EfbV-Novelle

Mit internationalen Normen Umweltauswirkungen minimieren.

Mit internationalen Normen Umweltauswirkungen minimieren.

Neuerungen für Abfallentsorgungs-Betriebe

Seit dem 1. Juni 2017 ist die überarbeitete Entsorgungs-Fachbetriebe-Verordnung (EfbV) in Kraft, die einige Neuerungen im Vergleich zum Vorgänger aufweist. Manche davon betreffen Unternehmen, die eine Erstzertifizierung anstreben, während andere auch für alle relevant sind, die vor dem nächsten Auffrischungsturnus stehen. Hier erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Punkte der aktuellen Verordnung.

 

Eckpunkte und neue Anforderungen der EfbV

Vor der Erstzertifizierung muss eine sogenannte Vorprüfung erfolgen. Dabei geht es neben der Zuverlässigkeit des Unternehmens und einer ausreichenden Ausstattung des Betriebs auch darum, ob alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Nach erfolgreicher Vorprüfung kann die Auditierung beginnen.

  • Neu: Derselbe Sachverständige darf einen Betrieb höchstens fünf Jahre am Stück prüfen. Spätestens dann muss er durch einen Kollegen abgelöst werden.
  • Ebenfalls neu: Zusätzlich zu den regulären Prüfterminen sind unangemeldete Besuche an den einzelnen Standorten gesetzlich vorgeschrieben.

Für jeden zu zertifizierenden Standort muss ein Betriebstagebuch geführt werden. Für verschiedene Tätigkeitsbereiche oder Betriebsteile dürfen Sie zwar zunächst Einzelblätter führen, müssen diese dann aber wöchentlich zusammenfassen. Das Betriebstagebuch muss jederzeit am Standort einsehbar sein.

  • Neu: Auch die regelmäßige Überprüfung durch verantwortliche Personen wird im Betriebstagebuch dokumentiert. Für personenbezogene Daten, z.B. über den Prüfer, gilt in diesem Zusammenhang eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren. Nach deren Ablauf werden Informationen zur Person aus Datenschutzgründen aus dem Betriebstagebuch gelöscht.

Der Entsorgungs-Fachbetrieb benötigt einen ausreichenden Versicherungsschutz. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist Pflicht. In bestimmten Fällen, wie der Lagerung, Sammlung und Beförderung von Abfall, ist außerdem eine Umwelthaftpflichtversicherung erforderlich und neu: eine Umweltschadenversicherung.

Der Inhaber und das für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personal wird auf Zuverlässigkeit und Fachkunde geprüft. § 8 bzw. § 9 der EfbV nennt hierfür Regelbeispiele und legt fest, welche Unterlagen vorliegen müssen. Auch bei den weiteren Mitarbeitern liegt das Augenmerk auf Zuverlässigkeit, Sachkunde und der Einarbeitung im Betrieb anhand eines Einarbeitungsplanes.

  • Neu: Der Einarbeitungsplan kann entweder schriftlich oder elektronisch erstellt werden. Er weist nach, dass die Mitarbeiter betrieblich eingearbeitet wurden und über das erforderliche Wissen für ihre jeweilige Tätigkeit verfügen.

§ 26 EfBV regelt den Entzug des Zertifikats und des Überwachungszeichens. Sollte ein Entzug erforderlich sein, erfolgt er unverzüglich. Der Betrieb hat dann eine Frist von zwei Wochen, um das Zertifikat zurückzugeben und das Überwachungszeichen von seiner Kommunikation zu entfernen.

Bundesweit werden alle nach der EfBV und nach der Altfahrzeugverordnung zertifizierten Firmen seit 01.06.2018 in einem Fachbetrieberegister aufgeführt, Zertifikate der Unternehmen sind dort für jedermann abrufbar.

 

Warum die EfbV überarbeitet wurde

Die Verordnung für Entsorgungsunternehmen wurde ins Leben gerufen, um einen anerkannten Standard für die Branche zu liefern. Sie hilft Unternehmen, Ihr Angebot zu verbessern, und bietet Kunden Orientierung bei der Wahl eines Dienstleisters. Durch neue Vorgaben zum Umweltschutz, Prozesse, Materialien etc. lieferte die alte Verordnung nicht mehr auf alle Fragen zufriedenstellende Antworten. Zudem galt neben der alten EfbV die Entsorger-Gemeinschaften-Richtlinie (EgRL). Die Novelle vereint nun beide Richtlinien und baut Unsicherheiten bei Anwendung und Rechtsfragen ab.

Den Verordnungstext der neuen EfbV finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zum kostenlosen Download.


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