Der Leitfaden zur europäischen Vorschrift
Der Leitfaden zur europäischen Vorschrift
Mit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG werden in der EU einheitliche Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz gestellt, die den Weg für einen reibungslosen Handel von Maschinen ebnen. Diese Richtlinie betrifft alle, die Maschinen herstellen, betreiben oder in den Markt bringen. Erfahren Sie in diesem Leitfaden, wie Sie die Anforderungen erfolgreich umsetzen und welche Vorteile sich daraus für Ihr Unternehmen ergeben. Lernen Sie außerdem die umfassenden Services des TÜV SÜD zur Maschinenrichtlinie kennen.
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (Abkürzung: MRL oder MaschRL, Englisch: Machinery Regulation) ist eine zentrale Verordnung der Europäischen Union. Sie ist seit dem 29. Dezember 2009 in Kraft, wobei eine erste Version der Richtlinie bereits 1989 angenommen worden war.
Die Richtlinie wurde entwickelt, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Maschinen innerhalb der EU zu gewährleisten und den freien Warenverkehr zu fördern. Sie ist von entscheidender Bedeutung, da sie die grundlegenden Anforderungen für die Konstruktion, den Bau und das Inverkehrbringen von Maschinen festlegt.
In unserem FAQ-Teil finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Maschinenrichtlinie und erfahren, wie Sie die Bestimmungen in Ihrem Unternehmen praktisch umsetzen können.
Die Maschinenrichtlinie regelt für den europäischen Wirtschaftsraum, die Schweiz, Liechtenstein sowie die Türkei, Norwegen und Island das Inverkehrbringen von Maschinen. Auch außerhalb Europas nutzen mittlerweile viele Staaten das Regelwerk der MRL zum Inverkehrbringen von Maschinen – darunter Brasilien und Argentinien.
Ziel ist ein einheitlicher europäischer Binnenmarkt: Produkte sollen innerhalb der europäischen Gemeinschaft einheitlich in Verkehr gebracht werden, frei verkehrsfähig sein und den gleichen grundlegenden Sicherheitsstandards entsprechen.
Die Maschinenrichtlinie ist gültig für Maschinen und unvollständige Maschinen, die in der EU in Verkehr gebracht werden. Ihre Vorgaben betreffen alle, die mit Maschinen zu tun haben, also alle, die an der Konstruktion, Entwicklung, Herstellung, Planung, aber auch am Import, Verkauf, der Vermietung und dem Inverkehrbringen beteiligt sind. Sie alle müssen die Anforderungen der Richtlinie einhalten.
Bei wesentlichen Änderungen sind auch Betreiber betroffen
Im weiteren Sinne sind auch Betreiber betroffen. Bauen diese beispielsweise aus zwei gebrauchten Maschinen eine neue zusammen, könnten sie dadurch selbst zu Herstellern werden.
Die wichtige Frage: Liegt eine wesentliche Veränderung von Maschinen vor? Dieser Fall tritt ein, wenn die gebrauchte Maschine gegenüber dem ursprünglichen Zustand so stark verändert wird, dass sie als neues Produkt im Sinne der Maschinenrichtlinie gilt. Betreiber sind nun rechtlich gesehen zu Herstellern geworden und verpflichtet, alle Anforderungen für neue Maschinen zu erfüllen, darunter das Konformitätsbewertungsverfahren nach Maschinenrichtlinie samt Risikobeurteilung nach Maschinenrichtlinie.
Betreiber müssen Arbeitsschutz beachten
Betreiber sind auch dem Arbeitsschutzrecht verpflichtet und müssen Maschinen, an denen ihre Beschäftigten arbeiten, sicher betreiben. Das beinhaltet, dass sich Betreiber an die Technische Dokumentation der Hersteller halten müssen. Weiterhin müssen Beschäftigte, die die Maschine bedienen sollen, genau unterwiesen werden. Nicht nur zum sicheren Betrieb, sondern auch zu allen Risiken, Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und den Verhaltensregeln.
Die Maschinenrichtlinie gilt für:
✓ Maschinen
✓ Auswechselbare Ausrüstungen
✓ Sicherheitsbauteile
Folgende Produkte sind Maschinen gleichgestellt und unterliegen ebenfalls dem Maschinensicherheitsrecht:
✓ Lastenaufnahmemittel
✓ Ketten, Seile und Gurte
✓ Abnehmbare Gelenkwellen
✓ Unvollständige Maschinen (Teilmaschinen)
✓ Baustellenaufzüge zur Personen- und/oder Güterbeförderung
Die Maschinenrichtlinie findet bei diesen Produkten keine Anwendung:
Die Maschinenrichtlinie gilt außerdem nicht für in der EU hergestellte Produkte, die in Nicht-EU-Staaten in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen werden sollen. Das ist auch dann der Fall, wenn diese Länder der Maschinenrichtlinie entsprechende Maschinen akzeptieren oder einzelstaatliche Vorschriften erlassen haben, die auf der Grundlage der MRL erstellt wurden.
Keine Anwendung findet die Maschinenrichtlinie auf das Inverkehrbringen von gebrauchten Maschinen sowie von Maschinen aus zweiter Hand. Hierbei existiert jedoch eine Ausnahme: Bei gebrauchten Maschinen bzw. Maschinen aus zweiter Hand, die erstmals für den Vertrieb oder die Nutzung außerhalb der EU in Verkehr gebracht wurden und anschließend auch erstmals in der EU in Verkehr gebracht wurden, findet die Richtlinie Anwendung.
Die Maschinenrichtlinie ist eine EU-Richtlinie – kein Gesetz und keine Norm – und richtet sich an alle EU-Mitgliedstaaten. Als Unternehmen sind Sie dazu verpflichtet, die Richtlinie umzusetzen, um Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden. Diese Umsetzung erfolgt durch nationale Gesetze und Verordnungen.
In Deutschland ist dies das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), das neben der MRL auch weitere europäische Richtlinien für den Binnenmarkt in nationales Recht umsetzt. Auch in der 9. Produktsicherheitsverordnung wurden die Vorgaben der Maschinenrichtlinie umgesetzt. Eine Erklärung, welche Produkte der Verordnung unterliegen bzw. nicht unterliegen, finden Sie in § 1 Anwendungsbereich.
Kurz gesagt: Hersteller sollten das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), die 9. Produktsicherheitsverordnung und die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG mit ihren 12 Anhängen berücksichtigen, um alle Anforderungen juristisch sicher zu erfüllen.
Sollten Sie die Vorgaben missachten, folgen Bußgeld- und/oder Strafverfahren. Zwar enthält die Maschinenrichtlinie keine Vorschriften zu Bußgeldern oder Strafen, das nationale Produktsicherheitsgesetz aber sehr wohl. Der Fall würde vor einem deutschen Gericht landen und das ProdSG sieht Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000 Euro für Hersteller, Importeure und Händler vor. Besonders schwere Verstöße können zudem leicht an die Öffentlichkeit gelangen und den Ruf eines Herstellers nachhaltig beschädigen, während gleichzeitig zum Beispiel Entschädigungen fällig werden könnten.
In der EU in Verkehr gebrachte Maschinen sollen durch die MRL die grundlegenden Anforderungen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit erfüllen. Wer eine Maschine konstruiert bzw. herstellt, muss folgende Bedingungen erfüllen:
Eine Maschine ist laut Definition der Maschinenrichtlinie die Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen mit mindestens einem beweglichen Teil sowie Betätigungselementen, Steuer- und Energiekreisen.
Ebenso gelten mehrere miteinander vernetzte Maschinen oder auswechselbare Ausrüstungen und Sicherheitsbauteile als Maschine. Hersteller von unvollständigen Maschinen sind verpflichtet, eine Montageanleitung samt Einbauerklärung beizulegen.
Auch Maschinen ohne Antriebssystem (zum Beispiel ohne Motor) fallen unter die MRL. Bei einbaufertigen Maschinen, die erst nach Installierung in einem Beförderungsmittel oder einem Bauwerk funktionsfähig ist, handelt es sich auch vor der Montage bereits um Maschinen. Auch unvollständige Maschinen können eine Gesamtheit sein.
Je nach Art der Maschine fallen unterschiedliche Konformitätsbewertungsverfahren nach Maschinenrichtlinie an:
■ Interne Fertigungskontrolle
■ EG-Baumusterprüfverfahren
■ Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung
Artikel 2 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG definiert eine unvollständige Maschine als
„eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden.“
Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, sind Maschinen, deren Antriebssystem nicht vollständig spezifiziert wurde, als unvollständige Maschinen zu betrachten:
Produkte ohne bewegliche Teile gelten nicht als Maschinen
Der Antrieb der beweglichen Teile von Maschinen erfolgt durch ein Antriebsystem mit einer oder mehreren Energiequellen:
Gemäß Maschinenrichtlinie gibt es keine sichere Geschwindigkeit. Es gibt nur normativ gesehen – abhängig vom Anwenderszenario – verschiedene sicher reduzierte Geschwindigkeiten.
Die EU bringt jedes Jahr mehrfach eine aktualisierte Liste der harmonisierten Normen nach Maschinenrichtlinie heraus. Daran orientieren sich Maschinenbauer, um zu wissen, nach welchem Stand der Technik sie zu bauen haben. Ebenso hält sich TÜV SÜD daran und prüft bzw. bewertet nach dem Stand der Technik.
Im Vergleich zur vorherigen Richtlinie hat sich mit der aktuellen Version Folgendes verändert:
Informieren Sie sich gerne auch auf den folgenden Seiten ausführlich über alle Aspekte der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
Der umfassende Leitfaden zur Maschinenrichtlinie
Zur Präsentation
Die aktuell gültige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird im Januar 2027 von der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 abgelöst. Diese neue Verordnung führt modernisierte Sicherheitsanforderungen ein und berücksichtigt aktuelle technologische Entwicklungen wie Cyber Security und Künstliche Intelligenz.
Um weiterhin konform zu bleiben und sich den veränderten Rahmenbedingungen anzupassen, sollten Sie sich frühzeitig mit den Neuerungen vertraut machen. TÜV SÜD bietet Ihnen hierbei umfassende Unterstützung und Beratung, um den Übergang so reibungslos wie möglich zu gestalten.
Mit TÜV SÜD erhalten Sie praxisgerechte Unterstützung zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und zur Maschinensicherheit. Alles aus einer Hand. Für sämtliche Fragestellungen können Sie auf die Kompetenz und Erfahrung unserer Expert*innen zurückgreifen. Erfahren Sie hier mehr zu unseren Leistungen:
Für Hersteller*innen bieten wir folgende Leistungen an:
✓ Laborleistungen
✓ Zertifizierung von Sicherheitsbauteilen
✓ Inverkehrbringung von Sicherheitsbauteilen
✓ Zertifizierung von Bauteilen für Aufzüge, Krane und Hebezeuge
✓ Bauteile für Turbinen und Armaturen
Im Bereich der Produktinverkehrbringung, -prüfung und -zertifizierung unterstützen wir Sie mit folgenden Leistungen:
✓ EG-Baumusterprüfungen von Maschinen nach MRL Anhang 4
✓ Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung für EG-baumusterprüfungspflichte Maschinen
✓ Produktzertifizierung
✓ Einzelabnahmen
✓ Global Market Access
✓ Schaltschrankzulassungen
✓ Komponenten und Bauteile
✓ Nord-Amerika-Zertifizierung
✓ Serienmaschinen
✓ SEMI-Zertifizierung für die Halbleiterfertigung
✓ Roboter und AGV's
Das sind unsere Services im Bereich Inbetriebnahme, Betrieb oder Änderungen von Maschinen und Anlagen:
✓ Unterstützung beim CE-Konformitätsprozess von Maschinen und Produktionsanlagen
✓ Unterstützung bei der Inverkehrbringung von verketteten Maschinen sowie Systemintegration von Produktionstechnik
✓ Abnahmeprüfungen und Prüfung vor Inbetriebnahme
✓ Wiederkehrende Prüfungen nach gültiger Gesetzeslage und Betriebssicherheitsverordnung
✓ Unterstützung bei der Änderung von Maschinen und Produktionsanlagen
✓ Bewertung von unvollständigen Maschinen
✓ Bewertung von Gebrauchtmaschinen nach dem Stand der Technik sowie nach Buchwertverfahren
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist ein wesentlicher Baustein für die Sicherheit und den freien Handel von Maschinen in der EU. Sie stellt sicher, dass Maschinen den höchsten Standards entsprechen und damit sowohl rechtlichen als auch sicherheitstechnischen Anforderungen gerecht werden.
Um zu gewährleisten, dass Ihre Maschinen vollständig konform und zukunftssicher sind, ist die Expertise von TÜV SÜD von unschätzbarem Wert. Nutzen Sie die Gelegenheit, unsere umfassenden Services in Anspruch zu nehmen, und lassen Sie sich von unseren Expert*innen individuell beraten, damit Ihre Maschinen den aktuellen und zukünftigen Anforderungen entsprechen.