Viele Gebäude, Garagen und Sonderbauten, insbesondere Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten, Hochhäuser oder Krankenhäuser verfügen über technische Anlagen und Einrichtungen, die auch bei Störungen der Stromversorgung oder im Brandfall wichtige Aufgaben erfüllen müssen. Wenn diese Anlagen die Rettung von Menschen und Tieren ermöglichen und ggf. wirksame Löscharbeiten unterstützen, werden sie "Sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen" genannt. Als sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen gelten:
Die Prüfungen sind durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige durchzuführen. Art und Umfang der Prüfungen sind in den Prüfgrundsätzen festgelegt.
Gerne unterstützen unsere bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen Sie bei der Umsetzung der behördlichen Vorgaben.
Prüfungspflicht für Sicherheitstechnische Anlagen
Die Pflicht zur Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen findet sich in den technischen Prüfverordnungen (PrüfVO) der Bundesländer. Diese Prüfungen umfassen die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der sicherheitstechnischen Anlagen in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Anforderungen. Diese Prüfungen sind von bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen durchzuführen:
Viele Bundesländer fordern zusätzlich die Prüfung des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens der sicherheitstechnischen Anlagen, auch Wirk-Prinzip-Prüfung genannt. Hierbei werden die Schnittstellen zwischen allen betroffenen Gewerken betrachtet.