Gefährdung durch künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz

Gefahren durch künstliche optische Strahlung

Quellen künstlicher optischer Strahlung, z.B. LEDs, Lampen, Laser oder offene Flammen, sind aus vielen Arbeitsbereichen nicht mehr wegzudenken. Dabei kann sowohl sichtbares Licht als auch ultraviolette (UV) oder infrarote (IR) Strahlung erzeugt werden. Die Exposition gegenüber dieser Strahlung kann jedoch zu einer Gefährdung für den Menschen führen. Dabei sind insbesondere Schäden an Augen und Haut zu beachten. Sowohl akute Schäden bei kurzzeitiger starker Belastung als auch Langzeitschäden sind möglich.

Erfassung und Bewertung künstlicher optischer Strahlung

Die Arbeitsschutzverordnung für künstliche optische Strahlung (OStrV), welche die EU-Richtlinie 2006/25/EG in deutsches Recht umsetzt, legt fest, dass Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung erstellen müssen. Die genaue Vorgehensweise dazu wird in den entsprechenden technischen Regeln (TROS IOS bzw. TROS Laserstrahlung) beschrieben.

Auch Hersteller von Anlagen und Maschinen sind nach der Maschinenrichtlinie MRL 2006/42/EG verpflichtet, eine EG-Konformitätserklärung abzugeben. Dabei ist auch im Rahmen der grundlegenden Überprüfung der Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen das Gefährdungspotential aufgrund der nicht-ionisierenden optischen Strahlung der Maschine nach DIN EN 12198-1 zu überprüfen.

Unsere Experten unterstützen Sie dabei, Gefährdungen durch künstliche optische Strahlungen auszuschließen.

Besondere Anforderungen für Laser

Beim Betrieb von Lasern der Klasse 3R, 3B und 4 muss ein Laserschutzbeauftragter (LSB) schriftlich bestellt werden. Neben der Gefährdungsbeurteilung unterstützt dieser auch bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen und der Überwachung des sicheren Betriebs der Laseranlagen.

Bei Show- und Projektionslasern ist zudem eine Festlegung von Laser- und Zuschauerbereich nach DIN 56912: 1999-04 zu treffen. Wird der Laserstrahl in den Zuschauerbereich gelenkt sind umfangreiche Berechnungen notwendig, um die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte sicherzustellen.

 

  • Quellen künstlicher optischer Strahlen

     

    Für folgende Quellen optischer Strahlung kann eine Gefährdungsbeurteilung notwendig sein:

    • Schweißanlagen (z.B. WIG-, MIG-, MAG-, MSG-, Lichtbogen- oder Laserschweißen)
    • Plasmaschneideanlagen
    • Plasmaöfen
    • Heizstrahler
    • Photoreaktoren
    • Offene Flammen (z.B. Gasbrenner und -öfen)
    • Gasentladungslampen (z.B. Quecksilberdampflampe)
    • UV-Lampen (z.B. zur Entkeimung)
    • Licht emittierende Dioden (LED)
    • Laser (z.B. zur Vermessung, Materialbearbeitung, Showlaser)

 

UNSERE SERVICES

  • Mit unserer Gefährdungsbeurteilung erhalten Sie einen Nachweis, dass an Ihren Arbeitsplätzen die gültigen Grenzwerte zum Schutz Ihrer Mitarbeiter eingehalten werden.
  • Die Wirksamkeit der eingesetzten persönlichen Schutzausrüstung (z.B. Schutzbrillen) kann messtechnisch überprüft werden.
  • Falls nötig, erarbeiten wir mit Ihnen gemeinsam technische und organisatorische Schutzmaßnahmen, um die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter zu gewährleisten. Gegebenenfalls erhalten Sie Empfehlungen zum Einsatz persönlicher Schutzausrüstung.
  • Unsere ausgebildeten Laserschutzbeauftragten können Sie als externen LSB bestellen. Dieser unterstützt Sie, ggfs. in Zusammenarbeit mit Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit und Ihrem Betriebsmediziner, bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung, der Durchführung von Schutzmaßnahmen und der Überwachung des sicheren Betriebs der Anlagen. Dazu gehört auch beispielsweise die Unterweisung Ihrer Mitarbeiter im Hinblick auf die Risiken der Laserstrahlung und die notwendigen Schutzmaßnahmen.
  • Wir unterstützen Veranstalter beim sicheren Betrieb von Showlasern. Gemeinsam werden Laser- und Zuschauerbereiche festgelegt. Falls notwendig, kann die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte durch uns auch rechnerisch bzw. meßtechnisch überprüft werden.

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