs (modulare Fehlerstromgeräte) verwendet werden.
Neu aufgenommen wurde auch der RCD Typ F. Der RCD, Typ F beinhaltet alle Funktionen des Typs A inklusive Kurzzeitverzögerung und kann zusätzlich Mischfrequenzen zwischen Außenleiter und Neutralleiter sowie zwischen Außenleiter und geerdetem Mittelleiter detektieren. Dies ist bei Verbrauchern mit einphasigen Frequenzumrichtern, wie z.B. Staubsaugern, Spülmaschinen oder Trocknern der Fall.
Wenn gefordert, müssen Brandschutzschalter (AFDDs) errichtet werden (vgl. DIN VDE 0100-420). AFDDs sind am Anfang der zu schützenden Endstromkreise in einphasigen oder zweiphasigen Wechselstromkreisen mit einer Spannung ≤ 240 V einzusetzen. Das heißt, dass nach einer Kombination von AFDD/MCB (mit Leitungsschutzschalter) oder AFDD/RCBO (mit FI/LS-Kombination) kein weiteres Schutzorgan geschalten werden darf. Der Endstromkreis ist die unmittelbare Verbindung zum Verbraucher oder zur Steckdose gem. DIN VDE 0100-200.
Übergangsfrist läuft bis Dezember 2019
Zuständig für die DIN VDE 0100-530:2018-06 ist das nationale Arbeitsgremium K 221 „Elektrische Anlagen und Schutz gegen elektrischen Schlag” der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE (www.dke.de). Der Anwendungsbeginn der Norm datiert auf den 01. Juni 2018.
Für die Vorgängernormen DIN VDE 0100-530:2011-06 und DIN VDE 0100-537:1999-06 gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Dezember 2019. Aufgrund des Umfangs der Norm und den zum Teil komplexen Inhalten sollten Planer, Errichter oder Elektrofachkräfte trotz der Übergangsfrist nicht allzu lange damit warten, sich mit der neuen Norm inhaltlich zu befassen
Autor: Kevin Wollfoerster
Die neue DIN VDE 0100-704
Die Norm für die Elektroversorgung von Baustellen wurde überarbeitet
Die DIN VDE 0100-704 für die Elektroversorgung von Baustellen wurde neu veröffentlicht. Die DIN VDE 0100-704:2018-10 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 7-704: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art - Baustellen enthält tiefgreifende Änderungen.
Gültigkeit und Übergangsfristen
Die DIN VDE 0100-704:2018-10 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 7-704: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art - Baustellen gilt ab Oktober 2018, die Übergangsfrist endet 2021-05-18.
Ersetzte Normen
Die DIN VDE 0100-704 VDE 0100-704:2018-10 ersetzt die DIN VDE 0100-704 (VDE 0100-704):2007-10.
Geräte mit Frequenzumrichter mussten schon 2005 an Baustromverteiler mit RCD Typ B angeschlossen werden
Geräte auf Baustellen, die mit Frequenzumrichter betrieben wurden, wie etwa Kräne/Lüftungsanlagen/Pumpen, mussten schon seit 2005 an einen entsprechenden Baustromverteiler mit einer allstromsensitiven Fehlerstrom-Schutzeinrichtung angeschlossen werden.
Die damalige BGI 608 Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen vom Juni 2004 (ersetzt durch die DGUV Information 203-006), kannte dazu noch ein paar Sonderlösungen mit Trenntransformatoren oder Ausnahmen, in denen noch ein RCD Typ A verwendet werden durfte, aber grundsätzlich war der RCD Typ B auf Baustellen schon gefordert.
Drehstrom-Steckdosen in Baustromverteiler mit RCD Typ B
Die überarbeitete DIN VDE 0100-704 fordert nun, dass Drehstrom-Steckdosen in Baustromverteilern bis einschließlich 63 A mit einem allstromsensitiven RCD vom Typ B zu schützen sind.
„Drehstrom-Steckdosen bis einschließlich 63 A müssen mit einer Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) vom Typ B in Übereinstimmung mit EN 62423 geschützt werden. Ausgenommen sind Schutzkontaktsteckdosen und Drehstromsteckdosen ≥ 125 A, sofern an diesen keine Verbraucher mit Frequenzumrichter betrieben werden."
Grund für diese Schutzmaßnahmen ist die steigende Anzahl an Geräten (zum Beispiel mit Frequenzumrichtern), die auch glatte Leck/Gleichfehlerströme erzeugen und somit RCDs vom Typ A beeinflussen können.
In der Vergangenheit war praktisch kaum erkennbar, ob ein Gerät einen vorgeschalteten RCD Typ B erfordert. Notwendig konnte dies schon in den letzten Jahren sein bei Inverter-Schweißgeräten, elektronischen Umformern für Betonrüttelflaschen, Bauaufzügen, Ladegeräten für Stapler, Siloantrieben, gesteuerten Pumpen etc.
Selbst wenn auf der Baustelle erkannt wurde, dass es sich um ein frequenzgesteuertes Gerät handelt, musste die richtige Steckdose gefunden werden. Dies konnte meistens nur die Elektrofachkraft erkennen!
Nur wenn man über Baustromverteiler Bereiche versorgt, die nicht direkt zur Baustelle gehören, kann man argumentieren, dass dort kein RCD Typ B erforderlich ist. Sinnvoll wäre dies eigentlich nur für eine separat aufgestellte Containeranlage denkbar.
Anmerkung des Autors: Auf dieses dünne Eis sollte man sich möglichst nicht begeben.
Hauptschalter bei Baustromverteilern
In der neuen Fassung der DIN VDE 0100-704 wurde auch festgelegt:
„Fest angeschlossene Baustromverteiler (ACS) mit Steckdosen müssen Einrichtungen zum Trennen der Einspeisung enthalten, die gegen das Einschalten abschließbar und für Laien (BA1) benutzbar sind. Eine verschließbare Umhüllung ist nicht ausreichend.“
Bisher wurde ein Hauptschalter (Netztrenneinrichtung) explizit nur für Anschlussschränke durch die Vorgaben vom Netzbetreiber vorgeschrieben, um im Bedarfsfall die gesamte Stromversorgung der Baustelle abschalten zu können.
Die neue Forderung der DIN VDE 0100-704 bedeutet in vielen Fällen eine Neubeschaffung des Baustromverteilers. Die „Notlösung“ an einen Baustromverteiler zum Festanschluss eine kurze Leitung mit Stecker zu montieren, mag bei 63 A Baustromverteilern noch praxistauglich sein, bei allen größeren Typen jedoch nicht mehr.
Möglichkeit der Nachrüstung
Eine Nachrüstung ist oft nicht nur technisch anspruchsvoll, sondern auch aus Sicht der Regelwerke schwierig. Da Baustromverteiler nach ihrer Bauart-Norm DIN EN 61439-4 (DIN EN 61439-4 (VDE 0660-600-4):2013-09 Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen – Teil 4: Besondere Anforderungen für Baustromverteiler (BV)) typgeprüft sein müssen, kann nur der eigentliche Hersteller des Baustromverteilers einen Umbausatz inklusive neuer technischer Dokumentation bereitstellen. Bei einem Umbau „auf eigene Faust“ wären umfangreiche Prüfungen und Berechnungen erforderlich.
Leitungen
Schon seit vielen Jahren hieß es in der DIN VDE 0100-704, dass bewegliche Leitungen nur Gummischlauchleitungen der Bauart H07RN-F oder gleichwertige Leitungsarten sein dürfen. In der Praxis hieß das, dass auch das besonders widerstandsfähige NSSHÖU Gummileitung verwendet werden konnte. In der Neufassung der DIN VDE 0100-704 wurde auch die Polyuretanleitung H07BQ-F aufgenommen. Sie ist allerdings gegenüber thermischer Einwirkung von außen eingeschränkt beständig – bei großer Hitze anfängt sie an zu schmelzen, im Gegensatz zur Gummischlauchleitung. Deshalb sollte dieser Leitungstyp auch nie an Schweißgeräten oder in der unmittelbaren Umgebung von Schweißarbeitsplätzen eingesetzt werden.
Weiterhin nicht zugelassen ist die aus Österreich stammende PVC-Schlauchleitung der Bauart AT-N07V3V3-F. Großhändler und auch deutsche Baumärkte vermarkten sie unter der Aufschrift „Baustellenleitung“. Diese PVC-Schlauchleitung ist jedoch weder nach VDE noch nach den Regelwerken der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) auf deutschen Baustellen zulässig.
Autor: Kevin Wollfoerster
Die neue DIN VDE 0100-530
Die DIN VDE 0100-530 enthält die Anforderungen an die Auswahl der Geräte, wie Schütz, Relais, Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtung (AFDD), Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) und Leistungsschalter/Leitungsschutzschalter, und das Errichten von Einrichtungen zur Erfüllung der vorgegebenen Maßnahmen zum Trennen und Schalten.
Im Juni 2018 erschien eine neue Ausgabe der der Errichtungsnorm DIN VDE 0100-530:2018-06 „Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 530: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel – Schalt- und Steuergeräte”. Die aktuelle Version wurde gegenüber der vorherigen Ausgabe vom Juni 2011 vollständig überarbeitet und ergänzt. Als besonders nützlich für den Leser erweist sich dabei insbesondere die Aufnahme einer umfassenden Übersicht der Geräte zum Trennen und Schalten. Hierüber können Planer, Errichter und Elektrofachkräfte die für das jeweilige Gerät die geeignete Verwendung (Trennen, betriebsmäßiges Schalten und Steuern sowie Not-Ausschaltung) entnehmen und somit die passende Auswahl treffen.
Wesentliche Änderungen
Gegenüber der Vorgängerversion DIN VDE 0100-530:2011-06 und der DIN VDE 0100-537:1999-06 wurden u.a. folgende wesentliche Änderungen vorgenommen:
- Integration der bisher in der DIN VDE 0100-537 veröffentlichten Anforderungen an die Auswahl der Geräte zum Trennen und Schalten
- Umfangreiche Überarbeitung der Anforderungen an die Koordination der elektrischen Betriebsmittel zum Schutz, Trennen, Schalten und Steuern
- Ausführliche Definition von Begrifflichkeiten (Unterabschnitt 530.3)
- Anforderungen an Einrichtungen zum Schutz bei Überstrom um allgemeine Anforderungen für Leistungsschalter/Leitungsschutzschalter ergänzt
- Aufnahme Anhang A zu möglichen Fehlerströmen in Systemen mit Halbleitern
- Aufnahme einer Übersicht der Geräte zum Trennen und Schalten gegliedert in die geeignete Verwendung (Trennen, betriebsmäßiges Schalten und Steuern sowie Not-Ausschaltung).
- Viele Ergänzungen und Klarstellungen auch im Hinblick zur VDE 0100-420.
In der aktuellen Norm wird empfohlen, die Stromkreise auf mehrere RCDs (Fehlerstrom- Schutzeinrichtungen) aufzuteilen. Dies erhöht die Anlagenverfügbarkeit und vereinfacht die Bestimmung der RCD-Typen nach Art der Last. Es wird weiterhin empfohlen, RCDs mit zeitverzögertem Auslösen zu verwenden, um eine Fehlauslösung aufgrund neuer Verbrauchersituationen, z.B. LED-Beleuchtung, zu verhindern. Diese kurzzeitverzögerten Fehlerstrom- Schutzeinrichtungen müssen jedoch den Anforderungen der DIN VDE 0100-410 entsprechen. Kurzzeitverzögerte RCDs sind mit dem Symbol „K“ gekennzeichnet und schalten innerhalb der geforderten maximal zulässigen Auslösezeit sicher ab.
Interessant ist auch, dass der Wert für ein unerwünschtes Abschalten durch betriebsbedingte Ableitströme von 0,4 auf das 0,3-fache des Bemessungsfehlerstroms reduziert wurde. Dadurch dürfen deutlich weniger Verbraucher an einen RCD installiert werden (DIN VDE 0701-0702 definiert den max. Schutzleiterstrom auf 3,5mA je elektr. Betriebsmittel).
In Wechselstromanlagen, die Laien zugänglich sind, dürfen gemäß aktueller VDE 0100-530 nur RCCBs (FIs) oder RCBOs (FI/LS-Kombinationen) installiert sein. In Wechselstromanlagen, die ausschließlich unterwiesenen Personen oder Elektrofachkräften zugänglich sind, dürfen zu den RCCBs und RCBOs zusätzlich noch CBRs (Leistungsschalter mit integriertem Fehlerstromschutz) oder MRCDs (modulare Fehlerstromgeräte) verwendet werden.
Neu aufgenommen wurde auch der RCD Typ F. Der RCD, Typ F beinhaltet alle Funktionen des Typs A inklusive Kurzzeitverzögerung und kann zusätzlich Mischfrequenzen zwischen Außenleiter und Neutralleiter sowie zwischen Außenleiter und geerdetem Mittelleiter detektieren. Dies ist bei Verbrauchern mit einphasigen Frequenzumrichtern, wie z.B. Staubsaugern, Spülmaschinen oder Trocknern der Fall.
Wenn gefordert, müssen Brandschutzschalter (AFDDs) errichtet werden (vgl. DIN VDE 0100-420). AFDDs sind am Anfang der zu schützenden Endstromkreise in einphasigen oder zweiphasigen Wechselstromkreisen mit einer Spannung ≤ 240 V einzusetzen. Das heißt, dass nach einer Kombination von AFDD/MCB (mit Leitungsschutzschalter) oder AFDD/RCBO (mit FI/LS-Kombination) kein weiteres Schutzorgan geschalten werden darf. Der Endstromkreis ist die unmittelbare Verbindung zum Verbraucher oder zur Steckdose gem. DIN VDE 0100-200.
Übergangsfrist läuft bis Dezember 2019
Zuständig für die DIN VDE 0100-530:2018-06 ist das nationale Arbeitsgremium K 221 „Elektrische Anlagen und Schutz gegen elektrischen Schlag” der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE (www.dke.de). Der Anwendungsbeginn der Norm datiert auf den 01. Juni 2018.
Für die Vorgängernormen DIN VDE 0100-530:2011-06 und DIN VDE 0100-537:1999-06 gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Dezember 2019. Aufgrund des Umfangs der Norm und den zum Teil komplexen Inhalten sollten Planer, Errichter oder Elektrofachkräfte trotz der Übergangsfrist nicht allzu lange damit warten, sich mit der neuen Norm inhaltlich zu befassen
Autor: Kevin Wollfoerster
Die neue DIN VDE 0100-704
Die Norm für die Elektroversorgung von Baustellen wurde überarbeitet
Die DIN VDE 0100-704 für die Elektroversorgung von Baustellen wurde neu veröffentlicht. Die DIN VDE 0100-704:2018-10 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 7-704: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art - Baustellen enthält tiefgreifende Änderungen.
Gültigkeit und Übergangsfristen
Die DIN VDE 0100-704:2018-10 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 7-704: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art - Baustellen gilt ab Oktober 2018, die Übergangsfrist endet 2021-05-18.
Ersetzte Normen
Die DIN VDE 0100-704 VDE 0100-704:2018-10 ersetzt die DIN VDE 0100-704 (VDE 0100-704):2007-10.
Geräte mit Frequenzumrichter mussten schon 2005 an Baustromverteiler mit RCD Typ B angeschlossen werden
Geräte auf Baustellen, die mit Frequenzumrichter betrieben wurden, wie etwa Kräne/Lüftungsanlagen/Pumpen, mussten schon seit 2005 an einen entsprechenden Baustromverteiler mit einer allstromsensitiven Fehlerstrom-Schutzeinrichtung angeschlossen werden.
Die damalige BGI 608 Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen vom Juni 2004 (ersetzt durch die DGUV Information 203-006), kannte dazu noch ein paar Sonderlösungen mit Trenntransformatoren oder Ausnahmen, in denen noch ein RCD Typ A verwendet werden durfte, aber grundsätzlich war der RCD Typ B auf Baustellen schon gefordert.
Drehstrom-Steckdosen in Baustromverteiler mit RCD Typ B
Die überarbeitete DIN VDE 0100-704 fordert nun, dass Drehstrom-Steckdosen in Baustromverteilern bis einschließlich 63 A mit einem allstromsensitiven RCD vom Typ B zu schützen sind.
„Drehstrom-Steckdosen bis einschließlich 63 A müssen mit einer Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) vom Typ B in Übereinstimmung mit EN 62423 geschützt werden. Ausgenommen sind Schutzkontaktsteckdosen und Drehstromsteckdosen ≥ 125 A, sofern an diesen keine Verbraucher mit Frequenzumrichter betrieben werden."
Grund für diese Schutzmaßnahmen ist die steigende Anzahl an Geräten (zum Beispiel mit Frequenzumrichtern), die auch glatte Leck/Gleichfehlerströme erzeugen und somit RCDs vom Typ A beeinflussen können.
In der Vergangenheit war praktisch kaum erkennbar, ob ein Gerät einen vorgeschalteten RCD Typ B erfordert. Notwendig konnte dies schon in den letzten Jahren sein bei Inverter-Schweißgeräten, elektronischen Umformern für Betonrüttelflaschen, Bauaufzügen, Ladegeräten für Stapler, Siloantrieben, gesteuerten Pumpen etc.
Selbst wenn auf der Baustelle erkannt wurde, dass es sich um ein frequenzgesteuertes Gerät handelt, musste die richtige Steckdose gefunden werden. Dies konnte meistens nur die Elektrofachkraft erkennen!
Nur wenn man über Baustromverteiler Bereiche versorgt, die nicht direkt zur Baustelle gehören, kann man argumentieren, dass dort kein RCD Typ B erforderlich ist. Sinnvoll wäre dies eigentlich nur für eine separat aufgestellte Containeranlage denkbar.
Anmerkung des Autors: Auf dieses dünne Eis sollte man sich möglichst nicht begeben.
Hauptschalter bei Baustromverteilern
In der neuen Fassung der DIN VDE 0100-704 wurde auch festgelegt:
„Fest angeschlossene Baustromverteiler (ACS) mit Steckdosen müssen Einrichtungen zum Trennen der Einspeisung enthalten, die gegen das Einschalten abschließbar und für Laien (BA1) benutzbar sind. Eine verschließbare Umhüllung ist nicht ausreichend.“
Bisher wurde ein Hauptschalter (Netztrenneinrichtung) explizit nur für Anschlussschränke durch die Vorgaben vom Netzbetreiber vorgeschrieben, um im Bedarfsfall die gesamte Stromversorgung der Baustelle abschalten zu können.
Die neue Forderung der DIN VDE 0100-704 bedeutet in vielen Fällen eine Neubeschaffung des Baustromverteilers. Die „Notlösung“ an einen Baustromverteiler zum Festanschluss eine kurze Leitung mit Stecker zu montieren, mag bei 63 A Baustromverteilern noch praxistauglich sein, bei allen größeren Typen jedoch nicht mehr.
Möglichkeit der Nachrüstung
Eine Nachrüstung ist oft nicht nur technisch anspruchsvoll, sondern auch aus Sicht der Regelwerke schwierig. Da Baustromverteiler nach ihrer Bauart-Norm DIN EN 61439-4 (DIN EN 61439-4 (VDE 0660-600-4):2013-09 Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen – Teil 4: Besondere Anforderungen für Baustromverteiler (BV)) typgeprüft sein müssen, kann nur der eigentliche Hersteller des Baustromverteilers einen Umbausatz inklusive neuer technischer Dokumentation bereitstellen. Bei einem Umbau „auf eigene Faust“ wären umfangreiche Prüfungen und Berechnungen erforderlich.
Leitungen
Schon seit vielen Jahren hieß es in der DIN VDE 0100-704, dass bewegliche Leitungen nur Gummischlauchleitungen der Bauart H07RN-F oder gleichwertige Leitungsarten sein dürfen. In der Praxis hieß das, dass auch das besonders widerstandsfähige NSSHÖU Gummileitung verwendet werden konnte. In der Neufassung der DIN VDE 0100-704 wurde auch die Polyuretanleitung H07BQ-F aufgenommen. Sie ist allerdings gegenüber thermischer Einwirkung von außen eingeschränkt beständig – bei großer Hitze anfängt sie an zu schmelzen, im Gegensatz zur Gummischlauchleitung. Deshalb sollte dieser Leitungstyp auch nie an Schweißgeräten oder in der unmittelbaren Umgebung von Schweißarbeitsplätzen eingesetzt werden.
Weiterhin nicht zugelassen ist die aus Österreich stammende PVC-Schlauchleitung der Bauart AT-N07V3V3-F. Großhändler und auch deutsche Baumärkte vermarkten sie unter der Aufschrift „Baustellenleitung“. Diese PVC-Schlauchleitung ist jedoch weder nach VDE noch nach den Regelwerken der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) auf deutschen Baustellen zulässig.
Autor: Kevin Wollfoerster
Praxisfragen Elektrotechnik
Finden Sie hier Antworten auf die unterschiedlichsten Praxisfragen aus dem Bereich Elektrotechnik. Bereitgestellt von www.roe-gmbh.de.
- Was ist bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen zu beachten?
- Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bezüglich der Organisation im Bereich der Elektrotechnik?
- Was ist bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln zu beachten?
- Was ist bei der Herstellung einer Energieversorgung für Arbeiten im Freien zu berücksichtigen?
- Gibt es beim Einsatz von Mehrfachsteckdosen etwas zu beachten?
- Steckdosenverteiler mit LS und RCD nach DIN EN 61439
Was ist bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen zu beachten?
Eine komplexe Betrachtungsweise des Arbeitsschutzes wird erst mithilfe der Gefährdungsbeurteilung ermöglicht. In die Gefährdungsbeurteilung fließen alle relevanten Aspekte, insbesondere zu den eingesetzten Arbeitsmitteln, der Arbeitsstätte, der Arbeitsumgebung, den Arbeitsstoffen, den Arbeitsabläufen, der Arbeitszeit, der Arbeitsgestaltung und den Arbeitsgegenständen, ein. Aus § 6 des Arbeitsschutzgesetzes i. V.m. § 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist zweifelsfrei ersichtlich, dass einerseits die Gefährdungsbeurteilung zu allen Aspekten der Verwendung wie Montage, Demontage, Reinigung, Instandhaltung, Betreiben usw. erstellt werden muss. Das hat sogar noch vor dem Beschaffen der Arbeitsmittel zu erfolgen. Andererseits muss hierüber eine aussagekräftige Dokumentation vorhanden sein. Der Umfang orientiert sich insbesondere an sieben wesentlichen Aspekten, die in die qualitative Gesamtbetrachtung der Gefährdungsbeurteilung einfließen:
- Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten. Das Vorgehen dient der Überschaubarkeit und der damit verbundenen Praktikabilität bei der Erfassung möglicher Gefährdungslagen.
- Ermitteln der Gefährdungen. Welche Risiken bestehen für die Mitarbeiter – beispielsweise: Stolpern, Fallen, Berühren heißer Oberflächen, Körperdurchströmung, Vergiftungen, Erfrierungen, Verbrennungen, Schnittverletzungen, Quetschungen, Versinken.
- Beurteilen der Gefährdungen. Das betrifft das Ausmaß eines möglichen Schadens: unbedeutender oder erheblicher Sachschaden, kleinere körperliche Blessur, akutes Krankheitsbild, chronische Erkrankung, Verstümmelung, tödliche Verletzung. Zur genauen Ermittlung gibt es entsprechende „Risikographen"
- Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen. Dazu gehören beispielsweise: Unterweisung, An- oder Einweisung, Qualifikation, Koordination, technische oder organisatorische oder personenbezogene Schutzmaßnahmen, Substitution von Gefahrstoffen.
- Umsetzen der Maßnahmen. Es ist zu prüfen, inwieweit die festgelegten sicherheitsrelevanten Maßnahmen in den betrieblichen Prozessen berücksichtigt und tatsächlich gelebt werden.
Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen. Es ist zu analysieren, inwieweit die abgeleiteten Schutzmaßnahmen ausreichen, beispielsweise auf Basis des Unfallgeschehens, von Beinahe-Unfällen, Erfahrungsberichten, Fortbildungsmaßnahmen, technischen Neuerungen mit verbesserter Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sicherheit auf dem Niveau des Stands der Technik zu gewährleisten. Hierbei wird er von den Fachkräften für Arbeitssicherheit beratend unterstützt. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat in Ermangelung entsprechender Weisungsrechte regelmäßig keine „Erfüllungsverantwortung“ zu tragen, ihr obliegt aber die Pflicht, dass die erbrachte Beratungsleistung fachkundig ist. - Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung. Ergeben sich neue, von außen in das Unternehmen hineingetragene Erkenntnisse, beispielsweise aus der GDA, dann sind diese – ebenso wie entsprechende sonstige Fachveröffentlichungen – als kontinuierlicher Verbesserungsprozess zu berücksichtigen.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bezüglich der Organisation im Bereich der Elektrotechnik?
Die Bandbreite der sich aus dem Arbeitsschutz ergebenden einzelnen Arbeitsschutzverordnungen (z.B. BetrSichV, ArbStättV, BaustellenV, GefahrstoffV, etc.) verdeutlicht, dass für alle relevanten Gefährdungsbereiche im Hinblick auf das Schutzziel Sicherheit die jeweiligen Gefährdungsbeurteilungen erstellt werden müssen, damit daraus die für den Arbeitsschutz erforderlichen Maßnahmen abgeleitet werden können. Es ist die Pflicht des Arbeitgebers zu garantieren, dass tätigkeitsbezogene Risiken identifiziert und bewertet werden, damit diese wiederum mit entsprechenden Präventivmaßnahmen belegt zu keinem vorhersehbaren Schadeneintritt führen. Sicherheit ist eine Frage der Vorsicht, der Fürsorge, der Fachkunde und des Willens zur Organisation. Demgemäß muss es Gefährdungsbeurteilungen für das Verwenden der Arbeitsmittel, das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten, den Umgang mit Gefahrstoffen usw. geben. Finden die Präventivmaßnahmen aus den jeweiligen Arbeitsschutzverordnungen nicht die entsprechende Beachtung oder handelt der Arbeitgeber diesen Vorgaben willentlich zuwider, so regeln die §§ 25 und 26 des ArbSchG, dass ein derartiges Verhalten strafrechtlich zu ahnden ist.
Im Elektrobereich gelten sowohl diese vorab beschriebenen allgemeinen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, aber insbesondere auch die Anforderungen aus den elektrotechnischen Regelwerken, damit im speziellen Fachbereich Elektrotechnik die erforderlichen Sicherheitsanforderungen bekannt sind und eingehalten werden.
Gemäß § 49 Energiewirtschaftsgesetz ist rechtsfordernd und damit maßgeblich für die Statuierung der innerbetrieblichen Rechtskonformität gefordert, dass Energieanlagen so zu errichten und so zu betreiben sind, dass das Schutzniveau der allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten wird. Nur hierdurch wird erreicht, dass der für die Sicherheit des Anlagenbetriebs verantwortliche Arbeitgeber zu seinen Gunsten davon ausgehen darf, dass die erforderlichen sicherheitstechnischen Mindestvoraussetzungen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der organisatorischen Betriebssicherheit eingehalten werden. Die rechtssichere, weil schutzzielorientierte Organisationsstruktur im Bereich der Elektrotechnik ergibt sich maßgeblich aus der DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“ in Verbindung mit der DIN VDE 1000-10 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“. Hierbei ist den Regelwerken der Elektrotechnik quasi eine Rechtsnormenqualität zuzugestehen, da diese im sog. autonomen Arbeitsschutzrecht, also dem Arbeitsschutzrecht der Unfallversicherungsträger namentliche Nennung finden. Es steht obergerichtlich zweifelsfrei fest, dass die Nichtbeachtung von Unfallverhütungsvorschriften immer eine grob fahrlässige Fehlverhaltensweise darstellt, weil sich hierin die Strukturprinzipien einer betriebssicheren Organisation verwirklichen und deren Beachtung als Wissensstand der Kompetenzträger und Sachwalter des Arbeitsschutzes zwingend erforderlich ist.
Zusammengefasst erfolgt hiernach im Rahmen einer Delegation (Pflichtenübertragung) durch den Arbeitgeber ein Verantwortungsübergang auf einen fachkundigen Delegationsempfänger, damit dieser als verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) mit seinem Wissen, seinen Betriebskenntnissen und den organisatorischen Strukturvorgaben Sicherheitsziele innerbetrieblich festlegen und erreichen kann.
Die VEFK handelt eigenständig, eigenverantwortlich und fachlich weisungsfrei. Bezogen auf die der VEFK nachgeordneten Fachkräfte (EFK) ist allein die VEFK fachlich weisungsbefugt. Sie legt die Erfordernisse hinsichtlich der An-, Ein- und Unterweisungen ebenso fest wie die Anforderungen an die jeweilige Fachkunde und die im Zusammenhang mit den zu erledigenden Arbeiten erforderlichen Ablaufprozesse und (Durchführungs-)Erlaubnisse. Die Fachkunde, die sich nach den gesetzlichen Definitionen als Gesamtkompetenz aus beruflicher Ausbildung, entsprechender Erfahrung sowie gelebter Nähe zur Ausübung der Tätigkeiten versteht, ist nur dann als ausreichend zu erkennen, wenn sie durch ständige Aktualisierung der Wissensbereiche (Fortbildung/Übung) auf dem Stand der Technik gehalten wird. Der Stand der Technik beschreibt die Kenntnisse, die dem Jetztstand des Wissens entsprechen und deren Anwendung das mögliche und zumutbare neuzeitliche Erfahrungswissen mit einbeziehen („Blick an die Front der technischen Entwicklung“).
Zu beachten ist, im Rahmen der Organisationsstruktur des Betriebs, dass grundsätzlich und weiterhin der Arbeitgeber die unternehmerische Gesamtverantwortung trägt. Damit seine Delegation rechtswirksam und haftungsentlastend ist, muss durch ihn belegbar die Auswahl eines geeigneten Delegationsempfängers erfolgt sein. Ebenso hat der Unternehmer den Nachweis zu führen, dass die im Rahmen der Übertragung festgelegten Aufgabenbereiche schnittstellengenau und zielführend (Sicherheit und Gesundheitsschutz/funktionierende Organisation) bestimmt sind. Schließlich obliegt ihm die Kardinalpflicht zu beweisen, dass durch eigene stete Kontrollen die Wachsamkeit und Achtsamkeit eingebracht wurde, die erforderlich ist um sicher zu stellen, dass der Delegationsempfänger die ihm übertragenen Aufgaben tatsächlich und auch fachkundlich einwandfrei erbracht hat. Über die Anforderungen und Umsetzungsnachweise im Zusammenhang mit einer Delegation hat der Arbeitgeber eine geeignete Dokumentation vorzuhalten.
Von besonderer Bedeutung ist hierbei, neben der Kontrollmatrix, die inhaltliche Gestaltung der Stellenbeschreibung sowie die Verortung der VEFK innerhalb der Betriebsorganisation/-hierarchie. Wichtig ist die passende Kommunikation der Funktion der VEFK im Unternehmen z. B. durch einen Aushang, Veröffentlichung im Intranet und Abbildung in dem betrieblichen Organigramm.
Die VEFK handelt eigenverantwortlich und hat den erforderlichen unternehmerischen Zugriff auf alle Elektrofachkräfte. Innerhalb der Betriebsorganisation ist sie gegenüber der Geschäftsleitung weisungsfrei gestellt.
Die VEFK ist Ausführungs- und Überwachungsgarant hinsichtlich der gesamten Elektrosicherheit eines Unternehmens. Zu ihren Aufgaben gehört u. a., dass eine rechts- und regelwerkskonforme Organisationsstruktur im Bereich der Elektrotechnik aufgebaut und erhalten bleibt. Hierzu hat sie einen umfassenden Kenntnisstand bzgl. der elektrotechnischen Regelwerke zu erfüllen und diesen in höchstem Maße Umsetzung und Beachtung beizumessen. Ferner erfolgt durch sie die Auswahl, Bestellung, Qualifizierung sowie die Fortbildung der Elektrofachkraft (EFK). Von besonderer Bedeutung ist ebenfalls die Erstellung eines ganzheitlichen Prüfkonzeptes für alle elektrotechnischen Belange des Unternehmens. Den gleichen Bedeutungsgehalt hat auch die Festlegung von gesetzlichen und richtlinienkonformen Vorgaben bei der Beschaffung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel. Schließlich obliegt ihr die Auswahl und Kontrollverantwortung externer Dienstleister, einhergehend mit deren Unter- und ggf. Einweisung vor Ort im Bereich der Elektrotechnik.
Was ist bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln zu beachten?
Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die Sicherheit seiner Mitarbeiter. Ein wesentlicher Teil dieser Verantwortung ist die Bereitstellung von sicheren Arbeitsmitteln. Das heißt alles (Werkzeuge, Geräte, Maschinen, …) was der Mitarbeiter benötigt um seiner Tätigkeit nachzugehen. Die Nutzung dieser Arbeitsmittel muss zudem „ausdrücklich gestattet“ werden.
Beschaffung:
Ein CE – Kennzeichen bedeutet nicht, dass das Arbeitsmittel sicher und für den Anwendungszweck geeignet ist. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.
Der Gesetzgeber fordert (§ 3 Abs. 3 der BetrSichV 2015, BekBS 1113) das bereits vor der Auswahl und Beschaffung des Arbeitsmittels mit einer Gefährdungsbeurteilung begonnen wird. Das Arbeitsmittel wird dann auf Grundlage der fertigen Gefährdungsbeurteilung ausgewählt. Diese Reihenfolge stellt sicher, dass Schutzmaßnahmen von Anfang an vorhanden sind und dass das Arbeitsmittel auch für den beabsichtigten Einsatzzweck verwendet werden kann und darf.
Beispiel:
Für eine Baustelle wird eine Kabeltrommel erworben. Diese ist neu, sicher und hat das CE – Kennzeichen, sowie die Anwendungskategorie K1. Dies bedeutet, dass die Kabeltrommel lediglich in Innenräumen / -bereichen und nur mit Einschränkungen im Freien benutzt werden darf.
Sie ist für den Anwendungsfall Baustelle also völlig ungeeignet, da hier deutlich mehr Belastung durch Stäube, Feuchtigkeit, Ölen, etc auftreten werden als für Geräte der Anwendungskategorie K1 vorgesehen ist!
Trotz eines qualitativ hochwertigen Arbeitsmittels und einer CE – Kennzeichnung darf eine Kabeltrommel mit der Anwendungskategorie K1 also nicht auf einer Baustelle verwendet werden!
Es ist also wichtig, vor der Beschaffung eines Arbeitsmittels in Erfahrung zu bringen wo und wie diese angewendet wird und welche Gefahren davon ausgehen können, um keine Arbeitsmittel zu beschaffen, die die Beschäftigten gefährden könnten.
Was ist bei der Herstellung einer Energieversorgung für Arbeiten im Freien zu berücksichtigen?
Prinzipiell darf die Energieversorgung über jede Art von Einrichtung erzeugt werden. Da beim Arbeiten im Freien, beispielsweise bei Bau – und Montagestellen jedoch spezielle Anforderungen auftreten, müssen betreffende Geräte diesen gerecht werden. Dies betrifft insbesondere den Anschlusspunkt des Energieversorgers bis hin zur Energieverteilung zu den einzelnen Geräten hin.
Energieverteiler (Baustromverteiler / Kabeltrommeln) müssen den erhöhten Umwelteinflüssen gerecht werden. Folgende Kennwerte helfen dabei (keine Vollständige Aufzählung):
- Anwendungskategorie K2
Der Einsatzbereich von Arbeitsmitteln der Anwendungskategorie K2, sind: Baustellen, Arbeiten unter erhöhter Gefährdung
oder ständige Arbeiten im Außenbereich DGUV Information 203-005 (ehem. BGI/GUV-I 600) „Auswahl und Betrieb
ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbedingungen“). - Schwere Gummischlauchleitungen (H07RN-7)
- Erhöhter Schutz gegen Fremdkörper und Spritzwasser (IP44 oder höher)
In Anlehnung an die VDE 0100-410 „Errichten von Niederspannungsanlagen – Schutz gegen elektrischen Schlag“ wird bei Endstromkreisen im Außenbereich, die für die Verwendung von tragbaren elektrischen Betriebsmitteln mit einen Bemessungsstrom bis 32 A vorgesehen sind, ein zusätzlicher Schutz durch eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD/FI) gefordert.
Falls Sie sich nicht sicher sind, ob die Steckdose über diesen zusätzlichen Schutz verfügt, sowie unter Verwendung von Steckdosenstromkreisen aus dem Innenbereich, ist zum Schutz der Beschäftigten der Einsatz einer ortsveränderlichen Fehlerstrom-Schutzeinrichtung PRCD-S (PRCD = Portable Residual Current Device; S = Safety) zwingend notwendig.
Gibt es beim Einsatz von Mehrfachsteckdosen etwas zu beachten?
Ja, denn Mehrfachsteckdosen stellen eine Brandgefahr dar, wenn diese überlastet werden. Ortsveränderliche Steckvorrichtungen haben nur einen begrenzten Einsatzbereich. Zudem sind nicht alle im Handel erhältlichen Mehrfachsteckdosenleisten für den uneingeschränkten gewerblichen Einsatz geeignet!
Fazit: Mehrfachsteckdosenleisten bieten keinen Ersatz für eine ausreichende, ortsfeste Elektroinstallation!
Faustregel trotz der Herstellerangabe 3500 Watt: Für die dauerhafte Nutzung maximal ein Büroarbeitsplatz je ortsveränderlicher Steckvorrichtung! Dies bedeutet neben einem PC, einem Monitor und einem Drucker, zusätzlich maximal noch eine Tischleuchte und einige Netzteile.
Auf gar keinen Fall, dürfen mehrere Mehrfachsteckdosenleisten hintereinander gesteckt werden. Dies kann zu einer Überlastung der Leitungen führen, was eine Brandgefahr mit sich bringt. Bei neuen Mehrfachsteckdosenleisten, muss dieses „VERBOT“ auch auf der Mehrfachsteckdosenleiste vermerkt sein.
Fazit: Führen Sie täglich eine Sichtprüfung an den von Ihnen verwendeten Mehrfachsteckdosenleisten durch und achten Sie auf:
- Mängel an der Anschlussleitung
- Schäden an der Zugentlastung
- Schäden am Gehäuse oder der Isolierung
- Eine Gültige Prüfplakette
- Kein Hintereinanderstecken oder kaskadieren von Steckdosenleisten
Dürfen Steckdosenverteiler mit LS und RCD nach DIN EN 61439, als Anschlusspunkt bei Montagearbeiten benutzt werden, oder sind Baustromverteiler nach DIN VDE 0100-704 erforderlich?
Der Gedanke, die fest installierten Steckdosenverteiler als Speisepunkte für Bau- und Montagezwecke zu nutzen ist nicht neu. Die DIN VDE 0100-704, als Norm für die Installation auf Baustellen, beschreibt ihren Anwendungsbereich allerdings als beschränkt auf „… die Dauer der Bau- oder Abbrucharbeiten errichteten elektrischen Anlagen, die nach Beendigung der Arbeiten außer Betrieb genommen werden sollen.“ Dabei ist es unerheblich ob die Anlagenteile fest oder beweglich errichtet werden.
Um eine sinnvolle Lösung zu erreichen wird empfohlen, die in der Anfrage beschriebenen Steckdosenverteiler tatsächlich als Anschlusspunkt zu beschreiben. Dieser Anschlusspunkt (korrekterweise nach DIN EN 61439-1 und 2) ist dann Teil der „gewöhnlichen“ elektrischen Anlage. Hier dürfen sich dann z.B. Fremdfirmen selbst anschließen. Wenn die Steckdosen alle über RCD mit 30 mA geschützt sind, muss die anschließende Fremdfirma gemäß DGUV Information 203-006 nicht einmal zwingend einen eigenen Verteiler mit RCD oder PRCD-S verwenden, sofern der Verteiler inkl. RCD als „geprüft und sicher“ gilt und der Anlagenverantwortliche dies so frei gibt.
Ein wichtiges Detail ist allerdings, dass zukünftig innerhalb der Baustromanlage nach DIN VDE 0100-704 für Drehstrom-Steckdosen eine RCD Typ B vorgeschrieben ist. Im Steckdosenverteiler dürfte wohl bisher ein RCD Typ A installiert sein. Da ein RCD Typ B hinter einem RCD Typ A nicht verwendet werden darf wäre nun entweder:
- Der RCD Typ A gegen einen allstromsensitiven RCD Typ B zu tauschen oder
- Am Anschlusspunkt dürften nur die Schuko-Steckdosen für Bau- und Montagezwecke genutzt werden oder
- An den Drehstrom-Steckdosen dürften nur mobile Verteiler mit Schuko-Steckdosen angeschlossen werden.
Eine feste und dauerhafte Installation von Baustromverteilern nach DIN EN 61439-4 ist normativ nicht vorgesehen und nötig.
Was ist bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen zu beachten?
Eine komplexe Betrachtungsweise des Arbeitsschutzes wird erst mithilfe der Gefährdungsbeurteilung ermöglicht. In die Gefährdungsbeurteilung fließen alle relevanten Aspekte, insbesondere zu den eingesetzten Arbeitsmitteln, der Arbeitsstätte, der Arbeitsumgebung, den Arbeitsstoffen, den Arbeitsabläufen, der Arbeitszeit, der Arbeitsgestaltung und den Arbeitsgegenständen, ein. Aus § 6 des Arbeitsschutzgesetzes i. V.m. § 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist zweifelsfrei ersichtlich, dass einerseits die Gefährdungsbeurteilung zu allen Aspekten der Verwendung wie Montage, Demontage, Reinigung, Instandhaltung, Betreiben usw. erstellt werden muss. Das hat sogar noch vor dem Beschaffen der Arbeitsmittel zu erfolgen. Andererseits muss hierüber eine aussagekräftige Dokumentation vorhanden sein. Der Umfang orientiert sich insbesondere an sieben wesentlichen Aspekten, die in die qualitative Gesamtbetrachtung der Gefährdungsbeurteilung einfließen:
- Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten. Das Vorgehen dient der Überschaubarkeit und der damit verbundenen Praktikabilität bei der Erfassung möglicher Gefährdungslagen.
- Ermitteln der Gefährdungen. Welche Risiken bestehen für die Mitarbeiter – beispielsweise: Stolpern, Fallen, Berühren heißer Oberflächen, Körperdurchströmung, Vergiftungen, Erfrierungen, Verbrennungen, Schnittverletzungen, Quetschungen, Versinken.
- Beurteilen der Gefährdungen. Das betrifft das Ausmaß eines möglichen Schadens: unbedeutender oder erheblicher Sachschaden, kleinere körperliche Blessur, akutes Krankheitsbild, chronische Erkrankung, Verstümmelung, tödliche Verletzung. Zur genauen Ermittlung gibt es entsprechende „Risikographen"
- Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen. Dazu gehören beispielsweise: Unterweisung, An- oder Einweisung, Qualifikation, Koordination, technische oder organisatorische oder personenbezogene Schutzmaßnahmen, Substitution von Gefahrstoffen.
- Umsetzen der Maßnahmen. Es ist zu prüfen, inwieweit die festgelegten sicherheitsrelevanten Maßnahmen in den betrieblichen Prozessen berücksichtigt und tatsächlich gelebt werden.
Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen. Es ist zu analysieren, inwieweit die abgeleiteten Schutzmaßnahmen ausreichen, beispielsweise auf Basis des Unfallgeschehens, von Beinahe-Unfällen, Erfahrungsberichten, Fortbildungsmaßnahmen, technischen Neuerungen mit verbesserter Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sicherheit auf dem Niveau des Stands der Technik zu gewährleisten. Hierbei wird er von den Fachkräften für Arbeitssicherheit beratend unterstützt. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat in Ermangelung entsprechender Weisungsrechte regelmäßig keine „Erfüllungsverantwortung“ zu tragen, ihr obliegt aber die Pflicht, dass die erbrachte Beratungsleistung fachkundig ist. - Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung. Ergeben sich neue, von außen in das Unternehmen hineingetragene Erkenntnisse, beispielsweise aus der GDA, dann sind diese – ebenso wie entsprechende sonstige Fachveröffentlichungen – als kontinuierlicher Verbesserungsprozess zu berücksichtigen.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bezüglich der Organisation im Bereich der Elektrotechnik?
Die Bandbreite der sich aus dem Arbeitsschutz ergebenden einzelnen Arbeitsschutzverordnungen (z.B. BetrSichV, ArbStättV, BaustellenV, GefahrstoffV, etc.) verdeutlicht, dass für alle relevanten Gefährdungsbereiche im Hinblick auf das Schutzziel Sicherheit die jeweiligen Gefährdungsbeurteilungen erstellt werden müssen, damit daraus die für den Arbeitsschutz erforderlichen Maßnahmen abgeleitet werden können. Es ist die Pflicht des Arbeitgebers zu garantieren, dass tätigkeitsbezogene Risiken identifiziert und bewertet werden, damit diese wiederum mit entsprechenden Präventivmaßnahmen belegt zu keinem vorhersehbaren Schadeneintritt führen. Sicherheit ist eine Frage der Vorsicht, der Fürsorge, der Fachkunde und des Willens zur Organisation. Demgemäß muss es Gefährdungsbeurteilungen für das Verwenden der Arbeitsmittel, das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten, den Umgang mit Gefahrstoffen usw. geben. Finden die Präventivmaßnahmen aus den jeweiligen Arbeitsschutzverordnungen nicht die entsprechende Beachtung oder handelt der Arbeitgeber diesen Vorgaben willentlich zuwider, so regeln die §§ 25 und 26 des ArbSchG, dass ein derartiges Verhalten strafrechtlich zu ahnden ist.
Im Elektrobereich gelten sowohl diese vorab beschriebenen allgemeinen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, aber insbesondere auch die Anforderungen aus den elektrotechnischen Regelwerken, damit im speziellen Fachbereich Elektrotechnik die erforderlichen Sicherheitsanforderungen bekannt sind und eingehalten werden.
Gemäß § 49 Energiewirtschaftsgesetz ist rechtsfordernd und damit maßgeblich für die Statuierung der innerbetrieblichen Rechtskonformität gefordert, dass Energieanlagen so zu errichten und so zu betreiben sind, dass das Schutzniveau der allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten wird. Nur hierdurch wird erreicht, dass der für die Sicherheit des Anlagenbetriebs verantwortliche Arbeitgeber zu seinen Gunsten davon ausgehen darf, dass die erforderlichen sicherheitstechnischen Mindestvoraussetzungen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der organisatorischen Betriebssicherheit eingehalten werden. Die rechtssichere, weil schutzzielorientierte Organisationsstruktur im Bereich der Elektrotechnik ergibt sich maßgeblich aus der DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“ in Verbindung mit der DIN VDE 1000-10 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“. Hierbei ist den Regelwerken der Elektrotechnik quasi eine Rechtsnormenqualität zuzugestehen, da diese im sog. autonomen Arbeitsschutzrecht, also dem Arbeitsschutzrecht der Unfallversicherungsträger namentliche Nennung finden. Es steht obergerichtlich zweifelsfrei fest, dass die Nichtbeachtung von Unfallverhütungsvorschriften immer eine grob fahrlässige Fehlverhaltensweise darstellt, weil sich hierin die Strukturprinzipien einer betriebssicheren Organisation verwirklichen und deren Beachtung als Wissensstand der Kompetenzträger und Sachwalter des Arbeitsschutzes zwingend erforderlich ist.
Zusammengefasst erfolgt hiernach im Rahmen einer Delegation (Pflichtenübertragung) durch den Arbeitgeber ein Verantwortungsübergang auf einen fachkundigen Delegationsempfänger, damit dieser als verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) mit seinem Wissen, seinen Betriebskenntnissen und den organisatorischen Strukturvorgaben Sicherheitsziele innerbetrieblich festlegen und erreichen kann.
Die VEFK handelt eigenständig, eigenverantwortlich und fachlich weisungsfrei. Bezogen auf die der VEFK nachgeordneten Fachkräfte (EFK) ist allein die VEFK fachlich weisungsbefugt. Sie legt die Erfordernisse hinsichtlich der An-, Ein- und Unterweisungen ebenso fest wie die Anforderungen an die jeweilige Fachkunde und die im Zusammenhang mit den zu erledigenden Arbeiten erforderlichen Ablaufprozesse und (Durchführungs-)Erlaubnisse. Die Fachkunde, die sich nach den gesetzlichen Definitionen als Gesamtkompetenz aus beruflicher Ausbildung, entsprechender Erfahrung sowie gelebter Nähe zur Ausübung der Tätigkeiten versteht, ist nur dann als ausreichend zu erkennen, wenn sie durch ständige Aktualisierung der Wissensbereiche (Fortbildung/Übung) auf dem Stand der Technik gehalten wird. Der Stand der Technik beschreibt die Kenntnisse, die dem Jetztstand des Wissens entsprechen und deren Anwendung das mögliche und zumutbare neuzeitliche Erfahrungswissen mit einbeziehen („Blick an die Front der technischen Entwicklung“).
Zu beachten ist, im Rahmen der Organisationsstruktur des Betriebs, dass grundsätzlich und weiterhin der Arbeitgeber die unternehmerische Gesamtverantwortung trägt. Damit seine Delegation rechtswirksam und haftungsentlastend ist, muss durch ihn belegbar die Auswahl eines geeigneten Delegationsempfängers erfolgt sein. Ebenso hat der Unternehmer den Nachweis zu führen, dass die im Rahmen der Übertragung festgelegten Aufgabenbereiche schnittstellengenau und zielführend (Sicherheit und Gesundheitsschutz/funktionierende Organisation) bestimmt sind. Schließlich obliegt ihm die Kardinalpflicht zu beweisen, dass durch eigene stete Kontrollen die Wachsamkeit und Achtsamkeit eingebracht wurde, die erforderlich ist um sicher zu stellen, dass der Delegationsempfänger die ihm übertragenen Aufgaben tatsächlich und auch fachkundlich einwandfrei erbracht hat. Über die Anforderungen und Umsetzungsnachweise im Zusammenhang mit einer Delegation hat der Arbeitgeber eine geeignete Dokumentation vorzuhalten.
Von besonderer Bedeutung ist hierbei, neben der Kontrollmatrix, die inhaltliche Gestaltung der Stellenbeschreibung sowie die Verortung der VEFK innerhalb der Betriebsorganisation/-hierarchie. Wichtig ist die passende Kommunikation der Funktion der VEFK im Unternehmen z. B. durch einen Aushang, Veröffentlichung im Intranet und Abbildung in dem betrieblichen Organigramm.
Die VEFK handelt eigenverantwortlich und hat den erforderlichen unternehmerischen Zugriff auf alle Elektrofachkräfte. Innerhalb der Betriebsorganisation ist sie gegenüber der Geschäftsleitung weisungsfrei gestellt.
Die VEFK ist Ausführungs- und Überwachungsgarant hinsichtlich der gesamten Elektrosicherheit eines Unternehmens. Zu ihren Aufgaben gehört u. a., dass eine rechts- und regelwerkskonforme Organisationsstruktur im Bereich der Elektrotechnik aufgebaut und erhalten bleibt. Hierzu hat sie einen umfassenden Kenntnisstand bzgl. der elektrotechnischen Regelwerke zu erfüllen und diesen in höchstem Maße Umsetzung und Beachtung beizumessen. Ferner erfolgt durch sie die Auswahl, Bestellung, Qualifizierung sowie die Fortbildung der Elektrofachkraft (EFK). Von besonderer Bedeutung ist ebenfalls die Erstellung eines ganzheitlichen Prüfkonzeptes für alle elektrotechnischen Belange des Unternehmens. Den gleichen Bedeutungsgehalt hat auch die Festlegung von gesetzlichen und richtlinienkonformen Vorgaben bei der Beschaffung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel. Schließlich obliegt ihr die Auswahl und Kontrollverantwortung externer Dienstleister, einhergehend mit deren Unter- und ggf. Einweisung vor Ort im Bereich der Elektrotechnik.
Was ist bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln zu beachten?
Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die Sicherheit seiner Mitarbeiter. Ein wesentlicher Teil dieser Verantwortung ist die Bereitstellung von sicheren Arbeitsmitteln. Das heißt alles (Werkzeuge, Geräte, Maschinen, …) was der Mitarbeiter benötigt um seiner Tätigkeit nachzugehen. Die Nutzung dieser Arbeitsmittel muss zudem „ausdrücklich gestattet“ werden.
Beschaffung:
Ein CE – Kennzeichen bedeutet nicht, dass das Arbeitsmittel sicher und für den Anwendungszweck geeignet ist. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.
Der Gesetzgeber fordert (§ 3 Abs. 3 der BetrSichV 2015, BekBS 1113) das bereits vor der Auswahl und Beschaffung des Arbeitsmittels mit einer Gefährdungsbeurteilung begonnen wird. Das Arbeitsmittel wird dann auf Grundlage der fertigen Gefährdungsbeurteilung ausgewählt. Diese Reihenfolge stellt sicher, dass Schutzmaßnahmen von Anfang an vorhanden sind und dass das Arbeitsmittel auch für den beabsichtigten Einsatzzweck verwendet werden kann und darf.
Beispiel:
Für eine Baustelle wird eine Kabeltrommel erworben. Diese ist neu, sicher und hat das CE – Kennzeichen, sowie die Anwendungskategorie K1. Dies bedeutet, dass die Kabeltrommel lediglich in Innenräumen / -bereichen und nur mit Einschränkungen im Freien benutzt werden darf.
Sie ist für den Anwendungsfall Baustelle also völlig ungeeignet, da hier deutlich mehr Belastung durch Stäube, Feuchtigkeit, Ölen, etc auftreten werden als für Geräte der Anwendungskategorie K1 vorgesehen ist!
Trotz eines qualitativ hochwertigen Arbeitsmittels und einer CE – Kennzeichnung darf eine Kabeltrommel mit der Anwendungskategorie K1 also nicht auf einer Baustelle verwendet werden!
Es ist also wichtig, vor der Beschaffung eines Arbeitsmittels in Erfahrung zu bringen wo und wie diese angewendet wird und welche Gefahren davon ausgehen können, um keine Arbeitsmittel zu beschaffen, die die Beschäftigten gefährden könnten.
Was ist bei der Herstellung einer Energieversorgung für Arbeiten im Freien zu berücksichtigen?
Prinzipiell darf die Energieversorgung über jede Art von Einrichtung erzeugt werden. Da beim Arbeiten im Freien, beispielsweise bei Bau – und Montagestellen jedoch spezielle Anforderungen auftreten, müssen betreffende Geräte diesen gerecht werden. Dies betrifft insbesondere den Anschlusspunkt des Energieversorgers bis hin zur Energieverteilung zu den einzelnen Geräten hin.
Energieverteiler (Baustromverteiler / Kabeltrommeln) müssen den erhöhten Umwelteinflüssen gerecht werden. Folgende Kennwerte helfen dabei (keine Vollständige Aufzählung):
- Anwendungskategorie K2
Der Einsatzbereich von Arbeitsmitteln der Anwendungskategorie K2, sind: Baustellen, Arbeiten unter erhöhter Gefährdung
oder ständige Arbeiten im Außenbereich DGUV Information 203-005 (ehem. BGI/GUV-I 600) „Auswahl und Betrieb
ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbedingungen“). - Schwere Gummischlauchleitungen (H07RN-7)
- Erhöhter Schutz gegen Fremdkörper und Spritzwasser (IP44 oder höher)
In Anlehnung an die VDE 0100-410 „Errichten von Niederspannungsanlagen – Schutz gegen elektrischen Schlag“ wird bei Endstromkreisen im Außenbereich, die für die Verwendung von tragbaren elektrischen Betriebsmitteln mit einen Bemessungsstrom bis 32 A vorgesehen sind, ein zusätzlicher Schutz durch eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD/FI) gefordert.
Falls Sie sich nicht sicher sind, ob die Steckdose über diesen zusätzlichen Schutz verfügt, sowie unter Verwendung von Steckdosenstromkreisen aus dem Innenbereich, ist zum Schutz der Beschäftigten der Einsatz einer ortsveränderlichen Fehlerstrom-Schutzeinrichtung PRCD-S (PRCD = Portable Residual Current Device; S = Safety) zwingend notwendig.
Gibt es beim Einsatz von Mehrfachsteckdosen etwas zu beachten?
Ja, denn Mehrfachsteckdosen stellen eine Brandgefahr dar, wenn diese überlastet werden. Ortsveränderliche Steckvorrichtungen haben nur einen begrenzten Einsatzbereich. Zudem sind nicht alle im Handel erhältlichen Mehrfachsteckdosenleisten für den uneingeschränkten gewerblichen Einsatz geeignet!
Fazit: Mehrfachsteckdosenleisten bieten keinen Ersatz für eine ausreichende, ortsfeste Elektroinstallation!
Faustregel trotz der Herstellerangabe 3500 Watt: Für die dauerhafte Nutzung maximal ein Büroarbeitsplatz je ortsveränderlicher Steckvorrichtung! Dies bedeutet neben einem PC, einem Monitor und einem Drucker, zusätzlich maximal noch eine Tischleuchte und einige Netzteile.
Auf gar keinen Fall, dürfen mehrere Mehrfachsteckdosenleisten hintereinander gesteckt werden. Dies kann zu einer Überlastung der Leitungen führen, was eine Brandgefahr mit sich bringt. Bei neuen Mehrfachsteckdosenleisten, muss dieses „VERBOT“ auch auf der Mehrfachsteckdosenleiste vermerkt sein.
Fazit: Führen Sie täglich eine Sichtprüfung an den von Ihnen verwendeten Mehrfachsteckdosenleisten durch und achten Sie auf:
- Mängel an der Anschlussleitung
- Schäden an der Zugentlastung
- Schäden am Gehäuse oder der Isolierung
- Eine Gültige Prüfplakette
- Kein Hintereinanderstecken oder kaskadieren von Steckdosenleisten
Dürfen Steckdosenverteiler mit LS und RCD nach DIN EN 61439, als Anschlusspunkt bei Montagearbeiten benutzt werden, oder sind Baustromverteiler nach DIN VDE 0100-704 erforderlich?
Der Gedanke, die fest installierten Steckdosenverteiler als Speisepunkte für Bau- und Montagezwecke zu nutzen ist nicht neu. Die DIN VDE 0100-704, als Norm für die Installation auf Baustellen, beschreibt ihren Anwendungsbereich allerdings als beschränkt auf „… die Dauer der Bau- oder Abbrucharbeiten errichteten elektrischen Anlagen, die nach Beendigung der Arbeiten außer Betrieb genommen werden sollen.“ Dabei ist es unerheblich ob die Anlagenteile fest oder beweglich errichtet werden.
Um eine sinnvolle Lösung zu erreichen wird empfohlen, die in der Anfrage beschriebenen Steckdosenverteiler tatsächlich als Anschlusspunkt zu beschreiben. Dieser Anschlusspunkt (korrekterweise nach DIN EN 61439-1 und 2) ist dann Teil der „gewöhnlichen“ elektrischen Anlage. Hier dürfen sich dann z.B. Fremdfirmen selbst anschließen. Wenn die Steckdosen alle über RCD mit 30 mA geschützt sind, muss die anschließende Fremdfirma gemäß DGUV Information 203-006 nicht einmal zwingend einen eigenen Verteiler mit RCD oder PRCD-S verwenden, sofern der Verteiler inkl. RCD als „geprüft und sicher“ gilt und der Anlagenverantwortliche dies so frei gibt.
Ein wichtiges Detail ist allerdings, dass zukünftig innerhalb der Baustromanlage nach DIN VDE 0100-704 für Drehstrom-Steckdosen eine RCD Typ B vorgeschrieben ist. Im Steckdosenverteiler dürfte wohl bisher ein RCD Typ A installiert sein. Da ein RCD Typ B hinter einem RCD Typ A nicht verwendet werden darf wäre nun entweder:
- Der RCD Typ A gegen einen allstromsensitiven RCD Typ B zu tauschen oder
- Am Anschlusspunkt dürften nur die Schuko-Steckdosen für Bau- und Montagezwecke genutzt werden oder
- An den Drehstrom-Steckdosen dürften nur mobile Verteiler mit Schuko-Steckdosen angeschlossen werden.
Eine feste und dauerhafte Installation von Baustromverteilern nach DIN EN 61439-4 ist normativ nicht vorgesehen und nötig.
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