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Regelungen durch DIN 18065 & Bauordnungen

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Die Regelungen durch DIN 18065 bzw. durch Bauordnungen

Treppen und Geländer werden nach DIN 18065 Gebäudetreppen geplant und errichtet. DIN 18065 wird als allgemein anerkannte Regel der Technik angesehen und befasst sich sowohl mit der Konstruktion als auch der Ausführung von Gebäudetreppen. In Bezug auf Details wie die Laufbreite, den Auftritt oder die Steigung liefert DIN 18065 wichtige Anhaltspunkte. Treppengeländer sind ebenfalls mit Angaben versehen.

DIN 18065 ist in den meisten Bundesländern in der Liste der technischen Baubestimmungen enthalten und damit auch öffentlich rechtlich eingeführt. In mehreren Bundesländern sind jedoch Treppen in Gebäuden mit bis zu zwei Wohnungen und Treppen innerhalb einer Wohnung von der Verbindlichkeit ausgenommen. Ergänzt wird DIN 18065 durch die Landesbauordnungen. Sollten sich DIN-Norm und Landesbauordnung widersprechen, so gilt primär die Landesbauordnung. Die DIN-Norm gilt nicht für Rolltreppen, Freitreppen im Gelände oder einschiebbare Treppen, wie sie häufig bei Dachböden zu finden sind.

Ebenfalls in den Bauordnungen der Länder enthalten sind die allgemeinen Anforderungen für Brüstungen. Häufig sind die konkreten Bestimmungen zu Brüstungen und Geländern in den Verwaltungsvorschriften, Durchführungsverordnungen oder auch Arbeitsblättern von Landesstellen enthalten.

In der DIN 18065, Ausgabe März 2015, gab es Neuerungen zur Sicherheit bei Treppenstufen und zur Sicherheit gegen das Überklettern durch Kleinkinder. Außerdem ist das Zusammenspiel mit der Barrierefreiheit, mit Betrachtungen zum Denkmalschutz und zur Frage von konkreten Gefahren und Bestandsschutz zu beachten.

Im Baurecht unterscheidet man bei Treppen zwischen notwendigen und nicht notwendigen Treppen. Notwendige Treppen sind baurechtlich unverzichtbar und müssen die Vorgaben einhalten, während an die nicht notwendigen Treppen weniger Vorgaben gestellt werden.

 

Handläufe

DIN 18065 regelt die Eigenschaften von höhenversetzten bzw. unterbrochenen Handläufen an Treppen. Grundsätzlich sollten die Treppenhandläufe in Gebäuden durchgehend ausgeführt werden. Bei den besagten Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen oder Treppen innerhalb einer Wohnung dürfen die Handläufe an den Ecken im Bereich der Wendelung unterbrochen sein. Hierbei gilt, dass der lichte Abstand einer solchen Handlaufunterbrechung zwischen 5 und 20 Zentimeter betragen darf. Der Höhenversatz der Handläufe an der Oberkante darf maximal 20 Zentimeter betragen, die Höhe des ankommenden Handlaufs darf nicht über dem weiterführenden Handlauf liegen.

Handlauf muss nicht bis zum Ende der Treppe reichen

Wichtig: Der Handlauf hat nach DIN 18065 (anders, als in DIN 18040 - Barrierefreiheit) nicht die Aufgabe, das Ende der Treppe zu signalisieren. So entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe im Prozess zwischen einer auf der Treppe gestürzten Frau und dem Verkehrssicherungspflichtigen. Die Frau übersah auf einer Treppe die letzte Stufe, weil der Handlauf bereits vorher endete. Ein Fehltritt führte zum Bruch beider Fußgelenke. Das Gericht entschied, dass der Benutzer der Treppe vorsichtig sein müsse und wies die Klage zurück.

Beim Bau von Treppen, Geländern, Brüstungen bzw. allgemein Absturzsicherungen müssen für jede Fragestellung sowohl die Bauordnung als auch die Liste der technischen Baubestimmungen, die Verwaltungsvorschriften, offizielle Kommentare, Normen und Rechtsprechung für jede Fragestellung in Kombination beurteilt werden.

 

Treppengeländer

Das Bauordnungsrecht gibt eine Mindesthöhe für Treppengeländer von 90 cm vor, wenn die mögliche Absturztiefe 12 Meter nicht überschreitet. Darüber liegt die Mindesthöhe des Geländers bei 110 cm.

Bei Treppen und Brüstungen ist durch entsprechend gestaltete Absturzsicherungen dafür zu sorgen, dass Kleinkinder nicht durch Überklettern, Durchklettern oder Durchfallen zu Schaden kommen. DIN 18065 gibt für Treppen eine Geländerhöhe in Gebäuden im Allgemeinen von 70 Zentimetern hierfür als Erschwernis vor. Diese Vorgabe gilt allerdings nicht für Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen und Treppen innerhalb von Wohnungen. Der lichte Abstand von Geländerteilen darf in einer Richtung nicht mehr als 12 Zentimeter betragen. Auch um mindestens 15 Zentimeter nach innen gezogene Handläufe sind möglich.

Bezüglich der Brüstungshöhen beurteilen die Obersten Baubehörden mehrheitlich eine Höhe von 60 Zentimetern in der Regel als sicher gegen das Überklettern, bei Badewannenablagen etc. sind Einzelfallbeurteilungen vorzunehmen.

 

Sicherheit für Kleinkinder

Grundsätzliche Sicherheitsmaßnahmen, um Kleinkindern ein Überklettern bzw. ein mögliches Durchstürzen oder Durchklettern zu erschweren, sind

  • Vertikale Geländerstäbe (Abstand < 12 cm)
  • Schiffsgeländer (um 15 cm nach innen geführter Handlauf)
  • horizontale Geländerstäbe mit einem Abstand von maximal 20-25 mm
  • vorgestellte (Glas-)Platten

Die Höhe der Absturzsicherungen in Wohngebäuden ist abhängig von der potenziellen Absturzhöhe genormt. Ab einer Absturzhöhe von 12 Metern muss die Geländerhöhe in den meisten Bundesländern 90 Zentimeter betragen, ansonsten 80 cm. Ausnahmen sind Baden-Württemberg mit 80, sowie Bayern, Brandenburg und Bremen mit 110 Zentimetern. Die Geländerhöhe beträgt bei besagter Absturzhöhe in der Regel 110 Zentimeter, Ausnahmen sind auch hier Baden-Württemberg und Bremen mit 90 Zentimetern.

 

Treppenstufen / Treppenmaße

Auch für Steigung und Auftritt von Treppenstufen legt DIN 18065 strikte Mindest- und Maximalmaße fest. Toleranzen sind nicht zugelassen. Für eine baurechtlich notwendige Treppe in einem Mehrfamilienhaus muss die nutzbare Laufbreite mindestens 100 Zentimeter betragen, die Stufenhöhe muss mindestens 140 und maximal 190 Millimeter betragen. Die Auftrittsfläche ist von 260 bis 370 Millimetern vorgegeben. Bei einer baurechtlich nicht notwendigen Treppe sind Abweichungen möglich.

Treppe Laufbreite

Die Treppe in einem Mehrfamilienhaus muss eine nutzbare Laufbreite von mindestens 100 cm aufweisen.

Treppenart Nutzbare Laufbreite Steigung Auftritt
Baurechtlich notwendige Treppe min. 100 cm min. 140 mm, max. 190 mm min. 260 mm, max. 370 mm
Baurechtlich nicht notwendige Treppe min. 50 cm min. 140 mm, max. 210 mm min. 210 mm, max. 370 mm


Gehbereich und Lauflinie

Steigungen und Auftritte dürfen maximal um 5 Millimeter von der nächsten Stufe abweichen, aber niemals die Grenzwerte über- bzw. unterschreiten. Den üblichen Weg, den die Benutzer der Treppe wählen, bezeichnet man als Treppenlauflinie. Obwohl für Neubauten bei Mehrfamilienhäusern eine Mindesttreppenlaufbreite von 100 Zentimetern vorgegeben ist, gibt es natürlich auch ältere Treppen mit einer geringeren Breite. Bei nutzbaren Treppenlaufbreiten von bis zu 100 Zentimetern hat der Gehbereich eine Breite von 2/10 der nutzbaren Laufbreite und liegt im Mittelbereich der Treppen. Bei Wendeltreppen kann die Lauflinie außerhalb der Mitte liegen.

 

Kriterien für sichere Benutzung von Treppen


  • die Gleichmäßigkeit der Stufen
  • die Oberflächenbeschaffenheit
  • die Sichtbarkeit der Kanten
  • ein Handlauf
  • die richtigen Maße der Stufen und die Schrittmaßregel (bedingt)
  • eine entsprechende Beleuchtung, mögliche Hindernisse und Kennzeichnungen
  • das Schuhwerk des Benutzers
  • eventuelles Tragen von Lasten durch den Benutzer
  • der körperliche und geistige Zustand des Benutzers

Denkmalschutz, Bestandsschutz und konkrete Gefahren

Unterliegen Treppen oder Absturzsicherungen dem Denkmalschutz, müssen individuelle Beurteilungen durchgeführt werden, da hier häufig der Bestandsschutz geltend gemacht wird. Beim formellen Bestandsschutz ist die Anlage genehmigt, beim materiellen Bestandsschutz hat die Anlage zum Zeitpunkt der Errichtung dem geltenden Recht entsprochen.

Voraussetzungen für den Bestandsschutz sind:

  • die Situation entsprach zur Bauzeit den damals geltenden Anforderungen
  • die Nutzung ist rechtmäßig
  • es liegt keine erhebliche Gefahr vor (aus heutiger Sicht)

Wann der Bestandsschutz verloren geht:

  • bauliche Änderungen führen dazu, dass die rechtliche Idendität verloren geht
  • die Nutzung ändert sich
  • die bauliche Substanz ist verbraucht

Eine konkrete Gefahr führt dazu, dass der Bestandschutz nicht mehr gegeben ist und entsprechende Maßnahmen ergriffen werden müssen. In diesem Fall darf die Bauaufsichtsbehörde Forderungen stellen. Als konkrete Gefahr wird eine Sachlage gekennzeichnet, in der bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden an geschützten Rechtsgütern in absehbarer Zeit zu erwarten ist.

Unter Berücksichtigung von Denkmalschutz, Bestandsschutz, Verhältnismäßigkeit und möglicher Abweichungen müssen das Bauwerk, die Nutzung, die Zahl der betroffenen Personen, der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadens und die zeitliche Nähe der Gefahr im jeweiligen Einzelfall gewürdigt werden.

Zum Vortrag: Treppen, Brüstungen, Geländer

Wissenswert

Treppen Brüstungen Geländer

Vortrag: Treppen, Brüstungen, Geländer

Treppen, Brüstungen, Geländer - konkrete Lösungen, DIN 18065

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