Erneuerbare Energien

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009 (EEG)

Ziel des EEG

Ziel dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes: 

  • eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und den Beitrag der Erneuerbaren Energien an der Stromversorgung zu erhöhen,

  • die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern,

  • die Natur und Umwelt zu schützen, einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Energieressourcen zu leisten und

  • die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern.

Mit dem EEG soll der Anteil Erneuerbare Energien am gesamten Energieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 Prozent erhöht werden.

Mittel- und langfristig sollen dadurch auch die Wettbewerbsfähigkeit mit konventionellen Energieträgern ermöglicht und die Position der deutschen Industrie und Technologie auf dem Weltmarkt gestärkt werden.

 

Chronologie

Das novellierte EEG wurde am 25. Oktober 2008 im Bundestag angenommen. Das novellierte EEG ist zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten.

 


Anwendungsbereich und Ausnahmen

Das Gesetz regelt

  • den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas an die Netze für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität,

  • die Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber und

  • den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen und vergüteten Stroms.

Erneuerbare Energien sind:
Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologischen abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalt und Industrie.


Nicht unter den Anwendungsbereich des EEG fallen:

  • Anlagen, die zu über 25 % der Bundesrepublik Deutschland oder einem Bundesland gehören.

  • Biomasse Anlagen mit einer installierten elektrischen Leistung über 20 MW.

 

Die Vergütung für Strom aus Wasserkraft ist von der Art der Anlage abhängig:

Für „Klein“-Wasserkraftanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5 MW beträgt die Vergütung

  • bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 12,67 ct/kWh,

  • bis einschließlich einer Leistung von 2 Megawatt 8,65 ct/kWh und

  • bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt 7,65 ct/kWh.

Für „Klein“-Wasserkraftanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5 MW, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen oder nach dem 31. Dezember 2008 modernisiert worden sind, beträgt die Vergütung

  • bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 11,67 ct/kWh und

  • bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt 8,65 ct/kWh.

(Bescheinigung der zuständigen Wasserbehörde oder einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters über wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustands (EEG §23 Absatz 5) notwendig)

Für „Groß“-Wasserkraftanlagen mit einer Leistung über 5 MW beträgt die Vergütung

  • bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 7,29 ct/kWh,

  • bis einschließlich einer Leistung von 10 Megawatt 6,23 ct/kWh,

  • bis einschließlich einer Leistung von 20 Megawatt 5,8 ct/kWh,

  • bis einschließlich einer Leistung von 50 Megawatt 4,34 ct/kWh und

  • ab einer Leistung von 50 Megawatt 3,5 ct/kWh.

Für „Groß“-Wasserkraftanlagen mit einer Leistung über 5 MW, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen und nach dem 31. Dezember 2008 modernisiert worden sind und nach der Modernisierung eine höhere Leistung aufweisen, beträgt die Vergütung

  • bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt 8,65 ct/kWh,

  • bis einschließlich einer Leistung von 10 Megawatt 6,23 ct/kWh,

  • bis einschließlich einer Leistung von 20 Megawatt 5,8 ct/kWh,

  • bis einschließlich einer Leistung von 50 Megawatt 4,34 ct/kWh und

  • ab einer Leistung von 50 Megawatt 3,5 ct/kWh.

(Bescheinigung der zuständigen Wasserbehörde oder einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters über wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustands (EEG §23 Absatz 5) notwendig)


Generell wird Strom aus Wasserkraftwerke nur dann vergütet, wenn

  • der Strom nicht durch Speicherkraftwerke gewonnen worden ist

  • nach der Errichtung oder der Modernisierung der Anlage nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert worden ist. Eine wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustandes liegt in der Regel vor, wenn

    1. die Stauraumbewirtschaftung,

    2. die biologische Durchgängigkeit,

    3. der Mindestwasserabfluss,

    4. die Feststoffbewirtschaftung oder

    5. die Uferstruktur wesentlich verbessert worden oder Flachwasserzonen angelegt oder Gewässeralt- oder Seitenarme angebunden worden sind.

  • die Anlage im räumlichen Zusammenhangmit einer ganz oder teilweise bereits teilweise bestehenden oder vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft neu zu errichtenden Staustufe oder Wehranlage oder

  • ohne durchgehende Querverbindung errichtet worden ist.

 

Registerdatenbanken

Zentrale Aufgabe einer Registerdatenbank ist die Bereitstellung rückverfolgbarer Eigentums- und Herkunftsnachweise von handelbaren Zertifikaten, um sicherzustellen, dass diese nicht mehrfach verkauft werden. Damit sorgt die Registerdatenbank für mehr Transparenz und steigert den Wert der Zertifikate.

 

Referenzertrag/-anlagen

 

  1. Eine Referenzanlage ist eine Windenergieanlage eines bestimmten Typs, für die sich entsprechend ihrer von einer dazu berechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie an dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe des Referenzertrages errechnet.

  2. Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windenergieanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe bestimmte Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen würde. Der Referenzertrag ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind, die enthalten sind in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 5, in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenzertrags geltenden Fassung der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW).

  3. Der Typ einer Windenergieanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die Rotorkreisfläche, die Nennleistung und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des Herstellers.

  4. Der Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung mit einer mittleren Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über dem Grund, einem logarithmischen Höhenprofil und einer Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern.

  5. Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windenergieanlage ermittelte Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit und Leistungsabgabe unabhängig von der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind, die enthalten sind in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 2, der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW) in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenzertrages geltenden Fassung. Soweit die Leistungskennlinie nach einem vergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann diese anstelle der nach Satz 2 ermittelten Leistungskennlinie herangezogen werden, soweit im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr mit der Errichtung von Anlagen des Typs begonnen wird, für den sie gelten.

  6. Gutachten nach § 29 Abs. 3 (EEG) zum Nachweis, dass Anlagen am geplanten Standort mindestens 60 Prozent des Referenzertrages erzielen können, müssen physikalische Standortbeschreibungen enthalten, standortspezifische Windmessungen oder extrapolierbare Betriebsdaten eines benachbarten Windparks zu Grunde legen und diese für eine prognostische Bewertung in einen Langzeitbezug zu vorhandenen Winddatenbanken setzen. Maßgeblich für die Energieertragsberechnung ist die freie Anströmung der Windenergieanlage.

  7. Zur Vermessung der Leistungskennlinien nach Nummer 5 und zur Berechnung der Referenzerträge von Anlagentypen am Referenzstandort nach Nummer 2 sowie zur Bestimmung der erzielbaren Energieerträge am geplanten Standort nach Nummer 6 sind für die Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen berechtigt, die entsprechend der technischen Richtlinie Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (DIN EN ISO/IEC 17025), Ausgabe April 2000, entsprechend von einer staatlich anerkannten oder unter Beteiligung staatlicher Stellen evaluierten Akkreditierungsstelle akkreditiert sind.

  8. Bei der Anwendung des Referenzertrages zur Bestimmung des verlängerten Zeitraums der Anfangsvergütung ist die Leistung im Sinne des § 3 Nr. 6 (EEG)zu berücksichtigen, höchstens jedoch diejenige Leistung, die die Anlage aus genehmigungsrechtlichen Gründen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz maximal erbringen darf. Temporäre Leistungsreduzierungen sind nicht zu berücksichtigen.

 

Deponie-, Klär- und Grubengas

Deponiegas

Für Strom aus Deponiegas beträgt die Vergütung

  • bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilowatt 9,0 ct/kWh und

  • bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt.

Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Deponiegas, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Deponiegas entspricht, das an andere Stelle im Geltungsbereich des EEGs in das Gasnetz eigespeist worden ist.


Klärgas

Für Strom aus Klärgas beträgt die Vergütung

  • bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilowatt 7,11 ct/kWh und

  • bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 6,16 ct/kWh

Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Klärgas, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Klärgas entspricht, das an andere Stelle im Geltungsbereich des EEGs in das Gasnetz eigespeist worden ist.


Grubengas

Für Strom aus Grubengas beträgt die Vergütung

  • bis einschließlich einer Anlagenleistung von 1 Megawatt 7,16 ct/kWh,

  • bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 5,16 ct/kWh und

  • ab einer Anlagenleistung von über 5 Megawatt 4,16 ct/kWh

Die Pflicht zur Vergütung besteht nur, wenn das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder stillgelegten Bergbaus stammt.

Photovoltaik

Für Strom aus Photovoltaikanlagen, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt die Vergütung

  • bis einschließlich ein Leistung von 30 Kilowatt 43,01 ct/kWh

  • bis einschließlich ein Leistung von 100 Kilowatt 40,91 ct/kWh

  • bis einschließlich ein Leistung von 1 Megawatt 39,58 ct/kWh

  • ab einer Leistung von über 1 Megawatt 33,0 ct/kWh

Die Vergütungen verringern sich bis einschließlich einer installierten Leistung von 30 Kilowatt auf 25,01 ct/kWh, soweit der Strom in unmittelbarer Nähe zur Anlage selbst verbraucht wird.

Definition von Gebäuden

Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte baulich Anlagen, die von Menschen betreten werden können und vorrangig dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

Solare Strahlungsenergie im freien Gelände

Für Strom aus Photovoltaikanlagen beträgt die Vergütung 31,94 ct/kWh.

PV-Anlagen prüfen

 

Geothermie

Für Strom aus Geothermie beträgt die Vergütung

  • bis einschließlich einer Anlagenleistung von 10 Megawatt 16,0 ct/kWh und

  • ab einer Anlagenleistung von 10 Megawatt 10,5 ct/kWh.

Die Vergütungen erhöhen sich für Strom

  • aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind, um jeweils 4,0 ct/kWh

  • der auch durch Nutzung petrothermaler Techniken erzeugt wird, um jeweils 4,0 ct/kWh

  • der in Kombination mit einer Wärmenutzung erzeugt wird, um jeweils 3,0 ct/kWh (Wärmenutzungsbonus).
    Der Anspruch auf den Wärmenutzungsbonus besteht, soweit mindestens ein Fünftel der verfügbaren Wärmeleistung ausgekoppelt wird und die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem Umfang der Wärmenutzung vergleichbaren Energieäquivalent ersetzt.

     

Biomasse

Die Vergütung für Strom aus Biomasse beträgt

  • bis einschließlich einer Anlagenleistung von 150 Kilowatt 11.67 ct/kWh,

  • bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilowatt 9,18 ct/kWh,

  • bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 8,25 ct/kWh,

  • bis einschließlich einer Anlagenleistung von 20 Megawatt 7,79 ct/kWh.

Pflanzenölmethylester gilt in dem Umfang, in dem er zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung notwendig ist, als Biomasse.

Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Biomasse, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse entspricht, das an anderer Stelle im Geltungsbereich des EEGs in das Gasnetz eingespeist worden ist.


Der Anspruch auf Vergütung besteht für Strom aus Biomasse (BiomasseVerordnung)


  • wenn nachweislich

    1. beim Anbau der eingesetzten Biomasse bestimmte Anforderungen an eine nachhaltige Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen und zum Schutz natürlicher Lebensräume beachtet worden sind und

    2. bei der Erzeugung des Stroms aus der eingesetzten Biomasse eine bestimmte Treibhausgasminderung erreicht wird.

  • aus Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt nur, soweit der Strom in Kraft-Wärme –Kopplung erzeugt wird.

  • aus Anlagen, die neben Biomasse im Sinne Nr.1 auch sonstige Biomasse einsetzen, nur, wenn durch ein Einsatzstoff-Tagebuch nachgewiesen wird, welche Biomasse eingesetzt wird.

  • aus Anlagen, die aus einem Gasnetz entnommenes Gas aus Biomasse einsetzen, nur, soweit der Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird.

Die Vergütungen erhöhen sich für Strom aus Biomasse

  • der durch innovativen Technologien erzeugt wird (Technologie-Bonus)

  • der aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle erzeugt wird (Bonus für nachwachsende Rohstoffe, siehe weiter unten)

  • der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird (KWK-Bonus), um jeweils 3,0 ct/kWh.

Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen

Der Anspruch auf den Bonus besteht, wenn

  1. der Strom ausschließlich aus nachwachsenden Rohstoffen oder, bei der anaerober Vergärung der nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle (Biogas), in einer Kombination mit rein pflanzlichen Nebenprodukten gewonnen wird,

  2. der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der eingesetzten Stoffe nachweist, das keine anderen Stoffe eingesetzt werden und

  3. auf demselben Betriebsgelände keine Biomasseanlagen betrieben werden, in denen gleichzeitig Strom aus sonstigen, nicht von Buchstabe a erfassten Stoffen gewonnen wird.

Bei Anlagen ab einer Leistung von über 150 Kilowatt besteht der Anspruch nur, wenn ausschließlich gasförmige oder feste Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt wird. Die Verwendung flüssiger Biomasse für die notwendige Zünd- und Stützfeuerung steht dem Anspruch nicht entgegen.

Der Anspruch auf den Bonus besteht ausschließlich für den Anteil des Stroms, der aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle erzeugt worden ist. Bei anaerober Vergärung der nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle (Biogas) und Kombination dieser Einsatzstoffe mit rein pflanzlichen Nebenprodukten im Sinne der Positivliste (EEG Anlage 2 Nummer V) ist der Anteil auf Grundlage der Standard-Biogaserträge zu ermitteln und nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Vorlage eines Gutachtens eines Umweltgutachters zu führen.

Für Strom aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, die durch anaerobe Vergärung der nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle gewonnenes Gas (Biogas) einsetzen, besteht der Anspruch nur, wenn bei der Erzeugung des Biogases das Gärrestlager gasdicht abgedeckt und zusätzliche Gasverbrauchseinrichtung für einen Störfall oder für eine Überproduktion verwendet werden.


Begriffsbestimmung:

  • Nachwachsende Rohstoffe:
    Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden.

  • Gülle:
    alle Stoffe, die Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sind.

Bonushöhe

  • Allgemeiner Bonus

  • Bonus für Strom aus Bioga

 

Doppelvermarktung

Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie in ein Gasnetz eingespeistes Deponie- oder Klärgas sowie Gas aus Biomasse dürfen nicht mehrfachverkauft oder anderweitig überlassen werden.

Anlagenbetreiberinnen oder –betreiber dürfen Nachweise für Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nicht weitergeben. Gibt eine Anlagenbetreiberin oder ein Anlagenbetreiber einen Nachweis für Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas weiter, darf für diesen Strom keine gesetzliche Vergütung in Anspruch genommen werden.

Für regional angebotene Ökostromprodukte ist die Einbindung von Strom aus EEG-Anlagen des jeweiligen Versorgungsgebietes nur mehr bis einschließlich 2009 möglich, sofern ein etwaiger Preisaufschlag zum Beispiel in einen Förderfonds mündet, aus dem dann neue Anlagen errichtet werden oder ein kreatives Förderprogramm finanziert wird. Dieses "Fondsmodell" bietet insbesondere Stadtwerken exzellente Chancen, sich den Kunden als lokal engagiertes, kundennahes und umweltbewusstes Unternehmen zu zeigen.


Herkunftsnachweis

Anlagenbetreiberinnen und –betreiber können sich für Strom aus Erneuerbaren Energien von einer Umweltgutachterin oder einem Umweltgutachter einen Herkunftsnachweis ausstellen lassen.

Der Herkunftsnachweis muss Angaben enthalten über

  • die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen einschließlich der Angabe, inwieweit es sich um Strom aus Erneuerbaren Energien handelt,

  • beim Einsatz von Biomasse, die Tatsache, inwieweit es sich ausschließlich um Biomasse im Sinne der Rechtsverordnung nach §64 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 handelt,

  • Name und Anschrift der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers,

  • die in der Anlage erzeugte Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde, und inwieweit der Strom nach den Richtlinien des EEGs vergütet worden ist sowie

  • denn Standort, die Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.

Möchte zum Beispiel ein Stromanbieter für seine Endkunden nachgewiesenermaßen einen bestimmten erneuerbaren Anteil ausweisen, kann er für die entsprechenden Stromlieferungen vom Vorlieferanten Herkunftsnachweise nach §55 EEG verlangen.

 

Anlagensplitting

Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn

  • sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,

  • sie Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien erzeugen,

  • der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage vergütet wird und

  • sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt worden sind.

Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können Strom aus mehreren Generatoren, die gleichartige Erneuerbare Energien einsetzen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abrechnen. In diesem Fall ist für die Berechnung der Vergütung die Leistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich.

 

Direktvermarktung

Anlagenbetreiberinnen und –betreiber können den in der Anlage erzeugten Strom kalendermonatlich an Dritte veräußern (Direktvermarktung), wenn sie dies dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats angezeigt haben.

Der Vergütungsanspruch entfällt im gesamten Kalendermonat für den gesamten in der Anlage erzeugten Strom. Der Zeitraum, in dem der Strom direkt vermarktet wird, wird auf die Vergütungsdauer angerechnet.

Abweichend davon können Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber einen bestimmten Prozentsatz des in der Anlage erzeugten Stroms kalendermonatlich direkt vermarkten und für den verbleibenden Anteil die Vergütung nach EEG beanspruchen, wenn sie

  • dem Netzbetreiber den direkt zu vermarktenden Prozentsatz vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats angezeigt und

  • diesen Prozentsatz nachweislich jeweils eingehalten haben.

Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber, die Strom direkt vermarktet haben, können den Vergütungsanspruch nach EEG im folgenden Kalendermonat wieder geltend machen, wenn sie dies dem verpflichteten Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats anzeigen.

 

Technologiebonus

Der Technologie-Bonus kann in Anspruch genommen werden, wenn

  • der Strom aus Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder Biomasse erzeugt wurde,

  • die Anlage nicht größer als 5 Megawatt ist und

  • eines der folgenden innovativen Verfahren verwendet wurde.

Gasaufbereitung

Aspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf den Technologie-Bonus besteht für Strom, soweit das eingespeiste Gas (Deponie-, Klär-, Grubengas oder Gas aus Biomasse) auf Erdgasqualität aufbereitet und nachgewiesen wurde, dass folgende Voraussetzungen eingehalten worden sind:

  • maximale Methanemissionen in die Atmosphäre bei der Aufbereitung von 0,5 Prozent,

  • ein maximaler Stromverbrauch für die Aufbereitung von 0,5 Kilowattstunden pro Normkubikmeter Rohgas,

  • Bereitstellung der Prozesswärme für die Aufbereitung und die Erzeugung des Klär- oder Biogases aus Erneuerbaren Energien, Grubengas oder aus der Abwärme der Gasaufbereitungs- oder Einspeiseanlage ohne den Einsatz zusätzlicher fossiler Energie und

  • Maximale Kapazität der Gasaufbereitung von 700 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde.

Bonushöhe

Der Technologie-Bonus beträgt bis zu einer maximalen Kapazität der Gasaufbereitungsanlage von

  • 350 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde: 2,0 ct/kWh und

  • 700 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde: 1,0 ct/kWh.

Innovative Anlagen

Aspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch auf den Technologie-Bonus besteht für Strom, soweit er mit einer der folgenden Anlagen oder Techniken oder mit einem der folgenden Verfahren erzeugt worden ist, und dabei auch eine Wärmenutzung erfolgt oder ein elektrischer Wirkungsgrad von mindestens 45 Prozent erreicht wird:

  • Umwandlung der Biomasse durch thermochemische Vergasung,

  • Brennstoffzellen,

  • Gasturbinen,

  • Dampfmotoren,

  • Organic-Rankine-Anlagen,

  • Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere Kalina-Cycle-Anlagen,

  • Stirling-Mototen,

  • Techniken zur thermochemischen Konversion ausschließlich von Stroh und anderer halmgutartiger Biomasse oder

  • Anlagen, die ausschließlich Bioabfälle vergären und unmittelbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte der festen Gärrückstände verbunden sind, wenn die nachgerotteten Gärrückstände stofflich verwertet werden.

Bonushöhe


  • Der Technologie-Bonus beträgt 2,0 ct/kWh.

Konsequenzen / Hinweise

  • Das EEG bildet die Grundlage für den Ausbau der Erneuerbaren Energien

  • Mit den festgelegten Vergütungssätzen wird eine gewisse Investitionssicherheit erreicht, und in vielen Fällen ein wirtschaftlicher Betrieb der Anlagen möglich

  • Energieversorgungsunternehmen können Strom aus Erneuerbaren Energien, wenn er nicht nach dem EEG vergütet wird, als sogenannten "Ökostrom" oder "grünen Strom" direkt vermarkten

  • Energieversorgungsunternehmen oder Erdgas/Biogas-Händler können, das ins Erdgasnetz eingespeiste Biogas direkt vermarkten oder an Anlagenbetreiber von BHKWs weitergeben, die daraus EEG-vergüteten Strom produzieren.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Vermarktung von Ökostrom oder Bioerdgas ist eine Zertifizierung. Dies garantiert dem Endverbraucher bzw. Endnutzer den Erhalt des vertraglich zugesicherten Ökostroms bzw. Bioerdgases und schafft Transparenz.

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