import und zulassung importfahrzeug-richtlinie

Importfahrzeug-Richtlinie

Die Importfahrzeug-Richtlinie

Diese Richtlinie wurde im Dezember 1998 im Verkehrsblatt bekannt gemacht und ist seither bundesweit anzuwenden. Sie ist mit maßgeblich für die Vorgehensweise des Sachverständigen bei der Begutachtung Ihres Importfahrzeuges! In vielen wichtigen Punkten galten jedoch schon vorher entsprechende Vorschriften.

Wenn der Sachverständige von TÜV SÜD eine Begutachtung eines importierten Fahrzeugs nach § 21 (Vollgutachten) vornimmt, stellt er nicht nur die technischen Mängel, sofern vorhanden, fest, sondern überprüft auch die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit den Zulassungsvorschriften in Deutschland.

Welche Vorschriften sind das, in welchen Fällen kann ein Fahrzeugteil oder ein technischer Tatbestand durch Etwa-Wirkung oder die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung "abgesegnet" werden?

Die Importfahrzeug-Richtlinie macht dazu genaue Vorgaben. In der folgenden, etwas verkürzten und vereinfachten Zusammenfassung ersehen Sie, nach welchen Kriterien Ihr Fahrzeug überprüft wird und welche Umbaumaßnahmen und Prüfungen wirklich erforderlich sind. Länderspezifisch sind vereinzelte Abweichungen möglich, die jedoch mit der Zeit immer mehr verschwinden werden.

Fahrzeugteil Umrüstung/
Etwa-Wirkung/
Ausnahmegenehmigung
Hinweise/
Bemerkungen

Scheiben

Etwa-Wirkung möglich

"DOT"-Kennzeichnung genügt

Anhängekupplung

US-Version unzulässig

Kugeldurchmesser falsch

Scheinwerfer
(Fern- u. Abblendlicht) Nebelscheinwerfer

nur mit europ. Prüfzeichen

Lichttechn. Gutachten möglich für einzelnen Scheinwerfer, aber teuer

Begrenzungsleuchten / Standlicht

Etwa-Wirkung möglich

Farbe muss weiß sein!

Rückfahrscheinwerfer

Etwa-Wirkung möglich

ab Erstzulassung 01.01.1987 erforderlich

Schlussleuchten

Etwa-Wirkung möglich

getrennt absichern

Bremsleuchten

Etwa-Wirkung möglich

Bei Fahrzeugen mit EZ vor dem 01.01.1970 sind auch Einkammerleuchten mit Dreifachfunktion (Schluss-Bremslicht und Blinker) möglich in roter Farbe. Dann muss jedoch eine Vorrangschaltung „Warnblinklicht vor Bremslicht“ eingebaut sein.

Rückstrahler

umrüsten oder zusätzlicher RS mit E-Prüfzeichen nachrüsten

nur Farbe rot möglich

Nebelschlussleuchte

Etwa-Wirkung möglich oder nachrüsten

ab Erstzulassung 01.01.1991 erforderlich

Blinker

Etwa-Wirkung möglich

Farbe muss gelb sein!

Für historische Fahrzeuge gem. §23StVZO mit Erstzulassung 01.01.1970 bis 31.12.1989 ist eine Ausnahmegenehmigung von der Farbe möglich.

Bei Erstzulassungen vor 1970 sind rote Blinker hinten möglich. Voraussetzung: diese sind Original.

Glühlampen

Etwa-Wirkung möglich, wenn mit US-Prüfzeichen versehen

Auflage: 2 Ersatzlampen mitführen

Kennzeichenbeleuchtung

Etwa-Wirkung möglich

Sicherheitsgurte

Etwa-Wirkung möglich

US-Standard erfüllt

Reserverad außen

doppelte Absicherung vorsehen

Bremsanlage

Ausnahmegenehmigung erforderlich ab Erstzulassung 01.01.1991

ab Erstzulassung 01.01.1991 muss zusätzlich eine Bremsprüfung nach VdTÜV-Merkblatt durchgeführt werden

Abschlepphaken

vorne nachrüsten, hinten nur bei angegebener Anhängelast

ab Erstzulassung 01.01.1974

Abgasverhalten nach StVZO bzw. EG

nachzuweisen

Ausnahmegenehmigung nur bei Umzugsgut möglich

Leuchtweitenregulierung

Ausnahmegenehmigung möglich, ab Erstzulassung 01.01.1990

keine Nachrüstung nötig

Warnblinkanlage

muss immer vorhanden sein

Tachometer

Skalierung in km/h bis VMAX erforderlich

umrüsten oder dauerhafte Markierungen, z.B. 30/50/80/100/130...

Wegstreckenzähler

Ausnahmegenehmigung erforderlich, falls in Meilen angezeigt

keine Umrüstung erforderlich

Fabrikschild / Typschild

erforderlich

Anbringung vo. re. a. Rahmen

Fahrzeug- Identifikations- Nummer

nachträglich vo. re. a. Rahmen einschlagen, falls nicht ab Werk eingeprägt

nach Absprache mit dem Sachverständigen des TÜV

Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)

Nachzuweisen für Fahrzeuge mit EZ ab 1.10.2002

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