Der Leitfaden zur europäischen Vorschrift
Der Leitfaden zur europäischen Vorschrift
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Für das Inverkehrbringen von Produkten und Anlagen in der EU, der Schweiz, Liechtenstein, der Türkei, Norwegen und Island ist die CE-Konformität die Voraussetzung. Das bedeutet, dass die Anlage bzw. Maschine den sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht. Im Falle der Maschinen ist dies die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
Zum Nachweis der Übereinstimmung der Maschine mit den Anforderungen der Richtlinie wird das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt. Dabei ist von Bedeutung, ob die Maschine unter den Anhang IV der Richtlinie fällt, oder nicht. In diesem sind Maschinen aufgeführt, die als besonders gefährlich gelten, z.b. Kreissägen.
Fällt die Maschine unter Anhang IV, so kann der Hersteller zwischen drei Konformitätsbewertungsverfahren wählen:
Bei der internen Fertigungskontrolle wird die Maschine nach harmonisierten Normen gebaut. Der Hersteller sorgt bei der internen Fertigungskontrolle dafür, dass die technischen Unterlagen eingehalten werden. Auch für die Übereinstimmung mit Anhang I ist er verantwortlich, die Konformität bescheinigt er selbst.
Das Baumusterprüfverfahren wird angewandt, wenn die Maschine nicht oder nur zum Teil nach harmonisierten Normen gebaut wird. In diesem Fall muss eine notifizierte / benannte Stelle beauftragt werden, die Baumusterprüfung durchzuführen.
Bei der umfassenden Qualitätssicherung lässt der Hersteller sein Qualitätssicherungssystem für die Konstruktion, den Bau, die Abnahme und die Prüfung von einer benannten Stelle bewerten, zulassen und prüfen. Die benannte Stelle bewertet, ob das Qualitätssicherungssystem die Übereinstimmung der betroffenen Maschine mit den Anforderungen der Maschinenrichtlinie gewährleistet.
Fällt die Maschine nicht unter Anhang IV, führt der Hersteller eigenständig das Konformitätsbewertungsverfahren durch. Der Hersteller baut die Maschine dabei unter Beachtung der Resultate der Risikobeurteilung. Aus den vom Hersteller zusammengestellten technischenUnterlagen muss hervorgeben, wie die Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllt wurden.
Als schriftliche Bestätigung, dass die Maschine die Anforderungen aller CE-Richtlinien erfüllt, stellt der Hersteller eine Konformitätserklärung aus. Diese enthält in jedem Fall den Namen, die Anschrift des Herstellers bzw. des Inverkehrbringers, die Bezeichnung der Maschine, die angewandten Richtlinien und ggf. die benannte Stelle, Angaben zum Unterzeichner sowie ggf. angewandte Normen.
Für Maschinen, die ohne Antriebssystem geliefert werden sollen, muss die Konformitätsbewertung der Maschine die technischen Einzelheiten des Antriebssystems, das eingebaut werden soll, sowie die Montageanleitung einschließen.