Arbeitsmittel, von denen besondere Gefährdungen ausgehen, definiert die Betriebssicherheitsverordnung als überwachungsbedürftige Anlagen.
(Anhang 2, Abschnitt 2), insbesondere
(Anhang 2, Abschnitt 3), wie z. B.:
(Anhang 2, Abschnitt 4), die definiert sind als
*Hinweis: Die Anlagendefinitionen für gefährliche Medien wurden an die EU-Verordnung 1272/2008 angepasst. Damit ergeben sich bei Anlagen mit Explosionsgefährdung und Druckanlagen einige Abweichungen zur alten BetrSichV.
Zusätzliche Vorschriften für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen finden sich in den §§ 15 bis 18. Hier lassen sich drei Grundpflichten zusammenfassen, die bei allen Anlagen zu beachten sind.
Erlaubnispflicht
Wie bisher, muss für den Betrieb bestimmter Anlagen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde eingeholt werden (§ 18). Neu ist, dass nun für alle erlaubnispflichtigen Anlagen das Gutachten einer zugelassenen Überwachungsstelle vorliegen muss.
Erlaubnispflichtige Anlagen sind im Wesentlichen (§ 18, Abs.1, Nr. 3 bis 7)
Prüfungen, Fristen, Zuständigkeiten
Alle überwachungsbedürftigen Anlagen müssen sowohl vor Inbetriebnahme als auch wiederkehrend durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) oder, sofern vorgesehen, eine zur Prüfung befähigte Person (zPbP) geprüft werden (§§ 15, 16). Für die jeweiligen überwachungsbedürftigen Anlagen sind die Prüfumfänge, -fristen und -zuständigkeiten in Anhang 2 genauer definiert.
Dokumentation
Die Dokumentation der Prüfungen kann gemäßt § 17 inzwischen rein elektronisch, z. B. inklusive elektronischer Signatur, erfolgen und für die Verwendungsdauer der Anlage abgelegt werden (z. B.über Netinform).
Die Anforderungen an die Dokumentation der Prüfungen wurden auch inhaltlich präzisiert und erweitert.
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