E-Mobilität
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Mit der Ladesäulenverordnung (LSV) wurden deutschlandweit die Mindestanforderungen an den sicheren Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektrofahrzeuge geregelt. Die Verordnung beinhaltet z. B. Anforderungen an die Anmeldeverfahren, die Prüfung vor Inbetriebnahme und die Genehmigungsverfahren von Ladesäulen und Ladepunkten. Als Betreiber müssen Sie aber auch für den sicheren Betrieb Ihrer Ladesäulen – z. B. durch regelmäßig wiederkehrende Prüfungen nach BetrSichV oder der Unfallverhütungsvorschrift – Sorge tragen. Bei der Vielzahl der rechtlichen Vorgaben ist dies keine einfache Aufgabe.
Unsere Experten stehen Ihnen hierbei umfassend zur Seite. Als bundesweit tätige Sachverständigenorganisation sind wir bestens mit den rechtlichen Vorgaben - z. B. der Ladesäulenverordnung (LSV) - vertraut und helfen Ihnen, Ihre Fragen zur Sicherheit Ihrer Ladesäulen verlässlich zu beantworten.
Im § 1 LSV steht, dass diese Verordnung die technischen Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile regelt. Ein Ladepunkt ist dann öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann.
Die Ladesäulenverordnung gilt für Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten. Als Betreiber gilt, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt; als Ladepunkt gilt eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann.
Der Betreiber muss die entsprechenden Anschlusspunkte (Steckdosen, Fahrzeugkupplungen Typ 2 bzw. Typ Combo 2) vorhalten. Ebenfalls ist die technische Sicherheit von Energieanlagen gemäß § 49 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu gewährleisten. Dazu sind regelmäßige Prüfungen erforderlich.
Energieladesäulen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, hier insb. die Vorgaben der DIN VDE 0100-722 zu errichten. Vor der Inbetriebnahme ist eine Erstprüfung nach DIN VDE 0100-600 durch den Errichter durchzuführen. Wiederkehrend ist die technische Sicherheit durch Prüfungen nach DIN VDE 0105-100/A1 in regelmäßigen Abständen zu gewährleisten. Der zeitliche Abstand der wiederkehrenden Prüfungen ist beispielsweise der DGUV Vorschrift 3 zu entnehmen. Kürzere Intervalle sind ggf. mittels Risikoabschätzung festzulegen. Üblicher Weise erfolgt diese Prüfung jährlich. Sollte die technische Sicherheit nicht eingehalten werden, so kann die Regulierungsbehörde den Betrieb von Ladepunkten untersagen.
Prüfungen von elektrischen Anlagen dürfen nur von Elektrofachkräften mit entsprechender Prüferfahrung durchgeführt werden. Hier helfen auch die unabhängigen Sachverständigen der TÜV SÜD Industrie Service GmbH.
Der Betreiber hat die Regulierungsbehörde, hier die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Beginn des Aufbaus von Ladepunkten und unverzüglich nach Außerbetriebnahme von Ladepunkten schriftlich oder elektronisch in Kenntnis zu setzen.
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Ladesäulenverordnung (LSV)
Nationale Plattform Zukunft der Mobilität
Schaufenster Elektromobilität
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI)
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Die Ladesäulenverordnung gilt für Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten. Als Betreiber gilt, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt; als Ladepunkt gilt eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann.
Der Betreiber muss die entsprechenden Anschlusspunkte (Steckdosen, Fahrzeugkupplungen Typ 2 bzw. Typ Combo 3 vorhalten. Ebenfalls ist die technische Sicherheit von Energieanlagen gemäß § 49 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu gewährleisten. Dazu sind regelmäßige Prüfungen erforderlich.
Energieladesäulen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, hier insb. die Vorgaben der DIN VDE 0100-722 zu errichten. Vor der Inbetriebnahme ist eine Erstprüfung nach DIN VDE 0100-600 durch den Errichter durchzuführen. Wiederkehrend ist die technische Sicherheit durch Prüfungen nach DIN VDE 0105-100 in regelmäßigen Abständen zu gewährleisten. Der zeitliche Abstand der wiederkehrenden Prüfungen ist durch den Betreiber mittels Risikoabschätzung festzulegen. Üblicher Weise erfolgt diese Prüfung jährlich. Sollte die technische Sicherheit nicht eingehalten werden, so kann die Regulierungsbehörde den Betreib von Ladepunkten untersagen.
Prüfungen an elektrischen Anlagen sollten nur von Elektrofachkräften mit entsprechender Prüferfahrung durchgeführt werden. Hier helfen auch die unabhängigen Sachverständigen der TÜV SÜD Industrie Service GmbH.
Der Betreiber hat die Regulierungsbehörde, hier die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Beginn des Aufbaus von Ladepunkten und unverzüglich nach Außerbetriebnahme von Ladepunkten schriftlich oder elektronisch in Kenntnis zu setzen.