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Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU einfach erklärt

Die EU hat am 27.06.2014 die Druckgeräterichtlinie erlassen

Die Richtlinie 2014/68/EU wurde im Amtsblatt L 189 vom 27.6.2014 veröffentlicht.
Die Druckgeräterichtlinie 97/23/EG wurde durch die neue Richtlinie ersetzt, die dem neuen Gesetzgebungsrahmen (New Legislative Framework - NLF) angepasst ist. Hersteller von Druckgeräten müssen ihre CE-Kennzeichnungsverfahren und die Dokumentation überprüfen und anpassen. Auf den folgenden Seiten finden Sie alles, was Sie rund um Ihr Druckgerät bzw. Ihre Baugruppe beachten müssen.

Die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU einfach im Video erklärt:

Alles zur Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU

Informieren Sie sich auf den nachfolgenden Seiten ausführlich zu allen Fragen und Aspekten rund um die Richtlinie. Darunter fallen auch die wichtigsten Änderungen für Hersteller, Bevollmächtigte und Importeure.

 

Geltungsbereich / Anwendungsbereich

Änderungen durch die Richtlinie

Einstufung von Druckgeräten

Druckgeräterichtlinie - der komplette Text

Begriffsbestimmungen

PED Professional - Die Software zur Druckgeräterichtlinie

 

Häufige Fragen und Probleme in der Praxis - Was Hersteller und Betreiber beschäftigt

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Druckbehälter Einfache Druckbehälter Rohrleitungen

 

 

Zeitschiene für die neue Richtlinie:

01. Juni 2015, Artikel 13: 

Die Gruppierung der Fluide zur Einstufung von Druckgeräten erfolgt verbindlich nach GHS/CLP-Verordnung 1272/2008.

19. Juli 2016:

Die neue Richtlinie 2014/68/EU löst die alte Druckgeräterichtlinie 97/23/EG verbindlich ab. Alle Änderungen, die sich durch die Einführung der neuen Richtlinie ergeben, müssen ab diesem Zeitpunkt umgesetzt sein.

 
 

Was ist geblieben? Was hat sich geändert?

Die Grundlagen der Druckgeräterichtlinie bleiben erhalten. Es gibt keine Änderung im Geltungsbereich der Druckgeräterichtlinie oder bei den Konformitätsbewertungsdiagrammen. In einzelnen Details ergeben sich aber Änderungen, die - je nach Unternehmen - unterschiedliche Auswirkungen haben können.

Bestehende Bescheinigungen behalten gemäß der neuen Richtlinie (Artikel 48) ihre Gültigkeit.

 

Insgesamt besteht die Druckgeräterichtlinie aus sieben Kapiteln:

  • Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
  • Kapitel 2: Pflichten der Wirtschaftsakteure
  • Kapitel 3: Konformität und Einstufung von Druckgeräten und Baugruppen
  • Kapitel 4: Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
  • Kapitel 5: Überwachung des Unionsmarktes, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Druckgeräten oder Baugruppen und Schutzklauselverfahren
  • Kapitel 6: Ausschussverfahren und delegierte Rechtsakte
  • Kapitel 7: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Hinzu kommen sechs Anhänge:

  • Anhang I: Wesentliche Sicherheitsanforderungen
  • Anhang II: Konformitätsbewertungsdiagramme
  • Anhang III: Konformitätsbewertungsverfahren
  • Anhang IV: EU-Konformitätserklärung (Nr. XXXX)
  • Anhang V Teil A: Aufgehobene Richtlinie mit Änderungsrechtsakten
  • Anhang V Teil B: Frist für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und die Anwendung
  • Anhang VI: Entsprechungstabelle

Sowie Leitlinien, die in zehn Themenbereichen gebündelt wurden:

  • Anwendungsbereich der Richtlinie und Ausnahmen
  • Einstufung und Kategorien
  • Baugruppen
  • Bewerungsverfahren
  • Grundlegende Anforderungen an den Entwurf
  • Grundlegende Anforderungen an die Fertigung
  • Grundlegende Anforderungen an Werkstoffe
  • Sonstige grundlegende Anforderungen
  • Verschiedenes
  • Allgemeines/Querschnittsthemen

Hier finden Sie den Originaltext der neuen Richtlinie 2014/68/EU

 

Die Kapitel der Richtlinie im Überblick

 

Kapitel 1:

  • Artikel 1 - Geltungsbereich
  • Artikel 2 - Begriffsbestimmungen
  • Artikel 3 - Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme
  • Artikel 4 - Technische Anforderungen
  • Artikel 5 - Freier Warenverkehr

Kapitel 2:

  • Artikel 6 - Pflichten der Hersteller
  • Artikel 7 - Bevollmächtigte
  • Artikel 8 - Pflichten der Einführer
  • Artikel 9 - Pflichten der Händler
  • Artikel 10 - Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
  • Artikel 11 - Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Kapitel 3:

  • Artikel 12 - Konformitätsvermutung
  • Artikel 13 - Einstufung von Druckgeräten
  • Artikel 14 - Konformitätsbewertungsverfahren
  • Artikel 15 - Europäische Werkstoffzulassung
  • Artikel 16 - Betreiberprüfstellen
  • Artikel 17 - EU-Konformitätserklärung
  • Artikel 18 - Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung
  • Artikel 19 - Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

Kapitel 4:

  • Artikel 20 - Notifizierung
  • Artikel 21 - Notifizierende Behörden
  • Artikel 22 - Anforderungen an notifizierende Behörden
  • Artikel 23 - Informationspflichten der notifizierenden Behörden
  • Artikel 24 - Anforderungen an notifizierte Stellen und anerkannte unabhängige Prüfstellen
  • Artikel 25 - Anforderungen an Betreiberprüfstellen
  • Artikel 26 - Vermutung der Konformität von Konformitätsbewertungsstellen
  • Artikel 27 - Zweigunternehmen von Konformitätsbewertungsstellen und Vergabe von Unteraufträgen
  • Artikel 28 - Anträge auf Notifizierung
  • Artikel 29 - Notifizierungsverfahren
  • Artikel 30 - Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen
  • Artikel 31 - Verzeichnis von anerkannten unabhängigen Prüfstellen und Betreiberprüfstellen
  • Artikel 32 - Änderungen der Notifizierungen
  • Artikel 33 - Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen, anerkannten unabhängigen Prüfstellen und Betreiberprüfstellen
  • Artikel 34 - Pflichten der notifizierten Stellen, Betreiberprüfstellen und anerkannten unabhängigen Prüfstellen in Bezug auf ihre Arbeit
  • Artikel 35 - Einspruch gegen Entscheidungen von notifizierten Stellen, anerkannten unabhängigen Prüfstellen und Betreiberprüfstellen
  • Artikel 36 - Meldepflichten der notifizierten Stellen, anerkannten unabhängigen Prüfstellen und Betreiberprüfstellen
  • Artikel 37 - Erfahrungsaustausch
  • Artikel 38 - Koordinierung der notifizierten Stellen, der anerkannten unabhängigen Prüfstellen und der Betreiberprüfstellen

Kapitel 5:

  • Artikel 39 - Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Druckgeräte oder Baugruppen
  • Artikel 40 - Verfahren zur Behandlung von Druckgeräten oder Baugruppen, mit denen ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene
  • Artikel 41 - Schutzklauselverfahren der Union
  • Artikel 42 - Konforme Druckgeräte oder Baugruppen, die ein Risiko darstellen
  • Artikel 43 - Formale Nichtkonformität

Kapitel 6:

  • Artikel 44 - Ausschussverfahren
  • Artikel 45 - Übertragung von Befugnissen
  • Artikel 46 - Ausübung der Befugnisübertragung

Kapitel 7:

  • Artikel 47 - Sanktionen
  • Artikel 48 - Übergangsbestimmungen
  • Artikel 49 - Umsetzung
  • Artikel 50 - Aufhebung
  • Artikel 51 - Inkrafttreten und Geltung
  • Artikel 52 - Adressaten

Hier finden Sie den Originaltext der neuen Richtlinie 2014/68/EU

 

Grundsätzliches

In der Europäischen Union dürfen Druckgeräte grundsätzlich nur in Verkehr gebracht werden, wenn Sie den Anforderungen der Druckgeräterichtlinie entsprechen. Diese Anforderungen mussten in allen EU-Staaten in das jeweilige nationale Recht aufgenommen werden. Die Druckgeräterichtlinie gilt also für alle Akteure, vor allem natürlich Hersteller, die Druckgeräte in der EU herstellen, handeln oder importieren wollen. Wirtschaftsakteure wie Importeure und Händler können ein Druckgerät bzw. mehrere Druckgeräte unter einem eigenen Markenzeichen in Verkehr bringen, sofern sie dabei die gleichen Anforderungen wie ein Hersteller erfüllen.

Besonders wichtig sind Anforderungen an die Sicherheit von Druckgeräten, die im Anhang I der Richtlinie fixiert wurden. Demnach müssen Druckgeräte unter Berücksichtigung aller Faktoren entworfen werden, die für die Gewährleistung der Sicherheit während des gesamtes Lebenszyklus entscheidend sind. Auch die Auslegung auf die erforderliche Belastbarkeit ist wichtig, so müssen Faktoren wie Innen- und Außendruck, aber auch Umgebungs- und Betriebstemperaturen beachtent werden.

Die Verfahren, mit denen man die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Druckgeräterichtlinie überprüft, sind die Konformitätsbewertungsverfahren. Das Konformitätszeichen ist das CE-Zeichen. Es bestätigt die Erfüllung der Anforderungen der EU-Richtlinien.

Wissenswert

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