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Vorbereitungslehrgang zum TREI Sachkundenachweis für den Anschluss elektrischer Anlagen an das Niederspannungsnetz

Vorbereitungslehrgang zum TREI-Schein für die Eintragung ins Installateurverzeichnis

Seminar5 Tage Virtuelles Klassenzimmer + 5 Tage Präsenz vor Ort DEPräsenz
Der Vorbereitungslehrgang zum TREI‑Sachkundenachweis vermittelt die fachlichen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten, die für den Anschluss elektrischer Anlagen an das öffentliche Niederspannungsnetz erforderlich sind.
Der Lehrgang ist auf zwei Wochen verteilt: Die erste Woche findet als Online‑Training im virtuellen Klassenraum statt. In der zweiten Woche folgt ein Präsenzunterricht mit hohem Praxisanteil in unserem Trainings Center. Hier werden die Inhalte vertieft und praktisch angewendet.
Der Lehrgang bereitet gezielt auf die Sachkundenachweisprüfung „Technische Regeln Elektroinstallation (TREI)“ vor, die Voraussetzung für die Eintragung in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers gemäß § 13 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) ist.

Der Lehrgang orientiert sich inhaltlich an der aktuellen Verfahrensordnung des BDEW/ZVEH und deckt sowohl den theoretischen Kenntnisnachweis als auch die praktische Prüfung und das Fachgespräch ab.

Ein Vorbereitungslehrgang ist hierfür zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, jedoch dringend zu empfehlen. Die Inhalte der theoretischen Prüfung als auch die Praxisprüfung sind ohne umfassende Vorbereitung kaum zu bestehen, selbst wenn zum Bestehen „nur“ 50 % der Punktzahl erreicht werden müssen. Der Umfang an zu beachtendem Regelwerk ist erheblich, und insbesondere die praktische Prüfung stellt ohne entsprechende Erfahrung im Prüfen ortsfester Anlagen eine hohe Hürde dar. Hier ist die Unterstützung durch fachlich versierte Trainer von großem Vorteil.

Weitere Infos finden Sie unter "Wichtige Hinweise" sowie unterhalb der Termine.
ab 2.290,00 € Nettopreis (zzgl. MwSt.)

ab 2.725,10 € Bruttopreis (inkl. MwSt.)


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Hinweise zum TREI-Sachkundenachweis

Für die Eintragung in das Installateurverzeichnis des örtlich zuständigen Verteilungsnetzbetreibers (VNB) Strom ist ein Nachweis der fachlichen Befähigung erforderlich. In vielen Fällen wird dieser Nachweis durch den Meisterbrief im Elektrotechniker‑Handwerk erbracht. Sofern kein Meisterabschluss vorliegt, kann die fachliche Befähigung alternativ durch das Bestehen des TREI‑Sachkundenachweises nachgewiesen werden.

Dies gilt für Personen mit einer Ausübungsberechtigung nach § 7, § 7a oder § 7b HwO für das Elektrotechniker‑Handwerk sowie für Unternehmer mit einer Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 HwO. Darüber hinaus können auch Personen, die die Meisterprüfung im Elektrotechniker‑Handwerk nach neuer Prüfungsordnung abgelegt haben, jedoch im sogenannten Sicherheitsschein nach § 7 Abs. 5 der Meisterverordnung nicht die erforderliche Punktzahl erreicht haben, durch den Sachkundenachweis die Eintragung in das Installateurverzeichnis erlangen.

Übersicht Voraussetzungen TREI-Sachkundenachweis

Zum Vergrößern der Grafik klicken Sie bitte hier.

Hinweise zur TREI-Sachkundenachweisprüfung

 

Zulassungsvoraussetzung für die TREI-Sachkundenachweisprüfung:

Um zum TREI‑Sachkundenachweis zugelassen zu werden, müssen die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle des Elektrotechniker‑Handwerks erfüllt sein.
Bei der Anmeldung zum TREI‑Sachkundenachweis ist ein entsprechender Nachweis einzureichen:

  • Nachweis der Volleintragung für das Elektrotechniker‑Handwerk auf den Namen des Teilnehmers, oder
  • Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Volleintragung für das Elektrotechniker‑Handwerk auf den Namen des Teilnehmers erfüllt sind

 

Welche Möglichkeiten bestehen im Allgemeinen für die Eintragung in die Handwerksrolle für das Elektrotechniker-Handwerk?

  • § 7 Absatz 2 der Handwerksordnung (HwO): Gleichwertiges Studium oder Meisterabschluss
    Es existiert eine große Vielfalt an technischen Studien‑ und industriellen Abschlüssen, etwa als Ingenieur, Industriemeister oder staatlich geprüfter Techniker. Der Umfang elektrotechnischer Inhalte kann je nach Ausbildung deutlich variieren.
    Daher ist vor der Zulassung zum TREI‑Sachkundenachweis zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Eintragung in das Elektrotechniker‑Handwerk erfüllt sind. Rechtsgrundlage hierfür ist § 7 Absatz 2 HwO.
    Die Anerkennung oder Gleichwertigkeitsfeststellung erfolgt durch die jeweils zuständige Handwerkskammer am Unternehmenssitz oder Wohnort.
    Bei Abschlüssen der reinen Elektrotechnik (z. B. Elektrotechnik‑Studium, Industriemeister oder Techniker Elektrotechnik) handelt es sich in der Regel um eine formale Unterlagenprüfung.
  • § 7 a der Handwerksordnung (HwO): Ausübungsberechtigung für ein weiteres zulassungspflichtiges Handwerk
    Eine Eintragung in die Handwerksrolle ist auch möglich, wenn bereits ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk selbständig ausgeübt wird und die für das Elektrotechniker‑Handwerk erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden.
    Dabei werden insbesondere die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten berücksichtigt.
    Für das Installateur‑ und Heizungsbauer‑Handwerk ist hierfür ein spezieller Zusatzlehrgang nach ZVEH/ZVSHK‑Vereinbarung mit einem Umfang von 240 Unterrichtseinheiten vorgesehen. Dieser Zusatzlehrgang wird von der TÜV SÜD Akademie derzeit nicht angeboten.
    Die Ausübungsberechtigung kann sich auf das gesamte Elektrotechniker‑Handwerk oder auf wesentliche Tätigkeiten beschränken.
  • § 7 b der Handwerksordnung (HwO): Selbständige Handwerksausübung ohne Meister bei langjähriger, leitender Berufspraxis
    Gesellen und Facharbeiter können nicht direkt am TREI‑Sachkundenachweis teilnehmen. Eine Zulassung ist nur über die Altgesellenregelung (G6) nach § 7b HwO möglich.
    Im Rahmen eines Ausübungsberechtigungsverfahrens kann eine entsprechende Berechtigung für das Elektrotechniker‑Handwerk erteilt werden.
    Voraussetzung sind mindestens sechs Jahre Berufserfahrung, davon vier Jahre in leitender Tätigkeit.
  • § 8 der Handwerksordnung (HwO): Ausnahmebewilligung bei nachgewiesener Qualifikation ohne Meisterausbildung
    In besonderen Fällen kann eine Eintragung in die Handwerksrolle auch ohne Meisterprüfung erfolgen. Voraussetzung ist, dass die für die selbständige Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden.
    Eine Ausnahmebewilligung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Ablegung der Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung darstellen würde oder eine gleichwertige Prüfung nach anderen gesetzlichen Regelungen erfolgreich abgelegt wurde.
    Die Bewilligung kann inhaltlich eingeschränkt, mit Auflagen versehen oder zeitlich befristet erteilt werden.
  • § 9 der Handwerksordnung (HwO): Grenzüberschreitende Handwerksausübung nach EU‑Recht
    Berufsqualifikationen aus anderen EU‑Mitgliedstaaten, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz können unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland anerkannt werden.
    Um mit ausländischen Berufsqualifikationen am TREI‑Sachkundenachweis teilnehmen zu können, ist vorab ein Anerkennungs‑ bzw. Gleichwertigkeitsverfahren erforderlich.
    Weitere Informationen zum Anerkennungsverfahren finden Sie im Informationsportal der Bundesregierung


Bitte beachten Sie: Die Prüfung der Voraussetzungen sowie die Entscheidung über Anerkennung, Gleichwertigkeit oder Ausübungsberechtigung ist eine hoheitliche Aufgabe der jeweils zuständigen Handwerkskammer am Unternehmenssitz bzw. Wohnort. Entsprechende Anträge sind daher stets bei der zuständigen Handwerkskammer zu stellen.

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