Umwelt und Klimaschutz

Betriebssicherheitsverordnung - Überwachungsbedürftige Anlagen

Was sind überwachungsbedürftige Anlagen?

Arbeitsmittel, von denen besondere Gefährdungen ausgehen, definiert die Betriebssicherheitsverordnung als überwachungsbedürftige Anlagen.


Aufzugsanlagen

(Anhang 2, Abschnitt 2), insbesondere

  • Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU (Aufzugsrichtlinie) - dazu zählt z. B. der klassische Personenaufzug
  • bestimmte Maschinen im Sinne des Anhangs IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) wie Behindertenaufzüge, Bauaufzüge, Fassadenbefahranlagen, Transportbühnen
  • Personen-Umlaufaufzüge

Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen*

(Anhang 2, Abschnitt 3), wie z. B.:

  • Gasfüllanlagen
  • Lageranlagen
  • Füllstellen
  • Tankstellen
  • Flugbetankungsanlagen
  • sonstige Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

 

Druckanlagen*

(Anhang 2, Abschnitt 4), die definiert sind als

  • Dampfkesselanlagen
  • Druckbehälteranlagen
  • Füllanlagen
  • Rohrleitungsanlagen für bestimmte gefährliche Medien mit giftigen, entzündbaren oder ätzenden Eigenschaften

*Hinweis: Die Anlagendefinitionen für gefährliche Medien wurden an die EU-Verordnung 1272/2008 angepasst. Damit ergeben sich bei Anlagen mit Explosionsgefährdung und Druckanlagen einige Abweichungen zur alten BetrSichV.

 

Grundpflichten für überwachungsbedürftige Anlagen

Zusätzliche Vorschriften für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen finden sich in den §§ 15 bis 18. Hier lassen sich drei Grundpflichten zusammenfassen, die bei allen Anlagen zu beachten sind.


Erlaubnispflicht
Wie bisher, muss für den Betrieb bestimmter Anlagen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde eingeholt werden (§ 18). Neu ist, dass nun für alle erlaubnispflichtigen Anlagen das Gutachten einer zugelassenen Überwachungsstelle vorliegen muss.

Erlaubnispflichtige Anlagen sind im Wesentlichen (§ 18, Abs.1, Nr. 3 bis 7)

  • Dampfkesselanlagen der Kategorie IV
  • Füllanlagen zum Abfüllen von Druckgasen in ortsbewegliche Druckgeräte zur Abgabe an andere mit einer Füllkapazität von mehr als 10 kg/h
  • Füllanlagen zum Befüllen von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen mit entzündbaren Gasen zur Verwendung als Brenn- oder Treibstoff (Gasfüllanlagen)
  • Lageranlagen für entzündbare Flüssigkeiten mit Flammpunkt <23°C und mehr als 10.000 Litern Inhalt
  • Füllstellen (>1. 000 Liter/h Umschlagkapazität) für entzündbare Flüssigkeiten mit Flammpunkt <23°C
  • Tankstellen für entzündbare Flüssigkeiten mit Flammpunkt <23°C
  • ortsfeste Flugfeldbetankungsanlagen für entzündbare Flüssigkeiten mit Flammpunkt <23°C

Prüfungen, Fristen, Zuständigkeiten
Alle überwachungsbedürftigen Anlagen müssen sowohl vor Inbetriebnahme als auch wiederkehrend durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) oder, sofern vorgesehen, eine zur Prüfung befähigte Person (zPbP) geprüft werden (§§ 15, 16). Für die jeweiligen überwachungsbedürftigen Anlagen sind die Prüfumfänge, -fristen und -zuständigkeiten in Anhang 2 genauer definiert.


Dokumentation
Die Dokumentation der Prüfungen kann gemäßt § 17 inzwischen rein elektronisch, z. B. inklusive elektronischer Signatur, erfolgen und für die Verwendungsdauer der Anlage abgelegt werden (z. B.über Netinform).
Die Anforderungen an die Dokumentation der Prüfungen wurden auch inhaltlich präzisiert und erweitert.


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Aufzugsanlagen     Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen     Druckanlagen

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