Vollgutachten gemäß §21 STVZO
Vollgutachten gemäß §21 STVZO
Der Paragraf 21 StVZO regelt die Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge. Für Fahrzeuge, die länger als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt waren und für die keine der folgenden Unterlagen für die Wiederzulassung vorliegen, sind Vollgutachten vorgeschrieben:
► Datenbestätigung
► Bescheinigung über die Einzelgenehmigung
► EG-Übereinstimmungsbescheinigung
Ein Vollgutachten ist auch für viele Fahrzeuge erforderlich, die aus dem Ausland nach Deutschland importiert wurden. Ausgenommen sind Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge mit einer europäischen Typgenehmigung und einer entsprechenden Übereinstimmungserklärung, auch CoC genannt. Für einzeln importierte Fahrzeuge aus dem Nicht-EU-Raum (z. B. USA/Kanada) ist immer ein Vollgutachten erforderlich.
Oftmals ist es mit vertretbarem Aufwand kaum möglich, ein nicht für den EU-Raum gebautes Fahrzeug, z. B. ein US-Fahrzeug, so zu verändern, dass es vollständig den EU-Richtlinien bzw. den Zulassungsvorschriften der StVZO (Straßen-Verkehrs-Zulassungs-Ordnung) entspricht.
Aus diesem Grund erteilen die zuständigen Genehmigungsbehörden der Bundesländer – je nach Bundesland sind dies in der Regel die Zulassungsbehörden – Ausnahmegenehmigungen von bestimmten Vorschriften.
Ein Beispiel hierfür ist die fehlende Leuchtweitenregulierung bei Fahrzeugen ab dem Erstzulassungsdatum 1. Januar 1990, die dem Fahrzeugbesitzer eine aufwändige und teure Nachrüstung ersparen kann.
Wenn Sie detaillierte Fragen zu diesem Thema haben oder für Ihr Fahrzeug einen Termin für ein Vollgutachten vereinbaren möchten, wenden Sie sich bitte an [email protected] oder 0800-8888 090.
► Sachverständige prüft den technischen Zustand und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs. Dies entspricht in etwa der technischen Überprüfung bei einer normalen Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO.
► Außerdem wird die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit den Zulassungsvorschriften, (z. B. Abgasverhalten, Geräuschgrenzwerte, Beleuchtungseinrichtungen, Bremsanlage usw.) geprüft. Dabei sind die Grenzwerte und Vorschriften einzuhalten, die zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs Gültigkeit hatten.
► Eventuell nötige Umrüstungen des Fahrzeuges (z. B. Scheinwerfer, Rückstrahler, Typenschild etc.) werden vom Sachverständigen vor Ort festgelegt.
► Bei gebrauchten Fahrzeugen ist zusätzlich eine Abgasuntersuchung (AU) erforderlich.
► Weiterhin müssen die technischen Daten für die Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I ermittelt werden. Die Experten von TÜV SÜD beziehen diese Informationen aus gesicherten Quellen.