WICHTIG: Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Erstprüfung und wiederkehrender Prüfung gemäß BetrSichV.
Arbeitgeber müssen Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor dem erstmaligen Gebrauch prüfen lassen. Die Prüfung, die durch eine befähigte Person durchgeführt wird, beinhaltet:
Sollten Prüfinhalte bereits beim Konformitätsbewertungsverfahren geprüft und dokumentiert worden sein, müssen diese nicht noch einmal geprüft werden. Zeitpunkt der Prüfung ist vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage.
Der Arbeitgeber muss Arbeitsmittel wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen lassen, wenn diese Einflüssen ausgesetzt sind, die Schäden verursachen und damit zu Gefährdungen der Beschäftigten führen. Die Prüffristen sind nach § 3 Absatz 6 BetrSichV zu ermitteln.
Sollte bei der Prüfung festgestellt werden, dass die Anlage bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nicht sicher betrieben werden kann, muss eine neue Prüffrist festgelegt werden.
Sollten Arbeitsmittel vorhanden sein, die aufgrund von Änderungen oder durch außergewöhnliche Ereignisse eine schädigende Auswirkung auf ihre Sicherheit vorweisen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese sofort durch eine befähigte Person einer außerordentlichen Prüfung unterziehen zu lassen. Die Betriebssicherheitsverordnung nennt als außergewöhnliche Ereignisse vor allem Unfälle, Naturereignisse und längere Zeiträume der Nichtverwendung der Arbeitsmittel.
Die Arbeitsmittel müssen vom Arbeitgeber sowohl auf ihre sichere Funktion als auch auf ihren sicheren Zustand geprüft werden lassen. Und zwar vor der erstmaligen Inbetriebnahme, vor der Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen und wiederkehrend nach den oben genannten Vorgaben.
Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen sind zu ermitteln.
Die Prüfung des Arbeitsmittels gemäß Gefährdungsbeurteilung ist durchzuführen, wenn
Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, die die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.
Bei der Verwendung des Arbeitsmittels außerhalb des Unternehmens: Nachweis der Prüfung z.B. durch Aufkleber, Bescheinigung
Bei wiederkehrenden Prüfungen wird der Fälligkeitstermin immer mit Monat und Jahr angegeben. Die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung beginnt mit dem Fälligkeitstermin der letzten Prüfung. Falls die Prüfung bereits vor dem Fälligkeitstermin durchgeführt wird, beginnt die neue Frist mit Monat und Jahr der Durchführung.
Arbeitsmittel, die zum Fälligkeitstermin der wiederkehrenden Prüfung außer Betrieb sind, dürfen erst nach durchgeführter Prüfung wieder in Betrieb genommen werden. Entsprechend beginnt die Frist für die nächste Prüfung mit dem Prüfungstermin.
Eine wiederkehrende Prüfung muss bis spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitstermin durchgeführt worden sein, um als fristgerecht zu gelten.
Die zur prüfung befähigten Personen (nach § 2 Absatz 6 BetrSichV) unterliegen bei der Durchführung der Prüfung keinen Weisungen des Betreibers bzw. Arbeitgebers und dürfen von diesen wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Prüfungsergebnis aufgezeichnet und zumindest bis zur nächsten Prüfung aufgewahrt wird. Die Aufzeichnungen müssen die Art der Prüfung, den Umfang und das Ergebnis enthalten.
Lichtschranken werden gerne und oft verbaut. Sobald ein Beschäftigter in die Lichtschranke tritt, stoppt die Maschine. Besonders schwere Maschinen stoppen allerdings nicht innerhalb von einer Sekunde, sondern haben eine sogenannte Nachlaufzeit (Bremszeit), ehe sie vollständig zum Stillstand kommen. Durch Gebrauch / Verschleiß wird diese Nachlaufzeit im Laufe der Jahre womöglich immer länger. Dadurch muss auch der Abstand der Lichtschranke zur Maschine mit der Zeit neu angepasst werden, damit keine Gefahr entsteht.