Gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 2015 sind überwachungsbedürftige Druckanlagen und deren Anlagenteile einer Prüfung vor Inbetriebnahme und einer wiederkehrenden Prüfung durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) oder – je nach Zuständigkeit – durch eine zur Prüfung befähigten Person (befP) zu unterziehen.
Auf Grundlage technischer Unterlagen, z.B. vom Hersteller oder Errichter ermittelt der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV die Prüffristen sowie Art und Umfang der regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen und zwar sowohl für die Anlagenteile als auch für die Anlage (Anlagenprüfung). Hierzu hat der Verordnungsgeber Höchstprüffristen festgelegt, die der Arbeitgeber berücksichtigen muss.
Bei Ihnen steht demnächst eine Druckbehälterprüfung an? Informieren Sie sich im Video, wie Sie den Druckbehälter auf die Innere und/oder Festigkeitsprüfung vorbereiten.
NEU: Ab sofort ist auch die Überprüfung der Dokumentation und Behandlung von Gefährdungen durch Cyberangriffe im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Die zunehmende Digitalisierung und Vernetzung von technischen Anlagen machen diese angreifbar.