Diese Richtlinie wurde im Dezember 1998 im Verkehrsblatt bekannt gemacht und ist seither bundesweit anzuwenden. Sie ist mit maßgeblich für die Vorgehensweise des Sachverständigen bei der Begutachtung Ihres Importfahrzeuges! In vielen wichtigen Punkten galten jedoch schon vorher entsprechende Vorschriften.
Wenn der Sachverständige von TÜV SÜD eine Begutachtung eines importierten Fahrzeugs nach § 21 (Vollgutachten) vornimmt, stellt er nicht nur die technischen Mängel, sofern vorhanden, fest, sondern überprüft auch die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit den Zulassungsvorschriften in Deutschland.
Welche Vorschriften sind das, in welchen Fällen kann ein Fahrzeugteil oder ein technischer Tatbestand durch Etwa-Wirkung oder die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung "abgesegnet" werden?
Die Importfahrzeug-Richtlinie macht dazu genaue Vorgaben. In der folgenden, etwas verkürzten und vereinfachten Zusammenfassung ersehen Sie, nach welchen Kriterien Ihr Fahrzeug überprüft wird und welche Umbaumaßnahmen und Prüfungen wirklich erforderlich sind. Länderspezifisch sind vereinzelte Abweichungen möglich, die jedoch mit der Zeit immer mehr verschwinden werden.
Fahrzeugteil | Umrüstung/ Etwa-Wirkung/ Ausnahmegenehmigung |
Hinweise/ Bemerkungen |
Scheiben |
Etwa-Wirkung möglich |
"DOT"-Kennzeichnung genügt |
Anhängekupplung |
US-Version unzulässig |
Kugeldurchmesser falsch |
Scheinwerfer |
nur mit europ. Prüfzeichen |
Lichttechn. Gutachten möglich für einzelnen Scheinwerfer, aber teuer |
Begrenzungsleuchten / Standlicht |
Etwa-Wirkung möglich |
Farbe muss weiß sein! |
Rückfahrscheinwerfer |
Etwa-Wirkung möglich |
ab Erstzulassung 01.01.1987 erforderlich |
Schlussleuchten |
Etwa-Wirkung möglich |
getrennt absichern |
Bremsleuchten |
Etwa-Wirkung möglich |
Bei Fahrzeugen mit EZ vor dem 01.01.1970 sind auch Einkammerleuchten mit Dreifachfunktion (Schluss-Bremslicht und Blinker) möglich in roter Farbe. Dann muss jedoch eine Vorrangschaltung „Warnblinklicht vor Bremslicht“ eingebaut sein. |
Rückstrahler |
umrüsten oder zusätzlicher RS mit E-Prüfzeichen nachrüsten |
nur Farbe rot möglich |
Nebelschlussleuchte |
Etwa-Wirkung möglich oder nachrüsten |
ab Erstzulassung 01.01.1991 erforderlich |
Blinker |
Etwa-Wirkung möglich |
Farbe muss gelb sein! Für historische Fahrzeuge gem. §23StVZO mit Erstzulassung 01.01.1970 bis 31.12.1989 ist eine Ausnahmegenehmigung von der Farbe möglich. |
Glühlampen |
Etwa-Wirkung möglich, wenn mit US-Prüfzeichen versehen |
Auflage: 2 Ersatzlampen mitführen |
Kennzeichenbeleuchtung |
Etwa-Wirkung möglich |
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Sicherheitsgurte |
Etwa-Wirkung möglich |
US-Standard erfüllt |
Reserverad außen |
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doppelte Absicherung vorsehen |
Bremsanlage |
Ausnahmegenehmigung erforderlich ab Erstzulassung 01.01.1991 |
ab Erstzulassung 01.01.1991 muss zusätzlich eine Bremsprüfung nach VdTÜV-Merkblatt durchgeführt werden |
Abschlepphaken |
vorne nachrüsten, hinten nur bei angegebener Anhängelast |
ab Erstzulassung 01.01.1974 |
Abgasverhalten nach StVZO bzw. EG |
nachzuweisen |
Ausnahmegenehmigung nur bei Umzugsgut möglich |
Leuchtweitenregulierung |
Ausnahmegenehmigung möglich, ab Erstzulassung 01.01.1990 |
keine Nachrüstung nötig |
Warnblinkanlage |
muss immer vorhanden sein |
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Tachometer |
Skalierung in km/h bis VMAX erforderlich |
umrüsten oder dauerhafte Markierungen, z.B. 30/50/80/100/130... |
Wegstreckenzähler |
Ausnahmegenehmigung erforderlich, falls in Meilen angezeigt |
keine Umrüstung erforderlich |
Fabrikschild / Typschild |
erforderlich |
Anbringung vo. re. a. Rahmen |
Fahrzeug- Identifikations- Nummer |
nachträglich vo. re. a. Rahmen einschlagen, falls nicht ab Werk eingeprägt |
nach Absprache mit dem Sachverständigen des TÜV |
Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) |
Nachzuweisen für Fahrzeuge mit EZ ab 1.10.2002 |
An Technische Dienste wenden |