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Störfallbeauftragter - Fachkundelehrgang nach § 7 Nr. 2 der 5. BImSchV
Einen Störfall verhindern beziehungsweise begrenzen
Seminar4 Tage
DEPräsenz
Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, die unter die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) fallen, müssen gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), einen oder mehrere Störfallbeauftragte bestellen. Der Störfallbeauftragte muss gemäß 5. BImSchV (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte) über praktisches und theoretisches Wissen verfügen. In diesem staatlich anerkannten Lehrgang erwerben Sie die in § 7 Nr. 2 der 5. BImSchV geforderten fachlichen Kenntnisse, die für Ihre Aufgaben als Störfallbeauftragter erforderlich sind. Unsere langjährig erfahrenen Sachverständigen, Rechtsanwälte und Fachdozenten aus der freien Wirtschaft vermitteln Ihnen die gesetzlich vorgeschriebenen Themen informativ und praxisnah und bereiten Sie so bestens auf Ihre künftigen Aufgaben vor.
- Sie erwerben die geforderten Kenntnisse für Ihre Aufgaben als Störfallbeauftragter nach BImSchG und 5. BImSchV.
- Sie erhalten wertvolle Tipps für die Praxis von unseren Spezialisten für Anlagensicherheit.
- Sie lernen einen Störfall in Ihrem Betrieb zu vermeiden bzw. zu begrenzen.
- Sie profitieren vom branchenübergreifenden Erfahrungsaustausch.
- Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere des Immissionsschutzrechts
- Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
- Chemikalienrecht
- Funktion, Rechte, Pflichten und Praxis des Störfallbeauftragten
- Chemische und physikalische Eigenschaften von Stoffen und Gemischen
- Störfälle und ihre Auswirkungen
- Sicherheitsbericht
- Sicherheitskonzept und -managementsystem (SMS)
- Anlagen- und Verfahrenstechnik unter Berücksichtigung des Standes der Sicherheitstechnik
- Betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
- Information der Öffentlichkeit gemäß § 8a und § 11 der Störfall-Verordnung
- Brand- und Explosionsschutz
- Verhinderung von Störfällen und Begrenzung von Störfallauswirkungen
- Störfallszenarien, Schutz- und Sicherheitsabstände
Teilnahmebescheinigung der TÜV SÜD Akademie
Voraussetzung für die Fachkunde ist außerdem die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 7 Nr. 1 und 3 oder § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der 5. BImSchV.
- Personen, die Störfallbeauftragte sind oder werden sollen
- Betreiber/innen genehmigungsbedürftiger Anlagen
- Mitarbeiter/-innen von Behörden, Berufsgenossenschaften, IHK, Umweltschutzorganisationen, Verbänden
- Immissionsschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und andere beauftragte Personen
- Sachverständige, Sicherheitsfachkräfte und -ingenieure
Sachverständige von TÜV SÜD, Fachdozenten aus der Industrie und Rechtsanwälte
