Die ErP-Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) trat im November 2011 in Kraft. Sie ersetzt damit die EuP-Richtlinie. Mit der ErP-Richtlinie wurde der Geltungsbereich erweitert. Die Anforderungen in Bezug auf Energieeffizienz und Umweltverträglichkeit wurden von energiebetriebenen Produkten (Energy-using Products - EuP) nun auch auf energieverbrauchsrelevante Produkte (Energy-related Products - ErP) ausgeweitet. Nun können auch passive Produkte, die aber einen Einfluss auf die Energieeffizienz haben können, geregelt werden.
Seit 1. September 2021 gilt die neue ErP-Verordnung (2019/2020/EU) der Europäischen Kommission zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Lichtquellen. Hersteller, Importeure oder Inverkehrbringer von umgebenen Produkten (z. B. Leuchten, Haushaltsgeräte, die eine Lichtquelle enthalten etc.) müssen sicherstellen, dass die Lichtquellen und separaten Vorschaltgeräte von den sie enthaltenden, umgebenden Produkten getrennt werden können, ohne sie dauerhaft zu beschädigen. Das muss auch in der Dokumentation und auf der Verpackung und Anleitung ersichtlich sein.
Nach der neuen (EU)2019/2015 muss jede Lichtquelle in der EPREL Datenbank erfasst werden. Das Energielabel ist nur noch auf separat verkauften Lichtquellen anzubringen. Außerdem haben sich mit der neuen ErP-Verordnung die Lichtparameter sowie die Prüfmethoden geändert.
Was ist die ErP-Richtlinie?
Die Richtlinie umfasst mehrere Phasen des Lebenszyklus eines Produkts: Auswahl und Einsatz von Rohmaterial, Fertigung, Verpackung, Transport und Vertrieb, Installierung und Wartung, Nutzung und Ende der Lebensdauer, d. h. der Zustand eines Produkts am Ende seiner Erstnutzung bis zur endgültigen Entsorgung.
Als Hersteller von energieverbrauchsrelevanten Produkten sollten Sie folgende Punkte beachten:
Als Importeur von energieverbrauchsrelevanten Produkten stehen Sie vor folgenden Pflichten:
Produkte oder Produktgruppen, die von allen Herstellern in Europa ein Marktvolumen von mehr als 200.000 Stück pro Jahr erreichen, Produkte von denen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen und die ein hohes Potenzial bei der Verbesserung der Umweltverträglichkeit aufweisen, fallen unter den Geltungsbereich der ErP-Richtlinie.
Produktbeispiele
Hiervon ausgenommen sind Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung.
Da die ErP-Richtlinie (Energy related Products) nur einen Rahmen und keine genau spezifizierten Anforderungen vorgibt - was für die unterschiedliche Anzahl an Produkten einheitlich auch unmöglich wäre - werden spezifische Durchführungsmaßnahmen (Implementing Measures = IM) erlassen, die in einem ersten Schritt durch produktspezifische Studien festgestellt wurden.
Diese IM definieren dann je Produktgruppe, was Sie als Hersteller oder Importeur beachten müssen und können auch konkrete Effizienzgrenzen beinhalten, die es Ihnen bei Nichteinhaltung sogar untersagen, Produkte auf den Markt zu bringen.