Strahlenschutzkurse von TÜV SÜD


STRAHLENSCHUTZKURSE UND AKTUALISIERUNGEN NACH STRLSCHG UND STRLSCHV (EHEMALS RÖV) FÜR DIE MEDIZINISCHE UND TECHNISCHE ANWENDUNG

Strahlenschutz ist ein wichtiges Thema für alle Mitarbeitenden, die eigenverantwortlich oder unter Aufsicht mit ionisierender Strahlung umgehen. Dies gilt beispielsweise für medizinisches Personal, aber auch für Mitarbeitende in industriellen Anwendungen. 

Für die Inbetriebnahme und den Betrieb von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern in Medizin, Industrie, Forschung und Technik ist eine Fachkunde im Strahlenschutz nach § 74 StrlSchG erforderlich. Zur technischen Anwendung in diesem Sinne gehört auch die gewerbsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen einschließlich der Qualitätssicherung nach §§ 16 und 17 RöV und von Störstrahlern. 

Mit der Teilnahme an unseren staatlich anerkannten Lehrgängen erhalten Sie die Grundlage für den Erwerb der Fachkunde Strahlenschutz. 

Sie sind bereits Strahlenschutzbeauftragter und verfügen über die erforderliche Fachkunde? Dann besuchen Sie unseren eintägigen Aktualisierungskurs für Strahlenschutzbeauftragte und bringen Sie Ihr Fachwissen auf den neuesten Stand.

Stellen Sie sicher, dass Sie Risiken und Gefahren beim Umgang mit den Geräten richtig einschätzen und im Sinne der Gefahrenabwehr angemessen reagieren können.

Unsere Kurse zum Thema Strahlenschutz bieten wir auch als Inhouse-Schulungen an.

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Modulare Ausbildung im Strahlenschutz

FAQ | Häufig gestellte Fragen zum Strahlenschutz

Sie haben Fragen rund um Strahlenschutzkurse und Aktualisierungen nach StrlSchV? Hier finden Sie Antworten.
Ärzte und medizinische Fachangestellte, die mit radioaktiven Stoffen arbeiten, Röntgengeräte bedienen oder Röntgenstrahlen zur Diagnose und Behandlung einsetzen, müssen zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz ihrer Patienten, entsprechend qualifiziert sein.

Neben einem anerkannten Schulungsnachweis über die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz bzw. die Fachkunde im Strahlenschutz müssen Ärzte und medizinische Fachangestellte gemäß § 74 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) in Verbindung mit § 47 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) über eine geeignete Ausbildung und sogenannte Sachkundenachweise (praktische Erfahrung) verfügen. Zum Erwerb einer Fachkunde, die das Stellen der rechtfertigenden Indikation in der Medizin erlaubt, muss zwingend eine Approbation vorliegen.

Sowohl die Kenntnisse als auch die Fachkunde im Strahlenschutz müssen von der zuständigen Stelle (Ärztekammer) bescheinigt werden. Dazu müssen neben der Approbationsurkunde, die Bescheinigungen der Strahlenschutzkurse und im Falle des Erwerbs der Fachkunde auch die Sachkundenachweise eingereicht werden.

Nach § 63 StrlSchV müssen Personen, die Zutritt zum Kontrollbereich haben oder außerhalb des Kontrollbereichs Röntgenstrahlung anwenden, im Strahlenschutz jährlich unterwiesen werden. Die Unterweisung erfolgt durch den Strahlenschutzbeauftragten. Der Strahlenschutzbeauftragte muss über die Fachkunde im Strahlenschutz verfügen.
Wer benötigt die Fachkunde im Strahlenschutz?
Gemäß Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) gilt:

„Es dürfen nur Personen zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden, bei denen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben, und die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen.“

Weiterhin wird die Fachkunde von allen Ärztinnen und Ärzten benötigt, die die Anwendung ionisierender Strahlen auf Menschen anordnen, also die sogenannte „rechtfertigende Indikation“ stellen. Die Fachkunde im Strahlenschutz in der Röntgendiagnostik zu besitzen bedeutet, Röntgenaufnahmen anordnen und selbstständig ohne Aufsicht durchführen zu dürfen.

Die Fachkunde im Strahlenschutz wird von folgenden Personen benötigt:
  • Strahlenschutzverantwortliche, die ohne Strahlenschutzbeauftragte auskommen möchten
  • Strahlenschutzbeauftragte
  • Ärztinnen und Ärzte, welche die rechtfertigende Indikation zur Anwendung ionisierender Strahlung auf Menschen stellen, die
  • also die Anwendung anordnen („den Schein unterschreiben“)
  • Arbeitsmediziner, die beruflich strahlenexponierte Personen gemäß Strahlenschutzverordnung bzw. Röntgenverordnung
  • untersuchen („Ermächtigte Ärzte“ gemäß § 175 Absatz 1 StrlSchV)
  • Personen, die geschäftsmäßig Röntgengeräte warten, prüfen, proben und instand setzen
  • Sachverständige nach § 172 Absatz 2 StrlSchG
  • Tierärztinnen und Tierärzte, die Röntgenstrahlung eigenverantwortlich in der Tierheilkunde anwenden
Wie wird die Fachkunde im Strahlenschutz erworben?
Die Fachkunde setzt sich zusammen aus praktischer Erfahrung (Sachkunde) und dem Besuch eines oder mehrerer Strahlenschutz-Kurse. Wie viel praktische Erfahrung nachgewiesen werden muss, hängt vom Tätigkeitsfeld und der beruflichen Ausbildung ab und wird in den gültigen Fachkunderichtlinien festgelegt. In der Medizin wird die Sachkundebescheinigung von einer bereits fachkundigen Person, unter deren Aufsicht und Verantwortung man tätig war, ausgestellt. Die Sachkundezeit beginnt i. d. R. zu zählen, nachdem man die Kenntnisse im Strahlenschutz erworben hat.

Hat man die nötigen Strahlenschutzkurse besucht und die Sachkundebescheinigung erhalten, reicht man diese Unterlagen bei der zuständigen Stelle (Ärztekammer) ein und erhält eine Fachkunde-Bescheinigung. In einigen Bundesländern folgt abschließend ein Fachgespräch mit der Ärztekammer.
Wer benötigt die Kenntnisse im Strahlenschutz?
Die Kenntnisse im Strahlenschutz benötigen Ärzte, die nicht die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, wenn sie auf ihrem speziellen Arbeitsgebiet über die für die Anwendung erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen und unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer fachkundigen Arztes tätig sind und medizinische Fachangestellte, die bei der Anwendung ionisierender Strahlung technisch mitwirken.

Wie werden die Kenntnisse im Strahlenschutz erworben?
Wer bei der Anwendung ionisierender Strahlung auf Mensch oder Tier technisch mitwirkt, erwirbt die dazu erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz in einem Strahlenschutzkurs. Davon betroffen sind z. B. Arzthelfer/innen, OP-Personal, Tierarzthelfer/innen, aber auch Ärztinnen und Ärzte, die nicht über eine Fachkunde verfügen und unter der Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes ionisierende Strahlen auf Menschen anwenden, wobei unter „Anwendung" die technische Durchführung und die Befundung zu verstehen sind.

Muss OP-Pflegepersonal oder Endoskopie-Personal, das den C-Bogen oder ein anderes Durchleuchtungsgerät bedient, über Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen?
Ja, denn im § 145 Absatz 2 StrlSchV ist geregelt, dass die technische Durchführung nur Personen erlaubt ist, die eine abgeschlossene sonstige medizinische Ausbildung und die Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen und sich unter ständiger Aufsicht eines fachkundigen Arztes befinden. Zur technischen Durchführung gehört das Einstellen der technischen Parameter an der Röntgeneinrichtung, das Lagern des Patienten unter Beachtung der Einstelltechnik, das Zentrieren und Begrenzen des Nutzstrahls, das Durchführen von Strahlenschutzmaßnahmen und das Auslösen der Strahlung.

Zur Erlangung der Kenntnisse im Strahlenschutz ist gemäß der Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin in der Fassung vom 27.6.2012 ein 20-stündiger Strahlenschutzkurs für OP-Personal zu absolvieren.

Ärzte und Ärztinnen erhalten für den Besuch der Strahlenschutzkurse gemäß Weiterbildungsordnung der zuständigen Ärztekammern Fortbildungspunkte. Diese müssen vor Seminarbeginn (ca. 3 Wochen) durch den Weiterbildungsanbieter bei der zuständigen Ärztekammer beantragt werden.

Als Voraussetzung gilt: Die Strahlenschutzkurse müssen von der jeweils zuständigen Behörde oder Ärztekammer anerkannt sein. Eine Auflistung der zuständigen Stellen der einzelnen Bundesländer finden Sie beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS).

Wie lange sind die Fachkunde und die Kenntnisse im Strahlenschutz gültig?
Die erworbene Fachkunde bzw. die Kenntnisse im Strahlenschutz müssen regelmäßig alle 5 Jahre aufgefrischt werden (Aktualisierungspflicht). Ärzte und medizinische Fachangestellte besuchen hierfür einen anerkannten Strahlenschutzkurs zur Aktualisierung der Fachkunde bzw. der Kenntnisse im Strahlenschutz.

Was ist, wenn die Aktualisierungspflicht versäumt wurde?
Die Aktualisierung hat laut Röntgenverordnung Tag genau zu erfolgen. Auf eine fristgerechte Aktualisierung ist zu achten, da diese zunehmend von den zuständigen Behörden kontrolliert werden. Sollte die fristgerechte Aktualisierung der Fachkunde bzw. Kenntnisse versäumt worden sein, ist zu empfehlen, sich bei der zuständigen Stelle (Ärztekammer oder Gewerbeaufsichtsamt) zu erkundigen, wie die Aktualisierung zu erfolgen hat.

Wie lange dauert der Kurs zur Aktualisierung der erforderlichen Kenntnisse bzw. Fachkunde im Strahlenschutz für Ärzte und medizinisches Fachpersonal?
Der Kurs zur Aktualisierung der Fachkunde bzw. erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für sonstige Personen nach § 48 StrlSchV in Verbindung mit der Fachkunde Richtlinie Medizin umfasst 8 Stunden und muss mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Prinzipiell kann die Fachkunde aber auch auf andere behördlich anerkannte Weise aktualisiert werden, z. B. durch die Dozententätigkeit in Strahlenschutzkursen oder den Besuch von speziellen Tagungen.

Wie lange dauert der Kurs zur Aktualisierung der erforderlichen Kenntnisse für OP-Personal?
Der Kurs zur Aktualisierung der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für Personen nach §§ 48 und 49 StrlSchV (z. B. OP-Personal) und Zahnarzthelfer/-innen und zahnmedizinische Fachangestellte umfasst 4 Stunden und muss mit einer Prüfung abgeschlossen werden.

Dürfen Zahnärzte und Zahnmedizinische Fachangestellte am „normalen“ Aktualisierungskurs für Ärzte und medizinische Fachangestellte teilnehmen?
Nein. Hierfür gibt es einen eigenen Aktualisierungskurs speziell für die Zahnmedizin.
Dieser muss von der zuständigen Behörde anerkannt sein.

Was gilt für den Bereich der Strahlentherapie und Nuklearmedizin?
Für den Bereich der Strahlentherapie und Nuklearmedizin werden entsprechende Regelungen angewendet, die in den dazugehörigen Richtlinien definiert werden.

Welche Dauer hat der Kurs zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz für Medizinisch-Technische Radiologieassistenten?
Medizinisch-technische Radiologie Assistent/innen erwerben ihre Fachkunde in allen drei Fachgebieten der Strahlenanwendungen für die „technische” Mitwirkung: in der Röntgendiagnostik, Strahlentherapie und Nuklearmedizin. Sie dürfen zwar selbstständig ohne Aufsicht technisch durchführen, aber aus medizinischen Gründen weder anordnen noch befunden. Der Kurs zur Aktualisierung der Fachkunde für MTRAs beinhaltet Themen aus dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung und hat eine Dauer von 12 Stunden (1,5 Tage).
Den Begriff „Röntgenschein“ gibt es in der Strahlenschutz-Gesetzgebung nicht. Er hat sich umgangssprachlich etabliert und bedeutet, den Nachweis zu besitzen, Röntgenstrahlen zur technischen Durchführung anwenden zu dürfen. Hierzu sagt § 145 Absatz 2 Nummer 5 StrlSchV, dass Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung Röntgenstrahlen zur technischen Durchführung nur dann anwenden dürfen, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines Arztes stehen, der die Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen.

Zur Erlangung der Kenntnisse im Strahlenschutz ist gemäß der Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin in der Fassung vom 27.6.2012 ein 90-stündiger Strahlenschutzkurs zum Erwerb der Kenntnisse im Strahlenschutz in der Röntgendiagnostik zu absolvieren. Das nach erfolgreichem Abschluss ausgestellte Zertifikat muss bei der zuständigen Stelle, in der Regel die Ärztekammer, eingereicht werden. Erst diese Stelle erteilt den Nachweis über die Kenntnisse im Strahlenschutz, der dann auch häufig als “Röntgenschein” bezeichnet wird.

Zu den Personen, die über eine sonstige medizinische Ausbildung verfügen, zählen z. B. medizinische Fachangestellte, Arzthelfer/innen, Krankenschwestern, Krankenpfleger, Physiotherapeuten/innen, Rettungsassistenten/innen und medizinische Funktionsassistenten/innen.
Die Anforderungen zum Sachkundeerwerb für Ärzte in der Röntgendiagnostik sind in der Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin und Zahnmedizin in der Fassung vom 27.6.2012 geregelt.

So beinhaltet der Erwerb der Sachkunde für die Untersuchung mit Röntgenstrahlen in der Heilkunde insbesondere das Erlernen der rechtfertigenden Indikation, der technischen Durchführung und der Befundung von Röntgenaufnahmen.

So müssen z. B. gemäß Richtlinie für den Erwerb der Sachkunde in der Notfalldiagnostik bei Erwachsenen und Kindern (einfache Röntgendiagnostik im Rahmen der Erstversorgung ohne CT) in einem Zeitraum von mindestens 12 Monaten 600 Untersuchungen durchgeführt werden. Für das gesamte Gebiet der Radiologie bei Erwachsenen und Kindern einschließlich CT sind in einem Zeitraum von 36 Monaten (davon mind. 12 Monate CT) 5.000 Untersuchungen nachzuweisen. Die Anwendungszahlen und Mindestzeiten sind zu dokumentieren.
Die Voraussetzungen zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung in der radiologischen Diagnostik sind in § 19 StrlSchG geregelt. Darüber hinaus werden die weiteren Voraussetzungen genannt, die erfüllt werden müssen, um teleradiologisch tätig werden zu dürfen.

Die Person, die sich nicht am Ort der technischen Durchführung aufhält, muss über die Fachkunde im Strahlenschutz für das Gesamtgebiet der Radiologie (§145 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV) besitzen. Dies wird in der Regel ein Radiologe sein. Er stellt nach eingehender Beratung zusammen mit dem Arzt, der sich am Ort der technischen Durchführung befindet, die rechtfertigende Indikation zur Untersuchung. Der Arzt, der am Ort der technischen Durchführung anwesend ist, ohne über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz zu verfügen, muss mindestens die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz § 49 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV und die fachlichen Voraussetzungen besitzen, um dem fachkundigen Arzt, der die rechtfertigende Indikation stellt, die notwendigen Informationen zu liefern.

Die Kenntnisse werden erworben durch den Besuch eines 8-stündigen „Kurses für Ärzte am Ort der technischen Durchführung in der Teleradiologie“ sowie durch praktische Erfahrung. Diese ist über zwei Wochen hinweg arbeitstäglich in dem für die Teleradiologie relevanten Arbeitsgebiet zu erwerben und mit einem Zeugnis des fachkundigen Arztes nachzuweisen (Richtlinie “Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin” in der Fassung vom 27.6.2012).

Die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz des Arztes am Untersuchungsort gelten auch als nachgewiesen, wenn eine Fachkunde im Strahlenschutz entsprechend der o.g. Richtlinie und eine Bestätigung des Teleradiologen über eine ausreichende praktische Erfahrung und Einweisung für eine Tätigkeit als Arzt am Untersuchungsort vorliegen. In diesem Fall ist daher der Besuch eines Kurses zur Teleradiologie nicht notwendig.

Die technische Durchführung der Untersuchung ist nur MTRA oder MTA mit Fachkunde im Strahlenschutz erlaubt (§ 47 Absatz 6 StrlSchV). Arzthelferinnen dürfen diese Tätigkeit nicht ausüben.
  • Kurs für Ärzte am Ort der technischen Durchführung für Teleradiologie
  • Kombinierter Kenntnis- und Grundkurs im Strahlenschutz als Bestandteil der Fachkunde für Ärzte
  • Spezialkurs im für Ärzte für die Untersuchung mit Röntgenstrahlung (Diagnostik)
  • Spezialkurs im Strahlenschutz für Ärzte im Bereich Computertomografie
  • Kurs zum Erwerb von Kenntnissen im Strahlenschutz für OP-Personal
  • Erwerb der Kenntnisse im Strahlenschutz in der Röntgendiagnostik (Röntgenschein)
  • Aktualisierung der Fachkunde bzw. erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 48 StrlSchV
  • Aktualisierung der Kenntnisse im Strahlenschutz für OP-Personal nach § 48 StrlSchV
Muss für den erfolgreichen Abschluss der Strahlenschutzkurse eine Prüfung absolviert werden?
Alle Strahlenschutzkurse enden mit einer Prüfung. Zum großen Teil handelt es sich hierbei um Multiple-Choice-Fragen.

Gilt für den erfolgreichen Abschluss der Strahlenschutzkurse eine Anwesenheitspflicht?
Ja, dem Teilnehmer wird nach bestandener Prüfung eine „regelmäßige und erfolgreiche“ Kursteilnahme bescheinigt. Erfolgreich ist die Teilnahme, wenn die Prüfung bestanden wurde.
"Um gesetzliche Anforderungen zu erfüllen, schulen wir unsere Ärzte und OP-Schwestern alle fünf Jahre im Strahlenschutz. Mit der TÜV SÜD Akademie haben wir einen zuverlässigen und flexiblen Inhouse-Schulungspartner gefunden. Besonders überzeugt haben uns die hohe Qualität der Referenten und die freundliche Betreuung. Gerne empfehlen wir die Strahlenschutz-Seminare der TÜV SÜD Akademie weiter!"

Dr. Judith Marquardt, Leiterin der ELBLAND Akademie, ELBLAND Akademie Stiftung

Aktualisierung der Fachkunde bzw. erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach RöV