Vollgutachten gemäß §21 STVZO
Vollgutachten gemäß §21 STVZO
Der Paragraf 21 StVZO regelt die Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge. Vollgutachten sind Pflicht für Fahrzeuge, die länger als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt wurden und für die keine der folgenden Unterlagen für die Wiederzulassung vorliegt:
Zudem benötigt man ein Vollgutachten bei Fahrzeugen, die aus dem Ausland nach Deutschland importiert wurden. Ausgenommen sind Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge mit einer EWG-Betriebserlaubnis und einer EG-Übereinstimmungserklärung. Für einzeln importierte Fahrzeuge aus dem Nicht-EG-Raum (z.B. USA/Kanada) ist immer ein Vollgutachten erforderlich.
Oftmals ist es mit vertretbarem Aufwand kaum möglich, ein US-Fahrzeug so zu verändern, dass es vollständig den Richtlinien der EG bzw. den Zulassungsvorschriften der StVZO (Straßen-Verkehrs-Zulassungs-Ordnung) entspricht. Aus diesem Grund erteilen die Zulassungsbehörden von bestimmten Vorschriften eine Ausnahmegenehmigung. Ein Beispiel ist die fehlende Leuchtweitenregulierung bei Fahrzeugen ab dem Erstzulassungsdatum 1. Januar 1990. Eine aufwändige und teure Nachrüstung kann dem Fahrzeug-Besitzer erspart werden.
In Baden-Württemberg hat das Regierungspräsidium die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen an die örtlichen Straßenverkehrsbehörden/Zulassungsstellen delegiert. Dies gilt für immer wiederkehrende Genehmigungen. Für alle anderen Ausnahmen muss der Halter beim Regierungspräsidium die Ausnahmen beantragen. Es gibt eine Gebührenordnung für Ausnahmegenehmigungen, die den Behörden einen sehr weiten Spielraum lässt. Zwischen 10 und 500 € können theoretisch für eine einzelne Genehmigung verlangt werden. Etwa 6 bis 10 Ausnahmen können für ein relativ neues Fahrzeug aus den USA nötig sein. In der Praxis bleiben die Behörden aber in der Preisgestaltung moderat.
Einige Beispiele:
Zur genauen Gebührenermittlung empfiehlt es sich, bei Ihrer Zulassungsstelle nachzufragen.
Wenn Sie detaillierte Fragen rund um das Thema haben oder Ihr Fahrzeug zu einem Vollgutachten anmelden wollen, dann können Sie dies ganz bequem und rund um die Uhr online machen. Die Experten von TÜV SÜD sind jederzeit für Sie da.
Der Sachverständige prüft den technischen Zustand und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs. Dies entspricht in etwa der technischen Überprüfung bei einer normalen Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO.
Außerdem wird die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit den Zulassungsvorschriften geprüft. Hier geht es unter anderem um das Abgasverhalten, Geräuschgrenzwerte, Bremsanlage, Beleuchtungseinrichtungen und so weiter. Dabei sind die Grenzwerte und Vorschriften einzuhalten, die zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs Gültigkeit hatten.
Eventuell nötige Umrüstungen des Fahrzeuges (z. B. Scheinwerfer, Rückstrahler, Typenschild etc.) werden vom Sachverständigen vor Ort festgelegt.
Bei gebrauchten Fahrzeugen muss auch eine Abgasuntersuchung (AU) durchgeführt werden.
Zuletzt müssen die technischen Daten für die Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I / Teil II ermittelt werden. Die Experten von TÜV SÜD sind verpflichtet, diese Informationen aus gesicherten Quellen zu beziehen.
Alle Angaben zum Fahrzeug-Brief, die sich nicht beschaffen lassen, müssen durch Messungen ermittelt werden.