Um Arbeitssuchende besser in den Arbeitsmarkt zu integrieren, setzt der Gesetzgeber erfolgreich auf eine Zertifizierung von Anbietern im Bereich geförderter Weiterbildung nach AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung).
Die AZAV verfolgt das Ziel, die Qualität von arbeitsmarktlichen Dienstleistungen und damit die Leistungsfähigkeit und Effizienz des arbeitsmarktpolitischen Fördersystems nachhaltig zu verbessern.
Alle Anbieter arbeitsmarktpolitischer Dienstleistungen benötigen eine Trägerzertifizierung nach der AZAV. Manche Anbieter müssen außerdem ihre Maßnahmen zertifizieren lassen. Als anerkannte Fachkundige Stelle bietet Ihnen TÜV SÜD Management Service beide (Träger und Maßnahmen) Zertifizierungen aus einer Hand.
Grundlagen der AZAV
Mit der Veröffentlichung der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) im Bundesgesetzblatt am 05.04.2012 liegen die weitergehenden Regelungen zur Umsetzung des im "Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt" neu eingefügten "Kapitels zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen" vor.
Betroffen davon sind:
1. Bundesdurchschnittskostensätze Bereich Berufliche Weiterbildung
Download: Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
2. Bundesdurchschnittskostensätze Bereich Aktivierung und Eingliederung
Die Weiterbildungseinrichtung wurde nach den Anerkennungsempfehlungen des Anerkennungsbeirates durch die FKS geprüft und zugelassen. Der Bildungsträger ist dann nach AZAV zugelassen und somit berechtigt Maßnahmen nach SGB III durchzuführen.
Voraussetzung für eine Trägerzulassung nach AZAV:
Der Bildungsträger muss ein Qualitätsmanagementsystem nachweisen. Dieses kann ein anerkanntes sein wie z. B. die ISO 9001. Es reicht aber auch wenn er die neun geforderten Kriterien des Anerkennungsbeirates der Bundesagentur erfüllt.
Neben der Trägerzulassung müssen auch die Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung im Rahmen der AZAV auf ihre Qualität hin geprüft und zugelassen werden. Im Rahmen der Maßnahmenprüfung wird folgendes begutachtet:
Der Ablauf des Zulassungsprozesses wird i.d.R. an die spezifischen Anforderungen Ihrer Einrichtung angepasst.
Zum 6. April 2012 ist die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) in Kraft getreten. Damit benötigen alle Träger von Maßnahmen der Arbeitsförderung ab 01.01.2013 eine Zulassung. Auch wer als gewerblicher Vermittler mit der Bundesagentur für Arbeit (BA) zusammenarbeiten und Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine (AVGS) einlösen möchte, muss seine Durchführungsqualität bis zu diesem Datum mit einer Zulassung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung – Arbeitsförderung (AZAV) prüfen lassen.
Für die Zulassung bzw. Änderung von Maßnahmen nach §3 ff AZAV - FbW oder AbW
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Nachmeldung von Durchführungsorten im Rahmen der AZAV-Trägerzulassung
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