Spitzenausgleich nach SpaEfV

Nachweisführung für Einführung und Betrieb von Energie- und Umweltmanagementsystemen

Der Spitzenausgleich ermöglicht es Unternehmen des produzierenden Gewerbes, einen Antrag auf Stromsteuerentlastung zu stellen. Während der Spitzenausgleich bis 2012 an keine Gegenleistung seitens der Unternehmen gekoppelt war, müssen antragsstellende Unternehmen seit 2013 den Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystems nachweisen, um vom Spitzenausgleich zu profitieren.

Diese Neuregelung trat im August 2013 durch die Veröffentlichung der sogenannten Verordnung über „Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen“ – auch bekannt als Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) in Kraft. In der Einführungsphase 2013-2014 wurden den Unternehmen aufgrund des hohen Aufwandes einige Erleichterungen zugestanden. Seit 2015 greift nun das Regelverfahren und die antragsstellenden Unternehmen müssen je nach Unternehmensgröße entweder ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 bzw. ein Umweltmanagementsystem nach EMAS (gilt für Nicht-KMU) oder ein Alternatives System (gilt für KMU) nachweisen.

  • Begriffe und Definitionen zu SpaEfV

    Wie ist der Begriff Unternehmen definiert?
    Unternehmen meint die „kleinste rechtlich selbständige Einheit sowie kommunale Eigenbetriebe, die auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden“ (§ 2 Nr. 4 StromStG im Sinne des § 2 Nr. 3 StromStG).

    Wie ist der Begriff KMU im Rahmen der SpaEfV definiert?
    KMU sind Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz von maximal 50 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von maximal 43 Mio. EUR erzielen. Für Partner-Unternehmen, verbundene Unternehmen und Kommunale Unternehmen sind weitere Anforderungen zu berücksichtigen. (Definition im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003)
    Im Rahmen der Antragsstellung beim zuständigen Hauptzollamt müssen KMU eine ausgefüllte Selbsterklärung einreichen, durch die die Einstufung als KMU sichergestellt werden soll.

    Welche Organisationseinheit kann einen Antrag gemäß der SpaEfV stellen?
    Der Antrag beim Hauptzollamt gemäß SpaEfV wird immer bezogen auf die kleinste rechtlich selbstständige Einheit, d. h. das Unternehmen, gestellt.

    Wie ist der Begriff Energie bzw. Energieträger definiert?
    Unter „Energie" bzw. „Energieträger" sind Elektrizität, Brennstoffe, Dampf, Wärme, Druckluft oder vergleichbare Medien zu verstehen, unabhängig davon, ob für die Energie(-träger) ein Antrag auf Entlastung von der Strom- oder Energiesteuer gestellt wird bzw. worden ist.

    Wie ist der Begriff Gesamtenergieverbrauch definiert?
    Der „Gesamtenergieverbrauch" ist die Menge der eingesetzten Energie in dem maßgeblichen Zeitraum in dem gesamten Unternehmen, auf das sich die Nachweisführung bezieht.
    Durchleitungen müssen abgezogen werden, sodass eine echte Verbrauchsbilanz entsteht.

    Auf welchen Zeitraum muss sich die Verbrauchsdatenerfassung beziehen?
    Für die Analyse eingesetzter Energieträger sind die Verbrauchsdaten aus einem Zeitraum von zwölf Monaten zu erfassen, der frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres anfängt. Die Daten eines Zwölf-Monats-Zeitraums dürfen für die Nachweisführung nur jeweils für ein Antragsjahr zugrunde gelegt werden. 

    Wie ist der Begriff Standort definiert?
    Ein Standort ist ein bleibender Ort, an dem eine Organisation Arbeiten oder Dienstleistungen ausführt – dafür ist ständig mindestens ein Mitarbeiter vor Ort tätig. Es wird in der Regel Energie eingesetzt bzw. verbraucht.

    Was sind Zusatzstandorte?
    Zusatzstandorte sind weitere Standorte eines Unternehmens, die demselben zentral geführten EnMS unterliegen und wo ständig mindestens 1 Mitarbeiter vor Ort tätig ist.

    Was sind Verbrauchs- und Abnahmestellen?
    Verbrauchs- und Abnahmestellen sind Stellen, an denen Energie, insbesondere Elektrizität, Brennstoffe, Dampf, Wärme, Druckluft oder vergleichbare Medien, eingesetzt werden. Verbrauchsstellen befinden sich nicht auf dem Gelände eines Standortes oder Zusatzstandortes und sind nicht dauerhaft mit Mitarbeitern besetzt.

  • Fragen zur Nachweisführung

    Welche Anforderungen an die Nachweisführung gelten seit dem Regelverfahren 2015?
    Spitzenausgleich: Einführung und Betrieb von Energie- und Umweltmanagementsystemen

    Welche Anforderungen an die Nachweisführung gelten bei Unternehmensneugründungen?
    Neu gegründete Unternehmen können ab dem ersten Jahr der Neugründung die erleichterten Anforderungen für das Jahr 2013 zur Nachweisführung in Anspruch nehmen. Hierzu ist der Vordruck 1449 A zu verwenden.  

    Welche Fristen gibt es bei der Antragsstellung beim Hauptzollamt?
    Der Antrag auf Spitzenausgleich muss spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Antragsjahres beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht werden. Z. B. müssen Sie den Antrag für das Antragsjahr 2015 spätestens am 31.12.2016 einreichen. 

    Weitere Informationen finden auf den Seiten des Zolls

Gibt es Verfahrenserleichterungen?

In einem Schreiben vom 16. September 2015 regelt die DAkkS/DAU die Verfahrensvereinfachung für Alternative Systeme. Die Verfahrensvereinfachung betrifft ausschließlich die Vor-Ort-Begutachtung bei KMU:

KMU mit einem Standort: Bei diesen Unternehmen kann eine Verlängerung des Vor-Ort-Prüfintervalls auf alle zwei Jahre ausgedehnt werden. Dies bedeutet z. B., dass ein Unternehmen, das den Nachweis im Antragsjahr 2015 nach einer dokumentenbasierten Prüfung mit Vor-Ort-Prüfung erbracht hat, für das Antragsjahr 2016 lediglich eine dokumentenbasierte Prüfung durchlaufen muss. Im Antragsjahr 2017 hat dann wieder eine dokumentenbasierte Prüfung mit Vor-Ort-Begutachtung zu erfolgen.

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KMU mit mehreren Standorten: Diese Unternehmen können entscheiden, ob sie die bekannte Multi-Site-Regelung / Stichprobenregelung (analog ISO 50001) oder eine Verlängerung des Prüfintervalls (vgl. KMU mit einem Standort) anwenden möchten. Hierbei müssen innerhalb von vier Jahren alle Standorte des Unternehmen vor Ort geprüft werden. Eine Kombination aus beiden Vereinfachungen innerhalb eines Unternehmens ist nicht möglich.
Bei wesentlichen Änderungen im Unternehmen muss eine Vorort-Begutachtung stattfinden.

SpaEfV-Verfahrensvereinfachung-Vor-Ort-Pruefung-mehrere-Standorte-ts

Siehe auch: Verfahrenserleichterungen für Alternative Systeme nach Anlage 2

Können Systemwechsel durchgeführt werden?
Unternehmen können für jedes Antragsjahr neu entscheiden, welches System sie für die Nachweiserbringung führen. Entscheidend ist, dass die tatsächlichen Anforderungen für die Ausstellung eines Nachweises 1449 vollständig für das betreffende Antragsjahr erfüllt und der Zertifizierungsstelle nachgewiesen sind.

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