Bereits amtierende Laserschutzbeauftragte, die noch nach BGV B2 oder nach DGUV Vorschrift 11 bestellt wurden, müssen sich spätestens, wenn die Unfallverhütungsvorschrift zurückgezogen wurde, vom Arbeitgeber neu nach OStrV bestellen lassen. Dabei müssen ihre Aufgaben, Pflichten, Befugnisse und Verantwortung genau in der Bestellung definiert sein.
Bereits seit der Zeit vor der OStrV eingesetzte oder beauftragte Laserschutzbeauftragte, die noch keinen entsprechenden Lehrgang besucht haben, sollten schnellst möglich zur Schulung geschickt werden, um den Vorgaben der Verordnung zu genügen und sicher zu agieren. Auch sollte eine ältere Bestellung im Hinblick auf die aktuelle Rechtslage überprüft werden.
Sollte der Laserschutzbeauftragte einen Kurs zur Erlangung der Sachkunde nach DGUV Vorschrift 11 bzw. BGV B2 besucht haben, so ist gemäß dem zurzeit in Ausarbeitung befindlichen DGUV Grundsatz vorgesehen, dass er innerhalb einer Übergangsfrist von fünf Jahren eine entsprechende Fortbildung zu absolvieren hat.
Achtung!
Es ist auch bei erfahrenen Laserschutzbeauftragten darauf zu achten, dass die Fachkenntnisse nach OStrV und nach TROS Laserstrahlung vermittelt werden und dass der Laserschutzkurs erfolgreich mit einem Zertifikat abgeschlossen werden muss.