Elektrische Anlagen bilden das Nervensystem moderner Gebäudeinfrastruktur. Doch es geht auch ein gewisses Risiko von ihnen aus. Gemäß aktuellen Statistiken lassen sich rund ein Drittel aller Brände auf Mängel in elektrischen Anlagen oder Betriebsmitteln zurückführen. Als vorbeugende Maßnahme fordern Gesetzgeber, Berufsgenossenschaften oder Versicherungsgeber deshalb von den Gebäudeeigentümern und -betreibern regelmäßige Prüfungen der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel. Doch auch die Eigentümer, Betreiber und Nutzer eines Gebäudes haben ein eigenes Interesse, die Sicherheit der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel durch regelmäßige Prüfungen abzusichern.
Bei den unterschiedlichen Regelwerken und den damit verbundenen Vorgaben ist es für Betreiber oft schwierig alle Prüfanforderungen und -fristen zu kennen. Vertrauen Sie deshalb TÜV SÜD. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Betreiberpflichten zu erfüllen und dabei rechtssicher sowie wirtschaftlich zu agieren. Unsere Experten helfen Ihnen auch gerne bei individuellen Anfragen weiter und unterbreiten Ihnen ein unverbindliches Angebot.
Je nach Anlage und betrieblichen Rahmenbedingungen bilden unterschiedliche Regelwerke die Grundlage für die Prüfung. Dazu zählen:
Für Betreiber von gewerblich genutzten Gebäuden ist der Abschluss eines Feuerversicherungsvertrages obligatorisch. Die meisten Verträge enthalten die Feuerschutzklausel SK 3602 in den Zusatzbedingungen zu den Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB). Die Klausel sieht wiederkehrende Prüfungen an den elektrischen Anlagen vor (VdS-Prüfung bzw. Schutzklauselprüfung). Die Prüfung muss durch einen von der Zertifizierungsstelle der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannten Sachverständigen erfolgen. Das entsprechende Anerkennungsverfahren regelt die VdS-Richtlinie 2228.
Die VdS-Prüfung fokussiert sich auf die vorbeugenden Maßnahmen zum Brand- und Sachschutz. Im Rahmen der Prüfung finden neben Sichtprüfungen, Funktionsprüfungen und Messungen u. a. thermografische Untersuchungen mit einer Wärmebildkamera statt. So lassen sich auch für das Auge unsichtbare Defekte und Gefahrenstellen an Anlagen frühzeitig lokalisieren. Betreiber können auffällige Bereiche in ihren individuellen Instandhaltungsplänen gezielt berücksichtigen.
Die Fristen bzw. der Turnus der erforderlichen Prüfungen richtet sich nach dem individuellen Versicherungsvertrag. Üblich sind 0,5 bis 2 Jahre. Über die durchgeführte Prüfung benötigt der Betreiber am Ende einen Prüfbericht, den sog. Befundschein nach VdS-Richtlinie 2229. Bestehen Mängel bzw. Abweichungen von den anerkannten Regeln der Elektrotechnik oder den Sicherheitsvorschriften, die dem Vertrag zu Grunde liegen, muss der Befundschein eine Frist zu ihrer Behebung enthalten.
Für PV-Anlagen gelten in Deutschland verschiedene Prüfpflichten. Die allgemeinen gesetzlichen und baurechtlichen Anforderungen werden in den berufsgenossenschaftlichen Anforderungen der DGUV-Vorschriften 3 / 4 bzw. der VSG 1.4 und in Normen wie der DIN EN 61446-1 (DIN VDE 0126-23-1) konkretisiert. Aufgrund der zunehmenden Schadensereignisse nehmen Sachversicherer in ihre Versicherungsverträge immer häufiger Anforderungen an die Errichtung, Instandhaltung und Prüfung von PV-Anlagen auf. Sie unterscheiden dabei zwischen der bekannten „Klauselprüfung“ nach VdS-Prüfrichtlinie 2871 beziehungsweise dem zugehörigen Beiblatt und einer noch relativ neuen, vertieften Prüfung durch VdS-anerkannte PV-Sachverständige nach der Richtlinie VdS 3145, bei der neben den technischen Vorgaben zu den Prüfinhalten auch Anforderungen an die Mindestqualifikation des Prüfpersonals gestellt werden.
Bei den Befundscheinen über die Prüfung elektrischer Anlagen bei "Klauselprüfungen" gab es am 1. Januar 2024 eine wichtige Änderung.
Bei der Prüfung elektrischer Anlagen nach VdS-Vorgaben müssen Sie verbindliche Angaben dazu machen, ob die vorhandenen PV-Anlagen regelmäßig wiederkehrend nach DIN EN 62446-1 (VDE 0126-23-1) geprüft werden.
Die gesetzliche Unfallverhütungsvorschrift (kurz DGUV V3/ V4) schützt Arbeitnehmer vor Arbeitsunfällen an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln. Deshalb überträgt die DGUV Vorschrift umfassende Pflichten an die Betreiber.
So haben Unternehmen dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln – den sog. allgemein anerkannten Regeln der Technik – entsprechend errichtet, geändert, Instand gehalten und betrieben werden (DGUV V3, §3, Abs. (1)). Prüfungen an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sind regelmäßig wiederkehrend durchzuführen (DGUV V3, §5, Abs. (1)). Jeder dieser Schritte muss durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Anweisung einer solchen erfolgen.
Die jeweiligen Prüffristen stehen in den Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3/ 4. Sie unterscheiden sich je nach Art der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel:
Anlage/ Betriebsmittel |
Prüffrist |
Art der Prüfung |
Prüfperson |
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel |
4 Jahre |
auf ordnungsgemäßen Zustand |
Elektrofachkraft |
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel in "Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art" (DIN VDE 0100 Gruppe 700) |
1 Jahr |
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Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nicht-stationären Anlagen |
1 Monat |
auf Wirksamkeit |
Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte |
Fehlerstrom-, Differenzstrom- und Fehlerspannungs-Schutzschalter
|
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auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung |
Benutzer/ Benutzerin |
Anlage/ Betriebsmittel | Prüffrist | Art der Prüfung | Prüfperson |
|
Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate*) Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2% erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden. Maximalwerte: In Büros oder unter ähnlichen Bedingungen 2 Jahre |
auf ordnungsgemäßen Zustand |
Elektrofachkraft, bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte auch elektronisch unterwiesene Personen |
*) Konkretisierung siehe DGUV Information 203-006 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen" |
Stellt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern und Beschäftigten für die Ausübung ihrer Tätigkeiten elektrische Betriebsmittel zur Verfügung, so müssen diese vor der erstmaligen Verwendung sowie wiederkehrend von einer befähigten Person geprüft werden. Dies gibt die BetrSichV vor. Sie regelt in Deutschland die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber, die Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten bei der Arbeit sowie die Errichtung und den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Arbeitsschutzes.
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik für die jeweilige Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wieder. Außerdem konkretisieren sie die BetrSichV hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen (TRBS 1201).
Demnach müssen Arbeitgeber vor der ersten Inbetriebnahme von elektrischen Betriebsmitteln mögliche Gefährdungen ermitteln und in einer Gefährdungsbeurteilung festhalten. Darüber hinaus müssen notwendige Schutzmaßnahmen aufgelistet sowie Art und Umfang (§14) der rechtssicheren Prüfung und die Prüffristen für die regelmäßigen Wiederholungsprüfungen (§16) definiert werden.
Die Fristen legen jeweils fest, bis wann das betreffende Arbeitsmittel sicher genutzt werden darf. Vor Ablauf dieser Frist muss eine Wiederholungsprüfung erfolgen. Die Prüfung dürfen nur Experten durchführen, die spezielle, in den TRBS 1203 geregelte Anforderungen erfüllen.
Für besonders sicherheitskritische Gebäude fordert in einigen Bundesländern auch das Bauordnungsrecht eine Prüfung der elektrischen Anlagen. Dazu zählen:
Die Prüfungen stellen fest, ob die elektrischen Anlagen die Mindestanforderungen an die betrachteten Schutzziele (Wirksamkeit und Betriebssicherheit) erfüllen. Die Prüfungen sind vorgesehen:
Die Prüfungen nach Baurecht in den aufgeführten Bundesländern dürfen ausschließlich bauordnungsrechtlich anerkannte Prüfsachverständige durchführen. Sie benötigen zudem eine Anerkennung im entsprechenden Fachbereich (z. B. elektrische Anlagen).
Wir unterstützen Sie dabei Ihren Pflichten als Unternehmer, Arbeitgeber, Versicherungsnehmer oder Betreiber von elektrischen Anlagen nachzukommen. Doch auch wenn die oben genannten Prüfpflichten Ihre elektrischen Anlagen nicht betreffen, können wir Ihnen helfen. So prüfen wir Ihre Anlagen beispielsweise planungs- und baubegleitend, um Mängel frühzeitig aufzudecken und ihre Beseitigung zu ermöglichen. Zudem beurteilen wir auch Bestandsanlagen hinsichtlich möglicher Schwachstellen sowie nach ihren speziellem Anforderungsprofil. Gerne unterbreiten wir Ihnen ein unverbindliches Angebot.
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel werden häufig über einen längeren Zeitraum (bis zu 20, 30 oder auch mehr als 40 Jahren) verwendet. Im Zuge der Nutzung kommt es nicht nur zu Verschleißerscheinungen an den Geräten, sondern auch zu Alterungsschäden. Beispielsweise kann die Isolierung von Kabeln und Leitungen durch das Ausflüchten von Weichmachern spröde und rissig werden. Mit steigender Betriebszeit nimmt aus diesem Grund die Wahrscheinlichkeit für gefährliche Unfälle mit Brand- oder Personenschäden zu.
Regelmäßige Prüfungen decken Gefährdungen auf. Um für die Sicherheit und Gesundheit von Personen und Nutztieren im Bereich ihrer Anlagen zu sorgen, müssen Betreiber elektrischer Anlagen alle erforderlichen Maßnahmen umsetzen, diese Gefährdungen zu beheben und frühzeitig zu erkennen.
Das hängt von der Anlage bzw. den Betriebsmitteln sowie den betrieblichen Rahmenbedingungen ab. Je nachdem bilden unterschiedliche Regelwerke die Grundlage für die Prüfung. Dazu zählen u. a.:
Ja! Die Unterschiedlichen Regelwerke verfolgen verschiedene Schutzziele und haben auch unterschiedliche Anwendungsbereiche. Prüfungen nach DGUV Vorschrift 3 / 4 haben das Ziel, den Personenschutz sicherzustellen. Es geht hierbei um den Schutz sowohl von Personen (Besucher, Gäste, Mitarbeiter, Passanten) als auch Nutztieren im Bereich der elektrischen Anlage. Der Geltungsbereich erstreckt sich über alle gewerblich genutzten (DGUV Vorschrift 3) Gebäude bzw. die Gebäude von öffentlich-rechtlichen Betreibern (DGUV Vorschrift 4).
Prüfungen nach BetrSichV bzw. TRBS 1201 haben ebenfalls das Schutzziel des Personenschutzes. Allerdings liegt hierbei der Schwerpunkt auf dem Schutz von Arbeitnehmern. Die Prüfungen beziehen sich hier also speziell auf "Arbeitsmittel", welche die beruflichen Anwender hier nicht gefährden dürfen.
Prüfungen nach Schutzklausel 3602 bzw. nach der VdS Prüfrichtlinie 2871 werden vom Gebäude-Sachversicherer gefordert. Das Schutzziel liegt hier im Gegensatz zu den genannten Prüfungen bei dem Schwerpunkt "Brandschutz". Es werden hierbei somit vermehrt Themen geprüft, die potenzielle Brandgefahren darstellen können.
Prüfungen des Länderbaurechtes beziehen sich vorwiegende auf elektrische Anlagen in baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung. Es geht hier hauptsächliche um Anlagen, die potenziell ein erhöhtes Risiko darstellen – beispielsweise aufgrund der Anwesenheit von Menschenansammlungen (z. B. Versammlungsstätten, Verkaufsstätten), schwierigen Evakuierungsbedingungen (z. B. Hallen > 2000 m², Hochhäuser, etc.) oder ähnlichen Faktoren. Die Prüfung fokussiert hier die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Mindestanforderungen der elektrischen Anlage in Bezug auf die technischen Baubestimmungen der Länder und hat ebenfalls Schwerpunkte im Bereich des baulichen Brandschutzes.
Die Prüffrist ist abhängig von den jeweiligen Prüfgrundlagen. Grundsätzlich müssen elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor ihrer ersten Inbetriebnahme nach DIN VDE 0100-600 geprüft werden. Existieren baurechtliche Prüfpflichten, so können hier zusätzliche Prüfungen durch speziell anerkanntes Prüfpersonal (Prüfsachverständige) gefordert sein.
Wiederkehrende Prüfungen an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sind in Zeitabständen von 0,5 Jahren bis 4 Jahre erforderlich. Die Prüffrist wird hier bei Prüfungen nach VdS Schutzklausel im Versicherungsvertrag festgelegt, bei Prüfungen nach BetrSichV durch die Gefährdungsbeurteilung des Betreibers und bei Prüfungen nach DGUV Vorschrift 3 anhand der Tabelle 1 der gültigen Durchführungsanweisungen.
Zusätzlich sind Prüfungen nach wesentlichen Veränderungen an den Anlagen bzw. baulichen Veränderungen erforderlich. Größere Schadensereignisse (z. B. ein Kurzschluss) sollte auch zu einer außerturnusmäßigen Teilprüfung der Anlage führen.
Die Abstände zwischen den wiederkehrenden Prüfungen von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln richten sich nach der Art und dem Umfang der Gefahren und Risiken, die für die jeweilige Arbeitsstätte gelten. Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) wie TÜV SÜD helfen Unternehmern und Arbeitgebern dabei, die genauen Fristen abhängig von der örtlichen Situation und den geltenden Anforderungen zu ermitteln und festzulegen.
Arbeitgeber bzw. Unternehmer sind dafür verantwortlich ihren Mitarbeitern nur sichere elektrische Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Ebenso gilt dies für die Betreiber von elektrischen Anlagen. Daher müssen Sie die geforderten Prüfungen durchführen lassen und veranlassen.
Um die Prüfung durchführen zu können, ist die Vorlage von technischen Dokumentationsunterlagen erforderlich. Die Prüfung dieser Unterlagen ist wesentlicher Bestandteil der Ordnungsprüfungen. Die Unterlagen sind zudem ein wichtiges Instrument für den Sachverständigen, um sich einen Überblick über Art und Umfang der Anlagen sowie die angewendeten Schutzkonzepte zu verschaffen. Folgende Unterlagen sollen Sie für die Durchführung der Prüfungen bereithalten:
Sie benötigen Unterstützung bei der Zusammenstellung der relevanten Unterlagen? Sprechen Sie uns an. Wir unterstützen gerne auch bei der Vorbereitung der Prüfungen.
Elektrischen Anlage und Betriebsmittel müssen durch Elektrofachkräfte geprüft werden. Alternativ ist auch eine Prüfung durch eine elektrotechnisch unterwiesene Person unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft möglich.
Für Prüfungen nach den Vorgaben des Baurechts ist zusätzlich zur elektrotechnischen Qualifikation eine Anerkennung als Prüfsachverständiger nach der gültigen Landesbauordnung erforderlich.
Für Prüfungen nach den Vorgaben des Sachversicherers ist ebenso eine spezielle Anerkennung des Prüfpersonals nach Vorgaben des Regelwerkes zwingend erforderlich.
TÜV SÜD kann alle genannten Prüfungen für Sie durchführen.
Die Prüfung besteht aus Ordnungsprüfungen, Sichtprüfungen, Funktionsprüfungen und Messungen an Teilen der elektrischen Anlage. der Schutzleiterwiderstände und des Isolationswiderstandes. Die Prüfergebnisse werden entsprechend den Rahmenbedingungen (Alter der Anlage, Anzuwendende Regelwerke, etc.) kundenspezifisch ausgewertet und in einem Prüfbericht zusammengefasst. Die Dokumentation von Messwerten erfolgt dabei in dem Umfang, der für die Bewertung der Anlage ausschlaggebend war, insbesondere werden mangelhafte Messwerte dokumentiert.
Ziel der Prüfung ist, für Arbeitssicherheit zu sorgen und brandschutztechnische Anforderungen zu erfüllen. Deshalb wird bei der Prüfung untersucht, ob elektrische Anlagen/ Betriebsmittel fehlerfrei funktionieren und ob Risiken bestehen, Arbeiten in ihrer Nähe auszuführen.
Der zeitliche Aufwand für die Prüfung kann zwischen wenigen Stunden und einigen Tagen variieren. Maßgeblich sind Betriebsgröße, Branche und Anzahl der Prüfobjekte. Als grober Richtwert lässt sich 1 Prüftag pro ca. 10 Mitarbeiter kalkulieren. Wichtig ist hierbei eine optimale Koordination der Prüfung mit den betrieblichen Abläufen.
TÜV SÜD unterstützt Sie hierbei gerne bei der Erarbeitung eines individuellen Prüfkonzeptes, welche ihre betrieblichen Anforderungen optimal berücksichtigt.
Ob und in welchem Umfang für die Durchführung der Prüfungen Abschaltungen erforderlich sind, ist stark vom Aufbau der Anlage, den vorhandenen Schutzeinrichtungen sowie den angewendeten Prüfkonzepten abhängig.
Durch die Anwendung von innovativen Prüfkonzepten mit Methoden der Elektrothermografie und Differenzstromüberwachungen sind Prüfungen auch ohne Abschaltungen möglich. Zudem können betrieblich durchgeführte Messungen z. B. bei regelmäßigen Wartungen mit genutzt werden. Wir empfehlen Ihnen hierzu die Unterstützung eines unserer Sachverständigen bei der Ausarbeitung eines individuell zugeschnittenen Prüfkonzeptes zur Erfüllung ihrer Betreiberpflichten.
Laut Unfallverhütungsvorschrift gelten alle Gegenstände als elektrische Betriebsmittel, bei denen elektrische Energie angewendet wird (z. B. Batterien, Beleuchtung, Drucker, Kabel Klimaanlage, Laptop, Informationstechnologie). Zudem sind elektrische Betriebsmittel auch Kabel- und Leitungsanlagen, Verteiler sowie Schutz- und Hilfseinrichtungen, da Sie der Übertragung, Verteilung oder Messung der elektrischen Energie dienen.
Ein Zusammenschluss elektrischer Betriebsmittel gilt als elektrische Anlage (z. B. Schalträume, Messlabore).
Damit sind alle Betriebsmittel/ Anlagen gemeint, die sich während des Betriebes bewegen und neu positionieren lassen, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind. Dazu zählen beispielsweise: Mehrfachstecker, Kaffeemaschinen, Schreibtischlampen, Ventilatoren etc.
Die Geräte lassen sich daran erkennen, dass Sie einen Stecker/ eine Steckvorrichtung besitzen, nicht festmontiert sind und in der Regel weniger als 23 kg wiegen.
Es handelt sich hierbei um fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können. Darunter fallen beispielsweise Kühlschränke, Herde, Wasserspender, Durchlauferhitzer, Klimaanlagen etc.