Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der BSI-KritisV (Rechtsverordnung nach § 10 BSIG) sowie danach mindestens alle zwei Jahre müssen
Betreiber Kritischer Infrastrukturen (KRITIS-Betreiber) ihre Vorkehrungen (siehe § 8a (1) BSIG) nach Stand der Technik zur Vermeidung von Störungen gegenüber dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nachweisen. Kritische Dienstleistungen
im Sinne der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) sind solche, die zur Versorgung der Allgemeinheit in den Sektoren
Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen sowie Transport und Verkehr erbracht werden und deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zu Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit führen würde.
Die Teilnehmer dieser Fortbildung erlangen die
zusätzliche Prüfverfahrenskompetenz für § 8a (3) BSIG.
Der Kurs basiert auf dem Schulungskonzept und den Unterlagen, die das BSI hierfür gemeinsam mit den Schulungsanbietern erarbeitet hat.
Erfolgreiche Teilnehmer können als Prüfer bei prüfenden Stellen gemäß § 8a (3) BSIG tätig werden.
- Das IT-Sicherheitsgesetz
- Die BSI-Kritisverordnung
- Die Prüfgrundlage
- Die Prüfnachweise nach IT-Sicherheitsgesetz
- Abschlussprüfung
Teilnahmebescheinigung sowie bei Bestehen der Prüfung Zertifikat der TÜV SÜD Akademie
Die Teilnehmer dieses Kurses sollten im Weiteren über:
- Auditkompetenz
- IT-Sicherheitskompetenz bzw. Informationssicherheitskompetenz
- Branchenkompetenz
verfügen.
Am Ende dieser Seite finden Sie die Informationen zur Online-Prüfung, die bei Online-Veranstaltungen zum Tragen kommen.
interne Revisoren, Auditoren, Wirtschaftsprüfer oder Mitarbeiter anderer geeigneter Stellen
Fachtrainer der TÜV SÜD Akademie