Alle Stromkunden zahlen die sogenannte EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Eine Ausnahme davon ermöglicht § 64 EEG, welcher - auf Antrag - eine Begrenzung der EEG-Umlage ermöglicht. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Betroffene Unternehmen können den Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage (sog. „Besondere Ausgleichsregelung – BesAR“) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen. Jeweils bis zum 30. Juni des laufenden Jahres wird die Begrenzung für das Folgejahr beantragt.
Das Energiesteuergesetz (EnergieStG §55) und das Stromsteuergesetz (StromStG §10) gewähren Unternehmen des produzierenden Gewerbes den sogenannten Spitzenausgleich – eine besondere Ermäßigung der Energie- bzw. Stromsteuer. Diese Ermäßigung ist seit 2015 an das Vorhandensein eines zertifizierten Energiemanagementsystems (EnMS) nach ISO 50001 bzw. Umweltmanagementsystems nach EMAS gekoppelt.
Ausnahme: Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) dürfen alternative Systeme umsetzen. Details regelt die sogenannte Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV).
Alle deutschen Unternehmen, die im Sinne der EU-Definition nicht zu den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zählen, müssen ihren Energieverbrauch sowie bestehende Möglichkeiten zur Steigerung ihrer Energieeffizienz ermitteln lassen. So regelt es §8 des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G).
Das Gesetz verpflichtet die Unternehmen zur Durchführung eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1 durch einen anerkannten Energieauditoren. Alle 4 Jahre muss das Energieaudit erneut durchgeführt werden.
Ausnahme 1: Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind von der Energieauditpflicht befreit.
Die Ergebnisse aus dem Energieaudit müssen spätestens nach 2 Monaten online an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemeldet werden.
Ausnahme 2: Bei Unternehmen, die jährlich über alle Energieträger hinweg weniger als 500 MWh verbrauchen, reicht die Online-Meldung ausgewählter Energieverbrauchsdaten aus.
Die Pflicht zum Energieaudit kann ebenfalls durch ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein registriertes Umweltmanagementsystem nach EMAS erfüllt werden (EDL-G §8c).
Viele wissenswerte Informationen und weiterführende Beispiele rund um die Energieauditpflicht finden Sie in der aktuellen Broschüre „Merkblatt für Energieaudits“, die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlicht hat.