Fahrtenschreiberkarten

Fahrtenschreiberkarten

Der bequeme Karten-Rundum-Service und lückenlose Dokumentation

Die Fahrerkarte im Nutzfahrzeug ist hinlänglich bekannt. Aber zur lückenlosen Dokumentation über die Bewegungen von Nutzfahrzeugen in Fuhrparks benötigen Transportunternehmen auch eine oder mehrere Unternehmenskarten. Und für Werkstätten, die Reparaturen und Kalibrierungen an Fahrtenschreiber durchführen, sind Werkstattkarten erforderlich. TÜV SÜD bietet seinen Kunden einen bequemen „Karten-Rundum-Service“.

Seit 2006 lösten für Neufahrzeuge die digitalen Kontrollgeräte die bis dahin genutzten analogen Fahrtschreiber mit den Tachoscheiben ab. Die digitalen Kontrollgeräte wurden mit der neuen EU-Verordnung 2016 in „digitale Fahrtenschreiber“ umbenannt. Jeder Fahrer im gewerblichen Güter- oder Personenverkehr ist gesetzlich dazu verpflichtet, eine digitale Fahrerkarte mit sich zu führen und zu nutzen. Verpflichtend ist die Ausstattung mit digitalen Fahrtenschreibern für folgende Fahrzeuge:

1. Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger
2. Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit Bussen mit mehr als neun Sitzplätzen

Alle relevanten Daten zu Lenk- und Ruhezeiten des Fahrers werden auf dem Chip der Fahrerkarte gespeichert. Weitere umfangreiche Daten werden im Massenspeicher des Fahrtenschreibers dauerhaft abgelegt.

Zum 15.Juni 2019 wurden nun für die genannten Fahrzeuge neue, sogenannte intelligente Fahrtenschreiber oder auch Fahrtenschreiber der 2.Generation eingeführt. Die neuen Geräte haben wesentliche Zusatzfunktionen wie z.B. ein GNSS-Modul (Global Navigation Satellite System), eine DSRC-Schnittstelle (Dedicated Short Range Communication) und eine ITS-Schnittstelle (Intelligent Transportation Systems oder Intelligente Verkehrssysteme).

Die neuen Fahrtenschreiber senden drahtlos auf Anforderung einen definierten Mindestdatensatz aus dem fahrenden Fahrzeug heraus an Kontrollbeamte. Dies ermöglicht die Früherkennung von Manipulationen schon vor einem Kontrollhalt. Beispiele sind Fahren ohne gesteckte Fahrerkarte, Sensorstörungen oder letzter Versuch einer Sicherheitsverletzung.

Um alle Funktionen dieser neuen Fahrtenschreiber der 2.Generation voll umfänglich nutzen zu können, werden vom Kraftfahrtbundesamt seit dem 15.03.2019 auch neue Fahrtenschreiberkarten der 2. Generation ausgeben. Diese Karten sind an dem aufgedruckten Zeichen G2 unten links auf der Vorderseite erkennbar.

Seit dem 28.08.2023 sind widerum neue intelligente Fahrtenschreiber der 2.Generation vorgeschrieben. Diese werden folgerichtig als Geräte der 2.Generation Version 2 bezeichnet. Diese Geräte registrieren jeden Grenzübertritt, jeden Be- und Entladevorgang sowie eine Überschreitung der zulässigen Lenkzeit. Die ersten intelligenten Fahrtenschreiber seit 2019 werden nun als 2.Generation Version 1 beschrieben.

Informationen rund um die Fahrerkarte:

  • Gültigkeit: Fünf Jahre ist die Fahrerkarte gültig. Frühestens sechs Monate und spätestens 15 Tage vor Fristablauf muss eine Folgekarte beantragt werden.

  • Bei Betriebsstörung oder Fehlfunktion des Digitalen Fahrtenschreiber darf im Ausnahmefall ein Fahrer die Fahrt ohne Fahrerkarte fortsetzen. Er hat für diese Zeiten Papierausdrucke aus dem Fahrtenschreiber zu fertigen. Spätestens nach 7 Tagen ist eine neue Fahrerkarte zu beantragen

  • Selbstcheck immer möglich: Wenn der Karteninhaber seine eigenen Daten kontrollieren möchte, kann er dies durch einen Ausdruck direkt am Fahrtenschreiber des Fahrzeugs tun. Alternativ können die Daten auf einen PC ausgelesen werden. So bleibt der Fahrer stets über seine Lenk- und Ruhezeiten im Bilde. Sie können die gespeicherten Daten entweder auf der Anzeige des digitalen Fahrtenschreibers, auf einem Ausdruck oder durch Herunterladen der Daten auf einem PC einsehen.

  • Diebstahl: Ein Diebstahl der Fahrerkarte muss bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden, erst dann kann bei TÜV SÜD mit Vorlage der polizeilichen Meldung eine neue Karte beantragt werden.

  • Verlust: Bei Verlust ist eine Erklärung an Eides statt abzugeben, um wieder eine neue Karte erhalten zu können. Wird später die alte Karte wiedergefunden, ist diese abzugeben. Da die Karte als „Verlust“ beim KBA gespeichert ist, würde die Nutzung einer solchen verloren gemeldeten Fahrerkarte bei einer Kontrolle erkannt und unmittelbar zur Strafverfolgung führen.

  • Verantwortlichkeit: Ausschließlich der Fahrer (Karteninhaber) ist sowohl für die sichere Aufbewahrung wie auch für den korrekten Umgang mit der Fahrerkarte verantwortlich.

  • Entzug: Entzogen wird die Fahrerkarte lediglich, wenn sich herausstellt, dass sie gefälscht ist, ein anderer Fahrer die Karte benutzt oder benutzt hat. Oder wenn die Fahrerkarte unter Vortäuschung falscher Tatsachen und/oder gefälschter Dokumente beantragt wurde. Das bedeutet, selbst bei einem Entzug der Fahrererlaubnis oder einem Fahrverbot, darf die Karte beim Fahrer bleiben.

Erfüllung der Nachweispflicht durch die Unternehmenskarte

 

Von Seiten des Fahrzeugbetreibers ist die Unternehmenskarte das Tool für den ordnungsgemäßen Betrieb des Fahrzeugs. Durch die Unternehmenskarte wird das jeweilige Fahrzeug dem Unternehmen zugeordnet. Das Unternehmen kann mehrere Unternehmenskarten beantragen. Das ist oft hilfreich, wenn mehrere Standorte zum Betrieb gehören.

 

Unabhängig von einzelnen Fahrern werden im Massenspeicher des Fahrtenschreibers sämtliche Fahrzeugbewegungen und Zeiten gespeichert. Das Unternehmen, das ein Nutzfahrzeug betreibt, ist gesetzlich verpflichtet, diese Daten zu speichern und auf Verlangen den zuständigen Kontrollbehörden zugänglich zu machen. Die Unternehmenskarte ist fünf Jahre gültig. Eine Folgekarte kann frühestens sechs Monate vor Ablauffrist der aktuellen Karte beantragt werden.

 

Bei Beschädigung, Diebstahl oder Verlust der Karte muss das Unternehmen für einen Neuantrag folgende Dokumente einreichen:

  • bei Verlust eine schriftliche Erklärung über den Verlust
  • bei Diebstahl der Nachweis einer polizeilichen Anzeige
  • bei Beschädigung oder Fehlfunktion die zu erneuernde Karte

Last but not Least: Die Werkstattkarte

 

Da nur ermächtigte Werkstätten, Hersteller von Fahrtenschreibern sowie Fahrzeughersteller Arbeiten und Kalibrierungen an den Fahrtenschreibern vornehmen dürfen, wurde die Werkstattkarte eingeführt. Sie gilt als Legitimation für die Geräteprüfungen oder Reparaturen nach § 57b StVZO. Die Werkstattkarte ermöglicht dem beantragenden Unternehmen, Einbauten von Fahrtenschreibern, deren Herstellung und Wartung durchführen zu dürfen. Die Karten müssen vom jeweiligen Unternehmen beantragt werden. Zum Antrag gehören der Nachweis der Anerkennung bzw. Beauftragung eines Geräteherstellers sowie ein entsprechender Schulungsnachweis der angestellten Fachkraft, die sich im Unternehmen mit Fahrtenschreibern, deren Montage, Reparatur oder Wartung beschäftigt.

Die Werkstattkarte muss jährlich erneuert werden und kann einen Monat vor Ablauf ihrer Gültigkeit beantragt werden. 


Der Service von TÜV SÜD umfasst alle drei Fahrtenschreiberkarten. Sie werden auf Antrag direkt an über 250 TÜV SÜD Service Centern in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen ausgegeben.

 

Preise

Gültig seit 01. Januar 2021

 

Bayern

Baden-Württemberg

Sachsen

 

 

Wissenswert

Karten für den digitalen Fahrtenschreiber

Wichtige Informationen

Jetzt downloaden!

Wie können wir Ihnen helfen?

WORLDWIDE

Germany

German