Abfallwirtschaft Seminare und Weiterbildungen


Schulungen für den fachgerechten Umgang mit Abfällen

Kaum ein Bereich ist durch Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften so reglementiert wie das Thema Abfall. Mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) wird der bestehende hohe technische Standard bezüglich Umwelt- und Entsorgungstechnik fortentwickelt. Mittelpunkt des Gesetzes ist die fünfstufige Abfallhierarchie: Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung (z.B. energetische) und Beseitigung.

Wir bereiten Sie auf Ihre künftigen Aufgaben bestens vor: Ausbildung der gesetzlich geforderten Fachkundigen (Betriebsbeauftragter für Abfall, Fachkunde nach AbfAEV (die AbfAEV hat am 01.06.2014 die BefErlV (ehemals TgV) abgelöst) und Fachkunde nach EfbV), Weiterbildung des Leitungspersonal von Deponien gemäß DepV, Praxistag Abfallwirtschaft, Abfallwirtschaft/ -entsorgung im Gesundheitswesen, Neuerungen im Abfallrecht, Probenahme fester Abfälle gemäß LAGA PN 98 sowie Sammlung von Abfällen stationär und mobil (TRGS 520).

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Kreislaufwirtschaft
Betriebsbeauftragter für Abfall - Fachkundelehrgang gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 AbfBeauftrV

Die nötigen Kenntnisse als Betriebsbeauftragter für Abfall erwerben

Präsenztraining5 TageModulare WeiterbildungPräsenz Training
Kreislaufwirtschaft
Fachkundelehrgang für verantwortliche Personen in Entsorgungsfachbetrieben gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 EfbV

Abfall fachgerecht entsorgen

Präsenztraining4,5 TageModulare WeiterbildungPräsenz Training
Abfall und Entsorgung
Fachkundelehrgang gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AbfAEV für Erlaubnispflichtige - gefährliche Abfälle

Gefährliche Abfälle fachkundig sammeln, befördern, handeln und makeln

Präsenztraining4 TageModulare WeiterbildungPräsenz Training
Kreislaufwirtschaft
Fortbildung gemäß § 5 Abs. 3 AbfAEV und § 9 Abs. 3 EfbV und für Betriebsbeauftragte für Abfall gemäß § 9 Abs. 2 AbfBeauftrV

Kenntnisse im Abfallrecht aktualisieren und gesetzliche Vorgaben erfüllen

Präsenztraining2 TageModulare WeiterbildungPräsenz Training
Abfall und Entsorgung
Fortbildung gemäß TRGS 520 Nummer 4.2 Absatz 5

Bei der TRGS 520 auf dem aktuellem Stand bleiben

Präsenztraining1 TagPräsenz Training oder Virtuelles Klassenzimmer
Kreislaufwirtschaft
Neuerungen im Abfallrecht

Aktuell informiert im Abfallrecht

Präsenztraining1 TagPräsenz Training oder Virtuelles Klassenzimmer
Kreislaufwirtschaft
Praxistag Abfallwirtschaft

Grundlagen und Praxiswissen der Abfallwirtschaft erwerben

Präsenztraining1 TagPräsenz Training oder Virtuelles Klassenzimmer
Abfall und Entsorgung
Sachkundelehrgang für die Probenahme fester Abfälle gemäß LAGA PN 98

Probenahmen nach LAGA PN 98 praktisch durchführen

Präsenztraining1 TagPräsenz Training
Abfall und Entsorgung
Lehrgang für Leitungspersonal von Deponien zur Erfüllung der Weiterbildungspflicht gemäß § 4 Nr. 2 Deponieverordnung

Deponien fachkundig leiten und beaufsichtigen

Präsenztraining1 TagPräsenz Training
Abfall und Entsorgung
Lehrgang zum Erwerb der Fachkunde nach TRGS 520

Anforderungen gemäß TRGS 520 erfüllen und damit Risiken minimieren

Präsenztraining3 TagePräsenz Training
NEUAbfall und Entsorgung
Lehrgang Probenahme nach LAGA PN 98 – Erhalt der Sachkunde und Fachkunde

Kenntnisse nach LAGA PN 98 aktualisieren

Präsenztraining1 TagPräsenz Training
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FAQ | Häufig gestellte Fragen

Sie haben Fragen rund den Betriebsbeauftragten für Abfall? Hier finden Sie Antworten.

Die Pflicht zur Bestellung und die Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall sind im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) geregelt. In § 2 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV) ist festgelegt, wer einen betriebsangehörigen Abfallbeauftragten zu bestellen hat.

Einen betriebsangehörigen Abfallbeauftragten haben gemäß § 2 AbfBeauftrV zu bestellen:

1.     die Betreiber folgender Anlagen:
   a)    genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind:
    aa)  Anlagen nach den Nummern 1 bis 7 sowie den Nummern 9 und 10, soweit pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle oder 2 000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen, und
    bb) Anlagen nach Nummer 8, für die in Spalte c die Verfahrensart G vorgesehen ist,
  b) Deponien bis zur endgültigen Stilllegung,
  c) Krankenhäuser und Kliniken, soweit pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle anfallen sowie
  d) Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 gemäß Anhang I der Abwasserverordnung in der jeweils geltenden Fassung soweit Abfälle verwertet oder beseitigt werden,
     
 2.    folgende Besitzer im Sinne von § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes:
   a.  Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verpackungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen,
   b.  Hersteller und Vertreiber, die Verkaufs- und Umverpackungen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt,
  c. Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Verkaufs- und Umverpackungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Verpackungsgesetzes zurücknehmen,
  d. Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Verpackungsgesetzes zurücknehmen,
  e. Hersteller, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 19 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt,
  f. Vertreiber, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Absatz 1 oder Absatz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen,
  g. Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß § 8 des Batteriegesetzes in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen, das selbst über einen Abfallbeauftragten verfügt,
  h. Vertreiber, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gemäß § 9 des Batteriegesetzes zurücknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie- Altbatterien angeschlossen, das selbst über einen Abfallbeauftragten verfügt sowie
  i. Hersteller und Vertreiber, die mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 100 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr freiwillig zurücknehmen,
     
3.   Betreiber folgender Rücknahmesysteme:
  a. Systeme, die Verpackungen gemäß § 14 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes zurücknehmen,
  b. herstellereigene Rücknahmesysteme, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 16 Absatz 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen,
  c. das Gemeinsame Rücknahmesystem, das Geräte-Altbatterien gemäß § 6 des Batteriegesetzes zurücknimmt,
  d. herstellereigene Rücknahmesysteme, die Geräte-Altbatterien gemäß § 7 des Batteriegesetzes zurücknehmen sowie
  e.

Systeme, die Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien freiwillig zurücknehmen.

 

Die zuständige Behörde kann gemäß § 59 Absatz 2 KrWG anordnen, dass Betreiber von Anlagen nach § 59 Absatz 1 Satz 1 KrWG, Besitzer nach § 59 Absatz 1 Satz 1 KrWG und Betreiber von Rücknahmesystemen und -stellen nach § 59 Absatz 1 Satz 1 KrWG, für die die Bestellung eines Abfallbeauftragten nicht durch die Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vorgeschrieben ist, einen oder mehrere Abfallbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus den in § 59 Absatz 1 Satz 1 KrWG genannten Gesichtspunkten ergibt.

 

Die Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall sind in § 60 Kreislauwirtschaftsgesetz (KrWG) geregelt:

Gemäß § 60 Absatz 1 KrWG berät der Abfallbeauftragte den zur Bestellung Verpflichteten und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsam sein können.

Der Abfallbeauftragte ist berechtigt und verpflichtet,

1.     den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung oder Anlieferung bis zu ihrer Verwertung oder Beseitigung zu überwachen,
 
 2.   die Einhaltung der Vorschriften des KrWG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen zu überwachen, insbesondere durch Kontrolle der Betriebsstätte und der Art und Beschaffenheit der bewirtschafteten Abfälle in regelmäßigen Abständen, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge zur Mängelbeseitigung,
3.   die Betriebsangehörigen aufzuklären
  a) über Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, welche von den Abfällen oder der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit ausgehen können,
  b) über Einrichtungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit unter Berücksichtigung der für die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen,
4.   hinzuwirken auf die Entwicklung und Einführung
  a) umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren, einschließlich Verfahren zur Vermeidung, ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen,
  b) umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse, einschließlich Verfahren zur Wiederverwendung, Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung nach Wegfall der Nutzung, sowie
5.   bei der Entwicklung und Einführung der in Nummer 4 Buchstabe a und b genannten Verfahren mitzuwirken, insbesondere durch Begutachtung der Verfahren und Erzeugnisse unter den Gesichtspunkten der Abfallbewirtschaftung,
6.   bei Anlagen, in denen Abfälle anfallen, verwertet oder beseitigt werden, zudem auf Verbesserungen des Verfahrens hinzuwirken.

 

Gemäß § 60 Absatz 2 KrWG erstattet der Abfallbeauftragte dem zur Bestellung Verpflichteten jährlich einen schriftlichen Bericht über die nach § 60 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 KrWG getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.

Auf das Verhältnis zwischen dem zur Bestellung Verpflichteten und dem Abfallbeauftragten finden gemäß § 60 Absatz 3 Kreislauwirtschaftsgesetz (KrWG) die § 55 Absatz 1, 1a, 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und 4 und die §§ 56 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entsprechende Anwendung.

Die Anforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Abfallbeauftragten sind in der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV) geregelt.

 

Die Zuverlässigkeit des Abfallbeauftragten ist in § 8 AbfBeauftrV geregelt:

Die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 KrWG i.V.m. § 55 Absatz 2 Satz 1 BImSchG erforderliche Zuverlässigkeit ist gemäß § 8 Absatz 1 AbfBeauftrV gegeben, wenn der Abfallbeauftragte auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.

Die erforderliche Zuverlässigkeit ist gemäß § 8 Absatz 2 AbfBeauftrV in der Regel nicht gegeben, wenn die betroffene Person

1.     wegen Verletzung der Vorschriften
  a) des Strafrechts über Eigentums- und Vermögensdelikte, Urkundenfälschung, Insolvenzstraftaten, gemeingefährliche Delikte oder Umweltdelikte,
  b) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
  c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,
  d) des Gewerbe-, Arbeitsschutz-, Transport- oder Gefahrgutrechts oder
  e)

des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts

    innerhalb der letzten fünf Jahre mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert Euro belegt oder zu einer Strafe verurteilt worden ist,

 

 2.    wiederholt oder grob pflichtwidrig
  a. gegen Vorschriften nach Nummer 1 Buchstabe b bis e verstoßen hat oder
  b. seine Pflichten als Abfallbeauftragter oder als Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz oder Gewässerschutz, als Strahlenschutzbeauftragter oder als Störfallbeauftragter verletzt hat,
3.   infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, oder
4.   sich nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, es sei denn, dass dadurch die Interessen des zur Bestellung Verpflichteten nicht gefährdet sind.

Die Anforderungen an die Fachkunde des Betriebsbeauftragten für Abfall sind in § 9 AbfBeauftrV geregelt:

Die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 des KrWG i.V.m. § 55 Absatz 2 Satz 1 des BImSchG erforderliche Fachkunde ist nach § 9 Absatz 1 AbfBeauftrV gegeben, wenn der Abfallbeauftragte

1.    auf einem Fachgebiet, dem die Anlage, der Betrieb eines Besitzers im Sinne des § 27 des KrWG, das Rücknahmesystem oder die Rücknahmestelle hinsichtlich der Anlagen- oder Verfahrenstechnik oder der Betriebsvorgänge zuzuordnen ist,
  a)  ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium abgeschlossen hat,
  b) eine kaufmännische, technische oder sonstige Fachschul- oder Berufsausbildung besitzt oder
  c) eine Qualifikation als Meister vorweisen kann,
     
2.   während einer einjährigen praktischen Tätigkeit Kenntnisse erworben hat über
  a) die Anlage, den Betrieb eines Besitzers im Sinne des § 27 des KrWG, das Rücknahmesystem oder die Rücknahmestelle, für die der Abfallbeauftragte bestellt werden soll, oder über Anlagen, Betriebe oder Rücknahmesysteme, die im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des Abfallbeauftragten vergleichbar sind,
  b) die Vermeidung und die Bewirtschaftung der in der Anlage, in dem Betrieb oder dem Rücknahmesystem anfallenden Abfälle und
  c) die hergestellten Erzeugnisse sowie
3.  

an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, teilgenommen hat.

Der Abfallbeauftragte muss gemäß § 9 Absatz 2 AbfBeauftrV durch geeignete Fortbildung über den für seine Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügen. Dazu hat der zur Bestellung Verpflichtete sicherzustellen, dass der Abfallbeauftragten regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend Anlage 1 AbfBeauftrV vermittelt werden, teilnimmt.

Der Abfallbeauftragte muss gemäß § 9 Absatz 2 AbfBeauftrV durch geeignete Fortbildung über den für seine Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügen. Dazu hat der zur Bestellung Verpflichtete sicherzustellen, dass der Abfallbeauftragten regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend Anlage 1 AbfBeauftrV vermittelt werden, teilnimmt.

 

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