Ab dem Antragsjahr 2024 wird kein Spitzenausgleich mehr gewährt. Im Gegenzug hat die Bundesregierung im sog. „Strompreispaket“ Entlastungen für alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes in Höhe von 3 Milliarden Euro geplant. Dies wurde im Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 vom Bundestag und Bundesrat angenommen und auf der Homepage der Bundesregierung am 19.12.2023 bekanntgegeben.
Diese Neuerung gilt zunächst verbindlich für die Jahre 2024 und 2025. Die Folgejahre sind von einer Gegenfinanzierung in den entsprechenden Bundeshaushalten abhängig.
Der Antrag auf Entlastung im Rahmen des Spitzenausgleichs beim Ihrem zuständigen Hauptzollamt entfällt ab dem Antragsjahr 2024 für Sie.
Jahr |
SpaEfV Anlage 2 |
SpaEfV ISO 50001 |
SpaEfV EMAS |
2024 | entfällt | SpaEfV-Nachweis (Formular 1449) für das Antragsjahr 2023 kann ausgestellt werden. | SpaEfV-Nachweis (Formular 1449) für das Antragsjahr 2023 kann ausgestellt werden. |
2025 | entfällt | entfällt | entfällt |
In den Jahren 2013 bis 2023 ermöglichte der Spitzenausgleich Unternehmen des produzierenden Gewerbes, einen Antrag auf Stromsteuerentlastung zu stellen. Die gesetzliche Grundlage hierfür trat im August 2013 durch die Veröffentlichung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) in Kraft. Die antragsstellenden Unternehmen erhielten die Anforderung - je nach Unternehmensgröße - entweder ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 bzw. ein Umweltmanagementsystem nach EMAS (gilt für Nicht-KMU) oder ein Alternatives System (gilt für KMU) nachzuweisen.
Welche Anforderungen an die Nachweisführung gelten seit dem Regelverfahren 2015?
Spitzenausgleich: Einführung und Betrieb von Energie- und Umweltmanagementsystemen
Welche Fristen gibt es bei der Antragsstellung beim Hauptzollamt?
Der Antrag auf Spitzenausgleich muss spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Antragsjahres beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht werden. Zum Beispiel müssen Sie den Antrag für das Antragsjahr 2023 spätestens am 31.12.2024 einreichen.
Weitere Informationen finden auf den Seiten des Zolls.
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