Da nur ermächtigte Werkstätten, Hersteller von Fahrtenschreibern sowie Fahrzeughersteller Arbeiten und Kalibrierungen an den Fahrtenschreibern vornehmen dürfen, wurde die Werkstattkarte eingeführt. Sie gilt als Legitimation nach § 57b StVZO und bescheinigen dem beantragenden Unternehmen, Einbauten von Fahrtenschreibern, deren Herstellung und Wartung durchführen zu dürfen. Die Karten müssen vom jeweiligen Unternehmen beantragt werden. Zum Antrag gehören der Nachweis der Eignung nach den gesetzlichen Vorschriften sowie ein entsprechender Schulungsnachweis der angestellten Fachkraft, die sich im Unternehmen mit Fahrtenschreibern, deren Montage, Reparatur oder Wartung beschäftigt.
Die Werkstattkarte muss jährlich erneuert werden und kann einen Monat vor Ablauf ihrer Gültigkeit beantragt werden.
Seit dem 15.03.2019 werden vom KBA nur noch Werkstattkarten der 2.Generation ausgegeben. Dies erfolgt unabhängig davon, ob die verantwortliche Person oder das Unternehmen bereits die Voraussetzungen für Geräteprüfungen der 2.Generation besitzen! Deshalb wird beim Versand einer Werkstattkarte vom KBA ein Infoblatt beigefügt, wonach die neue Werkstattkarte nur für den Einbau und Kalibrierung von Geräten der 1.Generation genutzt werden darf, solange nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind, um auch an den neuen Geräten der 2.Generation arbeiten zu dürfen.
Downloaden Sie den beschreibbaren Antrag auf Erstausgabe, Folgekarte, Erneuerung und Ersatzkarte
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