Am 01. Juni 2015 ist die novellierte Fassung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Kraft getreten. Es folgte eine weitere Aktualisierung im November 2016. Damit gelten zahlreiche Neuerungen für den Betrieb von Druckanlagen (z. B. Dampfkessel, Druckbehälter, Füllanlagen oder Rohrleitungen für gefährliche Gase, Dämpfe und Flüssigkeiten).
Die BetrSichV legt fest, welche Druckanlagen als überwachungsbedürftige Anlagen gelten und damit weiteren Vorschriften unterliegen.
Prüfungen, Fristen, Zuständigkeiten
Bei den Druckanlagen bleiben die Prüfungen vor Inbetriebnahme im Großen und Ganzen wie bisher aufgeteilt – je nach Gefährdungspotenzial, das durch Druck, Volumen und Medium definiert wird.
Prüfpflichten, Fristen, Zuständigkeiten
Die Prüfpflichten, -fristen und -zuständigkeiten gliedert die Verordnung sowohl anlagenbezogen als auch allgemein anhand von insgesamt 11 Tabellen. Davon behandelt je eine Tabelle die Prüffristen allgemein, die Dampfkessel und die „einfachen Druckbehälter“, vier Tabellen behandeln die Druckbehälter und weitere vier die Rohrleitungen (Anhang 2, Abschnitt 4).
Neu ist, dass es nun für die Anlagenprüfung eine Höchstfrist von 10 Jahren gibt. Auch für Druckgeräte, die von der zur Prüfung befähigten Person (zPbP) geprüft werden dürfen, gibt es nun eine Höchstfrist von 10 Jahren. Die Frist für die Festigkeitsprüfung darf bei diesen Anlagen unter bestimmten Bedingungen auf maximal 15 Jahre verlängert werden.
Dokumentation
Das Archivieren der Prüfberichte kann jetzt ausschließlich in elektronischer Form erfolgen (z. B. über das elektronische Prüfbuch Netinform).
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