Das Energiesteuergesetz (EnergieStG §55) und das Stromsteuergesetz (StromStG §10) gewähren Unternehmen des produzierenden Gewerbes den sogenannten Spitzenausgleich – eine besondere Ermäßigung der Energie- bzw. Stromsteuer. Diese Ermäßigung ist seit 2015 an das Vorhandensein eines zertifizierten Energiemanagementsystems (EnMS) nach ISO 50001 bzw. Umweltmanagementsystems nach EMAS gekoppelt.
Ausnahme: Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) dürfen alternative Systeme umsetzen. Details regelt die sogenannte Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV).
Energieauditpflicht
Alle deutschen Unternehmen, die im Sinne der EU-Definition nicht zu den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zählen, müssen ihren Energieverbrauch sowie bestehende Möglichkeiten zur Steigerung ihrer Energieeffizienz ermitteln lassen. So regelt es §8 des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G).
Das Gesetz verpflichtet die Unternehmen zur Durchführung eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1 durch einen anerkannten Energieauditoren. Alle 4 Jahre muss das Energieaudit erneut durchgeführt werden.
Ausnahme 1: Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Unternehmen mit überwiegend hoheitlichen Aufgaben sind von der Energieauditpflicht befreit.
Die Ergebnisse aus dem Energieaudit müssen spätestens nach 2 Monaten online an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemeldet werden.
Ausnahme 2: Bei Unternehmen, die jährlich über alle Energieträger hinweg weniger als 500 MWh verbrauchen, reicht die Online-Meldung ausgewählter Energieverbrauchsdaten aus.
Die Pflicht zum Energieaudit kann ebenfalls durch ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein registriertes Umweltmanagementsystem nach EMAS erfüllt werden (EDL-G §8c).
Viele wissenswerte Informationen und weiterführende Beispiele rund um die Energieauditpflicht finden Sie in der aktuellen Broschüre „Merkblatt für Energieaudits“, die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlicht hat.