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Mit dem neuen Qualifizierungschancengesetz hat die Bundesregierung den Rahmen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern erweitert – und ein Zeichen für die Bedeutung des Themas für Unternehmen und Beschäftigte in Zeiten des digitalen Strukturwandels gesetzt.
Unter dem Motto „Mit vereinten Kräften“ fördert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Unternehmen, die in die Weiterbildung ihrer Mitarbeiter investieren. Neu am „Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung“ ist unter anderem, dass eine Förderung jetzt für Unternehmen jeder Größenordnung möglich ist. Die alte Begrenzung, die dafür gesorgt hat, dass große Unternehmen bislang außen vor geblieben sind, entfällt. Auch das bisherige Mindestalter der Förderkandidaten von 45 Jahren wurde gestrichen, so dass eine Weiterbildungsförderung nun jedem unabhängig von Qualifikation und Lebensalter zur Verfügung steht – sofern Weiterbildungsbedarf als Folge des digitalen Strukturwandels besteht und sie in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind. Eine besonders intensive Förderung sieht das Gesetz für diejenigen vor, die eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben, also einem Beruf, in dem Fachkräftemangel besteht.
Insbesondere für große Unternehmen, die bislang von der Förderung ausgeschlossen waren, eröffnet das neue Gesetz gute Möglichkeiten, ihre Mitarbeiter mit einem maßgeschneiderten Bildungsangebot gezielt zu fördern – und damit vor allem die Arbeitnehmer, aber auch das Unternehmen als Ganzes fit für die digitale Transformation zu machen. Darüber hinaus hat das Gesetz die Förderleistungen insgesamt verbessert. So gibt es neben der Zahlung der reinen Weiterbildungskosten auch die Möglichkeit der Zuschüsse zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildungszeit. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Weiterbildung nicht ausschließlich arbeitsplatzbezogen ist.
Die Übernahme von Weiterbildungskosten und die Zahlung von Zuschüssen zum Arbeitsentgelt bemessen sich an der Unternehmensgröße und sind davon abhängig, dass der Arbeitgeber grundsätzlich einen angemessenen Anteil dieser Kosten übernimmt.
Weitere Anforderungen an die Förderfähigkeit von Maßnahmen: Die Lehrgänge müssen mehr als 160 Unterrichtsstunden umfassen – und sie müssen gemäß der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zugelassen sein und zugleich von einem nach der AZAV anerkannten Träger durchgeführt werden. Diese Zulassungen erfolgen durch akkreditierte Zertifizierer wie TÜV SÜD.
Weiterführende Links:
Sie möchten Ihre Mitarbeiter gezielt qualifizieren und ihre Belegschaft auf den digitalen Strukturwandel vorbereiten? Wir informieren Sie gerne über die Möglichkeit zur AZAV-Zulassung Ihrer Lehrgänge. Sprechen Sie uns einfach jederzeit per E-Mail an: [email protected]
TÜV SÜD Ansprechpartner: Angelina Jedig, TÜV SÜD Management Service GmbH
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