In der Lehrgangsordnung finden Sie alle wichtigen Informationen rund um die Qualifizierung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit.
FAQ – Ihre Fragen kompakt beantwortet
Für die Teilnahme an der Sifa‑3.0‑Qualifizierung sind laut DGUV Vorschrift 2 (§ 4) drei Voraussetzungen erforderlich:
- Eine geeignete berufliche Basisqualifikation, z. B. Abschluss als Ingenieur (Diplom, Bachelor, Master), staatlich anerkannter Techniker oder Meister – alternativ vergleichbare Qualifikationen, die individuell geprüft werden.
- Mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im entsprechenden Fachgebiet Arbeitssicherheit Deutschland.
- Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa 3.0) selbst – also die bestandene Qualifizierung.
Die Qualifizierung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit basiert auf dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sowie der DGUV Vorschrift 2, welche die Bestellpflicht und berufliche Betreuung verbindlich regeln (§ 5 ASiG, § 2 DGUV Vorschrift 2). Seit dem 1. Juli 2023 gilt die neue Ausbildungsordnung Sifa 3.0, die das frühere Modell „Sifa 2.0“ ablöst und modernisierte, praxisnahe Lernformen und eine interaktive Lernplattform („Sifa‑Lernwelt“) umfasst . Zudem ist seit dem 1. April 2025 eine umfassend überarbeitete DGUV Vorschrift 2 in Kraft, die digitale Beratung, neue Betreuungskonzepte für kleine Betriebe und Fortbildungspflichten ab 2028 enthält .
Bei der TÜV SÜD Akademie dauert die berufsbegleitende Qualifizierung in der Regel ca. 15 Monate.
Die Qualifizierung muss in einem Zeitraum von drei Jahren abgeschlossen werden.
Die Praktikumsphasen während der Qualifizierung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit dürfen und sollten ausdrücklich im eigenen Betrieb absolviert werden. Damit soll der Lehrgang unter anderem die realistische Verknüpfung von Theorie und Praxis ermöglichen.

