Quellen künstlicher optischer Strahlung, z.B. LEDs, Lampen, Laser oder offene Flammen, sind aus vielen Arbeitsbereichen nicht mehr wegzudenken. Dabei kann sowohl sichtbares Licht als auch ultraviolette (UV) oder infrarote (IR) Strahlung erzeugt werden. Die Exposition gegenüber dieser Strahlung kann jedoch zu einer Gefährdung für den Menschen führen. Dabei sind insbesondere Schäden an Augen und Haut zu beachten. Sowohl akute Schäden bei kurzzeitiger starker Belastung als auch Langzeitschäden sind möglich.
Die Arbeitsschutzverordnung für künstliche optische Strahlung (OStrV), welche die EU-Richtlinie 2006/25/EG in deutsches Recht umsetzt, legt fest, dass Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung erstellen müssen. Die genaue Vorgehensweise dazu wird in den entsprechenden technischen Regeln (TROS IOS bzw. TROS Laserstrahlung) beschrieben.
Auch Hersteller von Anlagen und Maschinen sind nach der Maschinenrichtlinie MRL 2006/42/EG verpflichtet, eine EG-Konformitätserklärung abzugeben. Dabei ist auch im Rahmen der grundlegenden Überprüfung der Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen das Gefährdungspotential aufgrund der nicht-ionisierenden optischen Strahlung der Maschine nach DIN EN 12198-1 zu überprüfen.
Unsere Experten unterstützen Sie dabei, Gefährdungen durch künstliche optische Strahlungen auszuschließen.
Beim Betrieb von Lasern der Klasse 3R, 3B und 4 muss ein Laserschutzbeauftragter (LSB) schriftlich bestellt werden. Neben der Gefährdungsbeurteilung unterstützt dieser auch bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen und der Überwachung des sicheren Betriebs der Laseranlagen.
Bei Show- und Projektionslasern ist zudem eine Festlegung von Laser- und Zuschauerbereich nach DIN 56912: 1999-04 zu treffen. Wird der Laserstrahl in den Zuschauerbereich gelenkt sind umfangreiche Berechnungen notwendig, um die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte sicherzustellen.
Für folgende Quellen optischer Strahlung kann eine Gefährdungsbeurteilung notwendig sein: