Entscheidend in diesem Zusammenhang ist der Begriff „überwachungsbedürftige Anlage“. Das sind laut Verordnung alle Aufzüge zur Personenbeförderung, also z.B. Lastenaufzüge, Paternoster, Bauaufzüge und natürlich Personenaufzüge. Aufzugsanlagen ohne Personenbeförderung sind in der Regel als Arbeitsmittel definiert und fallen demnach auch unter die Betriebssicherheitsverordnung.
Die Novellierung der BetrSichV ist vollzogen. Seit dem 1. Juni 2015 gelten zahlreiche Neuerungen, die Auswirkungen auf den Betrieb von Aufzugsanlagen haben.
Betreiber müssen ihre gesamte Dokumentation an die neue Struktur anpassen. Leichter wird hingegen das Archivieren der Prüfberichte, denn sie müssen nicht mehr in Papierform aufbewart werden. Es reicht, wenn sie elektronisch vorliegen. Alle Aufzüge müssen nun verbindlich eine Prüfplakette tragen, die Aufschluss über Monat und Jahr der nächsten Prüfung gibt. Außerdem schreibt die Verordnung vor, dass bis spätestens Ende 2020 alle Aufzüge zur Personenbeförderung mit einem Notrufleitsystem ausgestattet werden müssen. Zudem ist für jede Aufzugsanlage ein sogenannter Notfallplan anzufertigen.
Die Prüfung vor Inbetriebnahme war früher nur auf bestimmte Aufzugsanlagen anzuwenden. Inzwischen gilt sie für alle Aufzugsanlagen mit Personenbeförderung. Auch bei den wiederkehrenden Prüfungen gibt es Änderungen. Alle Aufzugsanlagen müssen spätestens alle zwei Jahre einer Hauptprüfung unterzogen werden. Das betrifft zum Beispiel auch Bauaufzüge mit Personenbeförderung. Dabei wird, wie zuvor schon, die gesamte elektrische Anlage geprüft. Jetzt muss genau in der Mitte, zwischen zwei Hauptprüfungen, also spätestens nach einem Jahr, eine Zwischensprüfung stattfinden.
Alle Prüfungen, also Prüfungen vor Inbetriebnahme sowie die wiederkehrenden Haupt- und Zwischenprüfungen dürfen nur durch eine zugelassene Überwachungsstelle wie TÜV SÜD erfolgen. Das hat den Vorteil, dass alle Prüfungen von neutraler und unabhängiger Seite durchgeführt werden, ohne wirtschaftliches Interesse an Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten.
Inbetriebnahmeprüfung
Seit dem 1. Juni 2015 gilt, dass neue Aufzugsanlagen nicht mehr nach, sondern vor der Inbetriebnahme durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft werden müssen. Es gibt keine Übergangsfrist (sechs Monate) bis zur Anmeldung bei einer Überwachungsstelle mehr.
Prüfintervalle
Die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) ist berechtigt, die Frist für die wiederkehrende Prüfung zu verkürzen, wenn der Zustand der Anlage dies erforderlich macht. Aufzüge müssen maximal nach 2 Jahren wieder geprüft werden, kürzere Intervalle verursachen entsprechend höhere Kosten.
Inaugenscheinnahme
Betreiber sind verpflichtet, ihre Anlagen einer regelmäßigen Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle zu unterziehen.
Notrufleitsystem
Aufzüge mit Personenbeförderung müssen über ein Notrufleitsystem (2-Wege) verfügen und im Zweifel nachgerüstet werden. Die Übergangsfrist gilt bis 2020, doch im Falle eines Schadens haftet der Betreiber auch schon vorher.
Notfallplan
Auch der Notfallplan ist verbindlich. Dieser muss konkrete Informationen enthalten, darunter eine Anleitung zur Notbefreiung und Hinweise zur Ersten Hilfe. Auch Informationen, wer der verantwortliche Arbeitgeber ist und welche Personen Zugang zu sämtlichen Anlagenteilen haben bzw. im Notfall eine Befreiung vornehmen können, müssen enthalten sein.
Prüfplakette
Die Prüfplakette ist Pflicht. Der Betreiber ist verantwortlich, dass diese im Fahrstuhl angebracht wird. Auf der Plakette wird der nächste Prüftermin und die festlegende Stelle aufgeführt.
Die BetrSichV legt fest, welche Aufzüge als überwachungsbedürftige Anlagen gelten und damit weiteren Vorschriften unterliegen.
Aufzugsanlagen ohne Personenbeförderung sind zwar keine überwachungsbedürftigen Anlagen, aber in der Regel Arbeitsmittel.
Sie sind daher als solche prüfpflichtig.
Prüfungen, Fristen, Zuständigkeiten
Die Prüffrist wurde für alle überwachungsbedürftigen Aufzugsanlagen vereinheitlicht und auf maximal zwei Jahre festgelegt (Hauptprüfung). Damit also auch für Aufzüge nach Maschinenrichtlinie (bisher vier Jahre). In der Mitte zwischen zwei Hauptprüfungen muss eine Zwischenprüfung stattfinden.
Bei Aufzügen, die nach Aufzugsrichtlinie gebaut wurden (z.B. der klassische Personenaufzug), muss nach erfolgreich bestandenem Konformitätsbewertungsverfahren nun auch - wie bei allen anderen Aufzugsanlagen - eine Prüfung vor Inbetriebnahme erfolgen. Somit wurde auch hier für eine Vereinheitlichung von Aufzügen nach Maschinen- und Aufzugsrichtlinie gesorgt.
Zudem ist, wie bisher, die überwachungsbedürftige Aufzugsanlage nach einer Änderung („Umbau“) zu prüfen.
Alle Prüfungen obliegen einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS), z.B. TÜV SÜD Industrie Service.
Prüfplakette
Im Fahrkorb ist eine Prüfplakette anzubringen, aus der sich der Monat und das Jahr der nächsten Prüfung und der "prüfenden Stelle“ ergibt.
Instandhaltung
Die „Instandhaltung“ ist jetzt „verpflichtend“ vorgeschrieben. Dies stellt zwar keine grundsätzliche Neuerung dar, wird aber nun als „Ordnungswidrigkeit“ geahndet, wenn diese nicht erfolgt. Damit werden der Wartung und Instandhaltung zusätzliches Gewicht verliehen.
Notrufsystem, Notfallplan
Neu ist zudem, dass alle Aufzüge nach Aufzugsrichtlinie bis 2020 mit einem Zwei-Wege-Kommunikationssystem ausgerüstet sein müssen. Ebenso muss bei Aufzügen nach Maschinenrichlinie die Personenbefreiung unter allen Umständen sichergestellt sein.
Ergänzt wird diese Maßnahme mit einem für jede Anlage erforderlichen Notfallplan.
Nach Anhang I, 4.1 der BetrSichV müssen im Notfallplan u.a. Angaben zu den Personen, die Zugang zu allen Einrichtungen der Anlage haben, enthalten sein. Somit muss für die Notbefreiung von eingeschlossenen Personen der Zugang zu allen Schachtzugangstüren sowie den Einrichtungen für die Notbefreiung möglich sein.
Führt der Zugang zu den Schachttüren durch Privatwohnungen (z.B. Penthouse), sind geeignete Lösungen zu schaffen. Solche Lösungen können z.B. ein zusätzlicher Schlüsseltresor oder die Hinterlegung eines Schlüssels bei einem Sicherheitsunternehmen sein.
Die alleinige Angabe „Personenbefreiung durch die Feuerwehr 112“ im Notfallplan ist nicht ausreichend.
Weitere Voraussetzungen und Anforderungen sind in der TRBS 2181 – Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln – enthalten.
Dokumentation
Das Archivieren der Prüfberichte kann jetzt ausschließlich in elektronischer Form erfolgen (z. B.über Netinform).
In der Betriebssicherheitsverordnung Anhang 2 Abschnitt 2 ist festgelegt, welche Aufzüge als überwachungsbedürftige Anlagen gelten und somit wiederkehrend durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) wie TÜV SÜD geprüft werden müssen. Dazu zählen Personen- und Lastenaufzüge, Baustellenaufzüge, Fassadenbefahranlagen und Paternoster.
Desweiteren sind Aufzüge nach Maschinenrichtlinie, z.B. Treppenlifte und Homelifts, ab einer Förderhöhe von 3m überwachungsbedürftig und somit durch eine ZÜS wie TÜV SÜD zu prüfen.
Aufzugsanlagen ohne Personenbeförderung z.B. Kleingüter- und Güteraufzüge sind zwar keine überwachungsbedürftigen Anlagen, aber in der Regel Arbeitsmittel. Sie sind daher als solche prüfpflichtig. Das Prüfintervall wird in der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers festgelegt.
Bei Aufzugsanlagen sind gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSIchV) Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen sowie wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben. Nach der Prüfung vor Inbetriebnahme wird ein Aufzug regelmäßig (spätestens alle 2 Jahre) wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle z.B. TÜV SÜD geprüft (Hauptprüfung).
In der Mitte des Prüfzeitraumes zwischen zwei Hauptprüfungen ist eine sog. Zwischenprüfung durchzuführen.
Der Prüfumfang der Haupt- und Zwischenprüfung richtet sich nach den Vorgaben § 16 BetrSichV und TRBS 1201 Teil 4.
Diese TRBS 1201 Teil 4 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Der Prüfumfang der Hauptprüfung ist deutlich größer als bei der Zwischenprüfung. Die Zwischenprüfung beinhaltet vorwiegend Funktions- und Sichtprüfungen aller wichtigen Bauteile des Aufzugs. Zudem wird der Notruf und das Notbefreiungssystem überprüft. Bei der Hauptprüfung werden die Sicherheitseinrichtungen neben Funktion auch auf Wirksamkeit geprüft, z.B. beim Fangtest. Desweiteren wird eine Elektromessung durchgeführt sowie die aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen geprüft.
Gemäß Betriebssicherheitsverordnung § 24 Absatz 2 müssen die Anforderungen im Anhang 1 Nr. 4.1. bis spätestens 31. Dezember 2020 erfüllt werden. Demnach gilt: Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a betreibt, hat dafür zu sorgen, dass im Fahrkorb der Aufzugsanlage ein Zweiwege-Kommunikationssystem wirksam ist, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann.
Weitere Informationen finden Sie unter:
https://www.vdtuev.de/themen/anlagensicherheit/aufzuege_foerdertechnik/nachruestverpflichtung-zweiwege-kommunikationssystem-2020
Gemäß Betriebssicherheitsverordnung Anhang 1 Abschnitt 4.6 und § 4 Absatz 5 Satz 3 gilt:
Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 betreibt, hat sie regelmäßig einer Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel zu unterziehen. Die konkreten Inhalte der Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle sind in der TRBS 3121 unter Kapitel 3.1. Abschnitt 4 beschrieben.
Der Begriff "Arbeitgeber" darf in diesem Kontext nicht zu eng gefasst und missverstanden werden, denn die Betriebssicherheitsverordnung definiert den Arbeitgeber auch als die Person, die die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt im Hinblick auf die Verwendung einer Aufzugsanlage hat und auch die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die sichere Verwendung treffen und Maßnahmen ergreifen kann. Er wird in der Betriebssicherheitsverordnung dem Arbeitgeber aus dem Arbeitsschutzgesetz gleichgestellt. Dies trifft auch auf Eigentümer oder auf die von ihnen privatrechtlich bevollmächtigten Immobilienverwalter zu.
Seit Inkrafttreten der neuen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) am 1. Juni 2015 dürfen überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber oder Gleichgestellte festgestellt hat, dass deren Verwendung nach dem Stand der Technik sicher ist (§4 Abs.1 Nr. 3).
Als Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) halten wir uns bei der praktischen Umsetzung dieser Änderung an den Beschluss des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI).
Auszug LASI-AG2-Beschluss 16/2:
"Eine Abweichung der Beschaffenheit des Aufzuges von den aktuell geltenden Inverkehrbringensreglungen der EU ist ein Indiz, dass die sichere Verwendung nach dem Stand der Technik ggf. nicht gewährleistet ist.
Kann der Arbeitgeber oder Gleichgestellte nicht darlegen, dass die Aufzugsanlage nach dem Stand der Technik sicher verwendet werden kann, liegt ein durch die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) zu bewertender Mangel vor."
Im Rahmen der Hauptprüfung vergleichen die ZÜS nun zusätzlich die technische Ausstattung Ihrer Aufzugsanlage in 22 Punkten. Jeder einzelne dieser Punkte birgt unter Umständen ein hohes Gefährdungspotenzial. Wir beurteilen den Aufzug gemäß TRBS 3121 Anhang 1.
Wenn an Ihrer Anlage eine entsprechende Gefährdung festgestellt wird, wird dies durch folgenden Mangel auf der Prüfbescheinigung beanstandet:
"Die Anlage kann hinsichtlich folgender Gefährdungen/ Gefährdungssituationen nicht uneingeschränkt sicher nach dem Stand der Technik verwendet werden."
Wurde beispielsweise ein "Fahrkorb ohne Fahrkorbtüren" (vgl. LASI-Liste Nr. 14) festgestellt, kann dieses hohe Risiko z. B. durch den Einbau einer Fahrkorbanschlusstür vollständig beseitigt werden. Durch den Einbau eines Sicherheitslichtgitters zum Beispiel, reduzieren Sie die Risikostufe auf ein mittleres bis niedriges Niveau.
Die durchgeführten Maßnahmen müssen dann von einer ZÜS, wie z. B. TÜV SÜD, hinsichtlich ihrer Eignung und Wirksamkeit überprüft werden. Punkte, die durch getroffene Schutzmaßnahmen kein hohes Risiko mehr darstellen, werden nicht mehr beanstandet.
Muss ich darüber hinaus noch etwas beachten?
Die bis zu 22 Punkte sind mögliche Abweichungen Ihrer Aufzugsanlage, aus denen sich ein hohes Gefährdungspotenzial ergeben kann und somit eine sichere Verwendung in Frage steht. Darüber hinaus können noch weitere Abweichungen mit mittlerem oder niedrigem Gefährdungspotenzial bestehen.
Durch eine Gefährdungsbeurteilung ermitteln Sie wirklich alle vorhandenen Abweichungen Ihrer Aufzugsanlage zur sicheren Verwendung nach dem Stand der Technik. Durch ein sinnvolles Paket an Maßnahmen sorgen Sie für einen sicheren Betrieb.
Mit unserer "Sicherheitsanalyse PLUS" helfen wir Ihnen, alle relevanten Risiken zu erkennen und richtig einzuschätzen. So können Sie die richtigen Prioritäten setzen, mit Augenmaß entscheiden und wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen treffen.
Gemäß Betriebssicherheitsverordnung §3 gilt: Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Auch Cyberbedrohungen gehören zu den möglichen Gefährdungen für eine Aufzugsanlage. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.
Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig unterstützen zu lassen. Dies kann z.B. über Ingenieurbüros, Wartungsfirmen oder unabhängig durch eine ZÜS z.B. TÜV SÜD erfolgen.
Der Arbeitgeber hat gemäß Betriebssicherheitsverordnung § 3 vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung(GBU)) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.
Gemäß BetrSichV §3 Satz 3 darf die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig unterstützen zu lassen.
TÜV SÜD bietet hier eine "Unterstützung zur Gefährdungsbeurteilung" (UGB) an, um die Gefährdungen zu ermitteln und einzustufen.
Wird eine Abweichung zum Stand der Technik mit hohem Risiko festgestellt, gibt es meist technische und organisatorische Möglichkeiten das Risiko von hoch auf mittel oder gering abzustufen oder komplett zu beseitigen. Bei einigen Abweichungen kann jedoch nur durch technische Möglichkeiten das Risiko minimiert werden.
Beispielsweise kann die Gefahr durch unsicheren Zugang zur Schachtgrube nur durch technische Möglichkeiten (Einbau einer Leiter oder eines separaten Zugangs) minimiert oder ggf. beseitigt werden.
Wurde beispielsweise ein "Fahrkorb ohne Fahrkorbtüren" festgestellt, kann dieses hohe Risiko z. B. durch den Einbau einer Fahrkorbabschlusstür vollständig beseitigt werden. Durch den Einbau eines Sicherheitslichtgitters zum Beispiel, reduzieren Sie die Risikostufe auf ein mittleres bis niedriges Niveau.
Wenn bei der Prüfung Ihrer Aufzugsanlage mindestens ein sicherheitserheblicher Mangel festgestellt wurde, wird folgender Text auf die Prüfbescheinigung gedruckt: Im Rahmen dieser Prüfung wurden insgesamt 5 oder mehr Mängel oder mind. ein sicherheitserheblicher Mangel festgestellt. Aus diesem Grund ist nach Behebung der Mängel eine Nachprüfung mit/ohne Aufzugsfachkraft bis spätestens TT.MM.JJJJ erforderlich
1. Schritt: Mangel beheben/beheben lassen
2. Schritt: Schriftlich die Mangelbeseitigung und einen Auftrag zur Nachprüfung beim TÜV SÜD melden
3. Schritt: TÜV SÜD vereinbart (ggf. mit Aufzugsfachkraft) einen Termin zur Nachprüfung
4. Schritt: Nach der Nachprüfung wird Ihnen erneut eine Prüfbescheinigung zugestellt.
Zugelassene Überwachungsstellen (z.B. TÜV SÜD) haben die Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) gemäß §37, Abs. 1 und 2 sowie der Betriebssicherheitsverordnung (Anhang 2 zu den Paragraphen 15 und 16 Abschnitt 1) zu erfüllen. Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) in München erteilt den ZÜS ihre Befugnis und hat entsprechende Richtlinien (ZÜS-RL) für die unterschiedlichen Bereiche herausgegeben. Eignung und Kompetenz der Zugelassenen Überwachungsstellen muss festgestellt werden. Das Prüfpersonal benötigt eine ausreichende Qualifikation, Erfahrung und entsprechende Einarbeitung. Die Ansprüche der ZLS sind diesbezüglich hoch.
Ja. §10 der BetrSichV schreibt Instandhaltungsmaßnahmen vor, um die Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer in einem sicheren Zustand zu erhalten. Die für sie geltenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz müssen eingehalten werden und notwendige Instandhaltungsmaßnahmen sind unverzüglich durchzuführen.
Ein Pauschalpreis existiert nicht. Der Preis richtet sich individuell nach der zu prüfenden Aufzugsanlage sowie Ihren Anforderungen und Bedürfnissen.
Unseren Muster-Notfallplan können Sie bequem mit Ihrem Rechner ausfüllen, ausdrucken und in Ihrem Aufzug verwenden.
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Aufzüge, in die Personen eingeschlossenen werden können, müssen bis Ende 2020 mit einem Zwei-Wege-Kommunikationssystem ausgerüstet sein.
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