BEHG

44. BImSchV - Neue Grenzwerte, Dokumentationspflichten, Registrierung von Anlagen

Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

44. BImSchV - Was Sie wissen und beachten müssen

Am 20. Juni 2019 ist mit der 44. BImSchV die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen in Kraft getreten. Dabei handelt es sich um die nationale Umsetzung der „Medium Combustion Plant Directive“ (MCP). Unter die Verordnung fallen ca. 40.000 mittelgroße Feuerungs-, sowie Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (1 bis 50 MW Feuerungswärmeleistung), unabhängig davon, ob sie nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig sind oder nicht.

Mit der Verordnung werden bestehende Regelungen für nicht genehmigungsbedürftige kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) sowie für genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (4. BImSchV, TA-Luft) neu geregelt.

Unter anderem können sich folgende Änderungen ergeben:

  • Neue und teilweise verschärfte Emissionsgrenzwerte
  • Kürzere Messintervalle
  • Neue Pflichten zu Nachweisen, Dokumentationen und Meldungen
  • Registrierung der Feuerungsanlage im Register der zuständigen Überwachungsbehörde

Übergangsregelungen nach §39 der 44. BImSchV erwirken Änderungen bezüglich Emissionsgrenzwerten ab dem 01.01.2025 auch für Bestandsanlagen. Geänderte Grenzwerte und Regelungen gelten auch schon für Bestandsanlagen ab Inkrafttreten. Hier gibt es anlagenspezifische Unterschiede, die im Einzelfall zu prüfen sind. Die Regelungen der 44. BImSchV sind selbstvollziehend und stehen in der Vollzugshierarchie über der TA-Luft. Sie sind somit unter Einbeziehung der Übergangsregelungen für die entsprechenden Anlagen fristgerecht anzuwenden. Anlagen im Leistungsbereich 1 – 20 MW, die bisher in der 1. BImSchV geregelt waren, fallen nun in den Zuständigkeitsbereich der 44. BImSchV. Regelungen aus der 1. BImSchV verlieren daher teilweise ihre Gültigkeit.

TÜV SÜD informiert Sie als Betreiber, was sich konkret für Sie ändert und wo Handlungsbedarf besteht.

 

Unterscheidung zwischen Bestandsanlage und Neuanlage

Die Verordnung unterscheidet klar zwischen Bestandsanlagen und Neuanlagen. Bestehende Anlagen im Sinne der Verordnung sind Feuerungsanlagen,

1.    die vor dem 20.12.2018 in Betrieb genommen wurden oder

2.    die vor dem 19.12.2017 nach §4 oder §16 BImSchG genehmigt wurden und spätestens am 20.12.2018 in Betrieb gingen.

Alle Anlagen, die nach dem 20.12.2018 in Betrieb gegangen sind, gelten als Neuanlagen.

Die Grenzwerte sind für Bestands- und Neuanlagen jeweils unterschiedlich geregelt.

 

Ihre nächsten Schritte als Betreiber

Nehmen Sie Kontakt zu Ihrer zuständigen Überwachungsbehörde auf, um Ihre Anlage fristgerecht zu registrieren.

Für technische und genehmigungstechnische Lösungen, Emissionsmessungen und Anforderungen an die Dokumentation ist und bleibt der TÜV SÜD Ihr zuverlässiger und kompetenter Partner und unterstützt Sie bei der Umstellung auf neue Regelwerke in allen Belangen.

 

NEUE GRENZWERTE FÜR neu und BESTANDSANLAGEN

Die 44. BImSchV bringt vielfältige Änderungen auch in Bezug auf die Grenzwerte. Betroffen sind dabei neben BHKW-Anlagen eine Vielzahl weiterer Anlagentypen. Die Komplexität der Anforderungen die sich aus der 44.BImSchV ergeben erlaubt es an dieser Stelle nicht, die neuen Grenzwerte für jeden einzelnen Anlagentyp zu veröffentlichen. Im Bereich der BHKW´s finden derzeit die meisten Änderungen statt, daher werden im Folgenden beispielhaft Grenzwerte für typische BHWK Anlagen dargestellt. Wir empfehlen für jede Anlage eine fallspezifische Einordnung durchzuführen. Der TÜV SÜD unterstützt Sie dabei mit seiner Fachkompetenz.

EmissionsgrenzWErte der 44. BImSchV für Verbrennungsmotoranlagen*

  • Biogasmotoren

     

    (5% O2)

     

    Magergasmotoren

    Zündstrahlmotoren

    CO

    g/m³

    0,502

    0,502

    NOx

    g/m³

    0,11

    0,11

    SOx

    g/m³

    0,092

    0,092

    Gesamt-C

    g/m³

    1,33

    1,33

    Formaldehyd

    mg/m³

    204

    204

    Staub

    mg/m³

    --

    --

    Ammoniak

    mg/m³

    305

    305

     

    NOx: SCR erforderlich
    Gesamt-C: motorische Minderung
    CO, Formaldehyd: Oxikat

    1 Anforderungen gelten für Neuanlagen ab 1.1.2023, für bestehende Anlagen ab 1.1.2029. Vorher: Neuanlagen 0,50 g/m³, bestehende Anlagen: TA Luft 2002
    2 Für bestehende Anlagen ab 1.1.2025, davor gilt für bestehende Anlagen bis 31.12.2024 der Emissionswert der TA Luft 2002.
    3 Neuanlagen ab 2023, bestehende Anlagen ab 2029
    4 Neuanlagen ab 2020, Neuanlagen vorher und bestehende Anlagen unbefristet: 30 mg/m³
    5 nur bei Einsatz von SCR oder SNCR

  • Erdgasmotoren

     

    (5% O2)

     

    Magergas

    Lamda 1

    Zündstrahl

    CO

    g/m³

    0,252

    0,252

    0,252

    NOx

    g/m³

    0,11

    0,11

    0,11

    SOx

    mg/m³

    9 oder DVGW G2602

    9 oder DVGW G2602

    9 oder DVGW G2602

    Gesamt-C

    g/m³

    1,33

    0,303

    1,33

    Formaldehyd

    mg/m³

    204

    5

    204

    NH3

    mg/m³

    305

    ---

    305

     

    NOx: SCR erforderlich
    Gesamt-C: motorische Minderung
    CO, Formaldehyd: Oxikat
    Lambda-1-Motoren: 3-Wege-Kat

    Anforderungen gelten für Neuanlagen ab 1.1.2025, für bestehende Anlagen ab 1.1.2029. Vorher: 0,25 g/m³ für Neuanlagen, TA Luft 2002 für bestehende Anlagen
    Anforderung gilt für bestehende Anlagen ab 1.1.2025, bis 31.12.2024 gilt der Emissionswert der TA Luft 2002.
    3 Anforderung gilt ab 1.1.2025
    4 Neuanlagen ab 2020, Neuanlagen vorher und Altanlagen unbefristet: 30 mg/m³
    5 nur bei Einsatz von SCR oder SNCR

     

  • Klärgasmotoren und Grubengasmotoren

     

    (5% O2)

     

    Klärgasmotoren

    Grubengasmotoren

    CO

    g/m³

    0,501

    0,501

    NOx

    g/m³

    0,502

    0,502

    SOx

    mg/m³

    89

    31

    Gesamt-C

    g/m³

    1,33

    1,33

    Formaldehyd

    mg/m³

    204

    204

    Staub

    mg/m³

    4

    9

    NOx: motorische Minderung

    Gesamt-C: motorische Minderung
    CO, Formaldehyd: Oxikat
    Staub: motorische Minderung

    1Anforderungen gelten für bestehende Anlagen ab 1.1.2025, vorher gilt der Emissionswert der TA Luft 2002.
    Anforderungen gelten für bestehende Anlagen ab 1.1.2025, vorher gilt der Emissionswert der TA Luft 2002.
    3 Anforderung gilt ab 2025
    4 Neuanlagen ab 2020, Neuanlagen vorher und bestehende Anlagen unbefristet: 30 mg/m³

  • Deponiegasmotoren

     

    (5% O2)

     

    ab 1MW

    < 1MW

    CO

    g/m³

    0,65

    0,65

    NOx

    g/m³

    0,50

    0,50

    SOx

    g/m³

    0,031

    0,31

    Gesamt-C

    g/m³

    ----

    ----

    Formaldehyd

    mg/m³

    402

    402

    Staub

    mg/m³

    4

    4

    Ammoniak

    mg/m³

    303

    303

    NOx: motorische Minderung

    Gesamt-C: motorische Minderung
    CO, Formaldehyd: ggf. ab 2025 Oxikat oder TNV
    Staub: motorische Minderung

     

    1 bestehende Anlagen < 5 MW: ab 1.1.2030, bestehende Anlagen ab 5 MW: ab 1.1.2025, vorher: 0,31 g/m³ (TA Luft 2002)
    2  bestehende Anlagen ab 2025, vorher: 60
    3 nur bei Einsatz von SCR oder SNCR

     

  • Motoren-Heizöl EL, Diesel und Notbetrieb

     

    (5% O2)

     

    Regelbetrieb

    Spitzenlast < 300 h/a

    Notbetrieb

    CO

    g/m³

    0,30

    Motorische Maßnahmen nach Stand der Technik

    NOx

    g/m³

    0,1 g/m3(2)

    Motorische Maßnahmen nach Stand der Technik

    SOx

    g/m³

    Nur Heizöle nach DIN 51603 Teil1, DIN SPEC 51603 Teil 6, Dieselkraftstoffe mit S-Gehalt gemäß 10. BImSchV

    Formaldehyd

    mg/m³

    20

    20

    60

    Staub

    mg/m³

    20

    Rußfilter nach Stand der Technik, Prüfbescheinigung über 5 mg/m3(1)

    Ammoniak

    mg/m³

    303

     

    NOx: SCR (Regelbetrieb), sonst motorische Minderung
    CO, Formaldehyd: Oxikat (außer Notbetrieb)
    Staub: Rußfilter (Notbetrieb Ausnahmen möglich)

    1 nur Neuanlagen, ordnungsgemäße Wartung des Rußfilters, ersatzweise regelmäßige Messung (Spitzenlast) oder Erstmessung (Notbetrieb) über 50 mg/m3, bestehende Anlagen: 80 mg/m3
     bestehende Anlagen ab 2025, vorher: TA Luft 2002
    3 nur bei Einsatz von SCR oder SNCR

 

Kesselanlagen*

  • Naturbelassenes Holz - Neuanlagen und bestehende Anlagen

     

    Neuanlagen

    6 % O2

    1 bis < 5 MW

    5 bis < 20 MW

    ab 20 MW

    Staub mg/m³

    35

    20

    20

    CO g/m³

    0,22

    0,22

    0,22

    NOx g/m³

    0,37

    0,30

    0,2

    Corg mg/m³

    10

    10

    10

    SOx

    ---

    ---

    ---

    Bestehende Anlagen

    mg / m³ (6% O2)

    1 bis < 5 MW2

    5 bis < 20 MW3

    ab 20 MW3

    Staub [mg/m³]

    501

    301

    301

    CO g/m³

    0,22

    0,22

    0,22

    NOx [g/m³]

    0,37

    0,37

    0,37

    Corg mg/m³

    15

    15

    15

    SOx

    ---

    ---

    ---

    1nur bei Einsatz von filternden oder elektrostatischen Abscheidern die vor dem 20.06.2019 installiert waren
    2Anforderungen gelten ab 1.1.2028, vorher gelten Anforderungen der TA Luft 2002

    3Anforderungen gelten ab 1.1.2025, vorher gelten Anforderungen der TA Luft 2002

  • Biobrennstoffe - Neuanlagen und bestehende Anlagen

     

    Neuanlagen

    6 % O2

    1 bis < 5 MW

    5 bis < 20 MW

    ab 20 MW

    Staub (mg/m³)

    30

    30

    20

    CO (g/m³)

    0,225

    0,225

    0,225

    NOx (g/m³)

    0,37

    0,30

    0,2

    Corg (mg/m³)

    10

    10

    10

    SOx

    0,205

    0,205

    0,205

    HCl (mg/m³)

    456

    456

    456

    Hg (mg/m³)

    0,057

    0,057

    0,057

    NH3 (mg/m³)

    308

    308

    308

    1nur bei Einsatz von filternden oder elektrostatischen Abscheidern
    2Anforderungen gelten ab 1.1.2028, vorher gelten Anforderungen der TA Luft 2002

    3Anforderungen gelten ab 1.1.2025, vorher gelten Anforderungen der TA Luft 2002

    4Altholz < 2,5 MW: wie naturbelassenes Holz außer Altholzkategorie A1

    5bei Stroh oder ähnlichen halmgutartigen pfl. Stoffen 0,37 g/m³

    6gilt für Biobrennstoffe ausgenommen naturbelassenes Holz und Anlagen mit nasser SOx Abgasreinigung

    7gilt für Holzabfälle ausgenommen Altholzklasse AI

    8nur bei Einsatz einer SCR oder SNCR Anlage (Achtung: Nachweis effektiver Betrieb)

     

    Bestehende Anlagen

     

    6% O2

    1 bis < 5 MW

    5 bis < 20 MW

    Ab 20 MW

    Staub (mg/m³)

    304

    30

    30

    CO (g/m³)

    0,225

    0,225

    0,225

    NOx (g/m³)

    0,60

    0,60

    0,30

    Corg (mg/m³)

    15

    15

    15

    SOx (g/m³)

    0,209

    0,209

    0,209

    HCl (mg/m³)

    456

    456

    456

    Hg (mg/m³)

    0,057

    0,057

    0,057

    NH3 (mg/m³)

    308

    308

    308

    1nur bei Einsatz von filternden oder elektrostatischen Abscheidern
    2Anforderungen gelten ab 1.1.2028, vorher gelten Anforderungen der TA Luft 2002

    3Anforderungen gelten ab 1.1.2025, vorher gelten Anforderungen der TA Luft 2002

    4Altholz < 2,5 MW: wie naturbelassenes Holz außer Altholzkategorie A1

    5bei Stroh oder ähnlichen halmgutartigen pfl. Stoffen 0,37 g/m³

    6gilt nicht für naturbelassenes Holz und Anlagen mit nasser SOx Abgasreinigung

    7gilt für Holzabfälle ausgenommen Altholzklasse AI

    8nur bei Einsatz einer SCR oder SNCR Anlage (Achtung: Nachweis effektiver Betrieb)

    9bestehende Anlagen <1MW oder bestehende Anlagen mit Stroh <20 MW = 0,30 g/m³

     

    Abweichende Grenzwerte für Biobrennstoff, genehmigungsbedürftig und < 1 MW

     

    6 % O2

    < 1 MW

    CO (g/m³)

    0,37

    NOx (g/m³)

    0,75

    SOx (g/m³)

    0,30

    Corg (mg/m³)

    50


  • Erdgasfeuerungen - Neuanlagen und bestehende Anlagen

     

    Neuanlagen

    mg / m3 (3% O2

    1 bis < 10 MW1

    10 bis < 20 MW

    ab 20 MW

    CO

    80

    50

    50

    NOx

    100

    100

    100

    SOx

    ---

    10

    10

    Abgasverlust

    9 %4

    9 %4

    ---

    Bestehende Anlagen

    mg / m3 (3% O2)

    1 bis < 10 MW1

    10 bis < 20 MW

    ab 20 MW

    CO

    110

    80

    50

    NOx

    1502

    100-1503

    100-1503

    SOx

    ---

    10

    10

    Abgasverlust

    9 %4

    9 %4

    ---

    1 nur nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, für genehmigungsbedürftige Anlagen 1-10 MW gelten Anforderungen der Kategorie 10-20 MW
    Anforderung gilt ab 1.1.2025 bis 31.12.2035, danach gilt Anforderung für Neuanlagen

    wie TA Luft 2002
    4 nur nicht genehmigungsbedürftige Anlagen


  • Feuerungen Heizöl EL - Neuanlagen und bestehende Anlagen

     

    Neuanlagen

    mg/m3 (3% O2)

    1 bis < 10 MW1

    10 bis < 20 MW

    ab 20 MW

    CO

    80

    80

    80

    NOx

    200

    150-2004

    150-2004

    SOx

    ---

    10. BImSchV

    10. BImSchV

    Rußzahl

    13

    1

    1

    Abgasverlust

    9 %5

    9 %5

    ---

    Bestehende Anlagen

    mg/m3 (3% O2)

    1 bis < 10 MW1 

    10 bis < 20 MW 

    ab 20 MW

    CO

    150

    80

    80

    NOx

    2002

    150-2004

    150-2004

    SOx

    ---

    10. BImSchV

    10. BImSchV

    Rußzahl

    13

    1

    1

    Abgasverlust

    9 %5

    9 %5

     

    1 nur nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, für genehmigungsbedürftige Anlagen 1-10 MW gelten Emissionsgrenzwerte der Kategorie 10-20 MW
    Anforderung gilt ab 1.1.2025

    Verdampfungsbrenner: 2, Abgase frei von Ölderivaten

    4 abhängig von Einstellwert der Sicherheitseinrichtung, keine Umrechnung auf N-Gehalt im Brennstoff!

    5 nur nicht genehmigungsbedürftige Anlagen


  • Kohlefeuerungen - Neuanlagen und bestehende Anlagen

     

    Neuanlagen

    mg / m3 (6% O2)

    1 bis 5 MW

    5 bis 20 MW

    ab 20 MW

    Staub

    20

    20

    20

    NOx

    2001

    2001

    2001

    SOx

    400 (3752)

    400 (3752)

    400 (3752)

    Bestehende Anlagen

    mg / m3 (6% O2)

    1 bis 5 MW

    5 bis 20 MW

    ab 20 MW

    Staub

    20

    20

    20

    NOx

    540 (3202)

    430 (3202)

    2001 (3202)

    SOx

    1000 (3752)

    1000 (3752)

    400 (3752)

    0,2 g/m3
    nur für Wirbelschichtfeuerungen

    Anforderungen gelten ab 1.1.2025, vorher gelten Anforderungen der TA Luft 2002

     

     

    Grenzwerte für Kohlefeuerungen für nicht durch die MCPD geregelte Schadstoffe

     

    mg / m3 (6% O2)

    Emissionsgrenzwert in mg/m3 (6% O2)

    CO

    160

    N2O

     

    150 (nur Wirbelschicht)

    Hg

    0,05

    NH3

    30 (nur bei SNCR oder SCR)


 

Gasturbinen*

  • Erdgas - Neuanlagen und bestehende Anlagen

     

    Neuanlagen

    mg/m3 (15% O2)

     Emissionsgrenzwerte

    CO1

    100

    NOx1,2

    50

    SOx

    3 oder DVGW G 260

    Formaldehyd1

    5

    Bestehende Anlagen

    mg/m3 (15% O2)

     Emissionsgrenzwerte

    CO1

    100

    NOx1, 2, 3

     

    75

    SOx

    3 oder DVGW G 260

    Formaldehyd1

    5

    1 nur ab 70 % Last, bei < 70 % Festlegung durch Behörde
    2 Anforderung gilt nicht für Notbetrieb

    3 Spitzenlast bis 300 h/a: 150


 

GRUNDSÄTZLICH GELTEN FOLGENDE ANFORDERUNGEN DER 44. BIMSCHV AN VERBRENNUNGSMOTORANLAGEN:

  • Messung, nur wenn Emissionsgrenzwert besteht
  • In der Regel jährliche Messung
  • Messung alle drei Jahre für
    Deponiegas < 1 MW
    Gesamtstaub (außer flüssige Brennstoffe und Zündstrahl), falls Emissionsgrenzwert besteht
    CO bei < 20 MW und thermischer Nachverbrennung
    NOx bei Anlagen < 300 Betriebsstunden pro Jahr
    SOx bei Sondergasmotoren < 20 MW
    Formaldehyd analog der Vollzugsempfehlung Formaldehyd
  • Nachweis über kontinuierlichen effektiven Betrieb der Abgasreinigung
  • NOx-Sensoren bei Magergasmotoren, Grenzwert 0,1 g/m3 muss im Tagesmittel eingehalten sein
  • Notstrom: Formaldehyd nur einmalige Messung

ERFAHRUNGEN MIT NOX-SENSOREN

Grundsätzlich fordert die 44. BImSchV an allen Verbrennungsmotoranlagen den Nachweis des effektiven Betriebs der Abgasreinigungsanlagen. Darüber hinaus gilt noch die Forderung zum Einbau von NOx Sensorik für Magergas BHKW´s. Das Merkblatt VDMA 6299 gilt hier als Erkenntnisquelle und regelt folgende Überwachungsmethodik:

  • Warnung bei Überschreitung der Alarmschwelle
  • Betreiber hat unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen
  • Alarme im Logbuch dokumentieren
  • Erkennung von Fehlfunktionen muss möglich sein (z. B. Defekt des Sensors)
  • Überprüfungsmessung nach Austausch des Sensors

NOCH UNGEREGELT SIND:

  • Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Sensors (z. B. Messunsicherheit, Nachweisgrenze)
  • Verfahren zur Kalibrierung des Sensors
  • Prüfung des Sensors durch Externe im Betrieb (Funktionsfähigkeit, Vermeidung von Missbrauch)
  • Aufnahme der Ergebnisse der Sensormessungen in den jährlichen Emissionsmessbericht

Es sind schon unterschiedlichste Sensoren eingebaut, meist Sensoren die dem Industriestandard entsprechen. Wichtig ist hierbei das Zusammenwirken von Sensor und Auswerteeinheit. Weiterhin empfehlen wir darauf zu achten, dass die Auswerteeinheit Informationen von der Motorsteuerung verarbeiten kann, um sicher zu stellen, dass die Mittelwertbildung der NOx Messwerte nur bei Betrieb der Anlage aktiv ist. Dies kann sowohl mit externen Geräten als auch mit Systemen, die in die Motorsteuerung integriert sind erfolgen.

*Alle Angaben ohne Gewähr.

Wissenswert

44. BImSchV für BHKW-Betreiber

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