Was Hersteller und Betreiber in der Praxis beschäftigt
Was Hersteller und Betreiber in der Praxis beschäftigt
Gemäß Art. 4 der Richtlinie 2014/68/EU werden Rohrleitungen von Gasen der Fluide der Gruppe 2, wenn deren Nennweite größer als 32 und das Produkt PS & DN größer als 1000 bar ist (Anhang II, Diagramm 7), prüfpflichtig. Wie ist die genaue Vorgehensweise, beispielsweise bei einer Rohrleitung für Stickstoff (DN100, 15 bar)?
Es muss zwischen Herstellung und Betrieb unterschieden werden. Im Rahmen der Herstellung ist die Rohrleitung für Stickstoff nach Druckgeräterichtlinie, Anhang II, Diagramm 7 einzustufen und ggf. mit CE-Kennzeichen und Prüfung unter entsprechendem Modul zu behandeln.
Nach der Betriebssicherheitsverordnung ist diese Rohrleitung nicht überwachungspflichtig, da sie nicht giftig, ätzend oder brennbar ist (siehe Anhang 2, Abschnitt 4 - 2.1 d).
Als Komponente einer Rohrleitung ist ein Prallschutz / Abscheider (Anschlußtopf) installiert. Es handelt es sich um einen Durchleitebetrieb und nicht um einen Speicher. Ist eine Einstufung als Rohrleitungskomponente nach Druckgeräterichtlinie korrekt?
Die Einstufung des Druckgeräts wird grundsätzlich vom Hersteller selbst vorgenommen. Zur Unterstützung kann er die Benannte Stelle zu Rate ziehen. Die Entscheidung trifft und trägt jedoch immer der Hersteller auf Basis der ihm zu Verfügung gestellten Fachinformationen.
Dem Hersteller sollten folgende Aspekte bekannt sein, damit er eine Entscheidung treffen kann:
Ist ein Dampfverteiler als Druckbehälter oder als Rohrleitung einzustufen und zu behandeln?
Dies ist von Fall zu Fall zu entscheiden und in Abhängigkeit der Nennweitenunterschiede zwischen Grundrohr und den Abzweigen zu betrachten. Je größer dieser Unterschied beispielsweise ist, desto mehr tritt die zusätzliche Funktion (Sammeln, nicht nur die Durchleitung von Fluiden) in den Vordergrund.
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