(Alle Angaben ohne Gewähr)
Die Verbesserung der Energieeffizienz steht sowohl in Deutschland als auch in der Europäischen Union auf der Agenda ganz oben. Mehr noch: In der EU gilt die Energieeffizienz-Richtlinie, in der konkrete Ziele für alle Mitgliedstaaten festgelegt sind. Damit hat die EU die Richtung vorgegeben, jetzt sind die EU-Staaten am Zug.
Am 4. Dezember 2012 ist die EU-Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU (Energy Efficiency Directive – EED) in Kraft getreten. Diese Richtlinie wurde am 5. Juni 2019 geändert (Richtlinie (EU) 2019/944). Mit der Energieeffizienz-Richtlinie wird in der EU ein gemeinsamer Rahmen von Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienz geschaffen, um sicherzustellen,
Gemäß der EU-Energieeffizienz-Richtlinie müssen die Mitgliedsstaaten indikative nationale Energieeffizienzziele und -beiträge bis 2020 und 2030 vorsehen. Konkret heißt es in Artikel 7 der EED, dass der Energieverbrauch der Endkunden vom 01. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 pro Jahr um 1,5 Prozent und vom 01. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 um 0,8 Prozent reduziert werden soll. Gemeint ist der durchschnittliche Energieverbrauch, und als Referenz dient der gemittelte Jahresverbrauch aus den Jahren 2010 bis 2012 bzw. aus den Jahren 2016 bis 2018.
Neben dieser grundsätzlichen Forderung enthält die EED eine Vielzahl weiterer Regelungen zur Steigerung der Energieeffizienz. Die Richtlinie sieht außerdem die Einführung von Energieeffizienzverpflichtungssystemen vor wie ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Energieaudit nach EN 16247-1.
In Artikel 8 der EED geht es um Energieaudits und Energiemanagementsysteme. Hier wird festgelegt, dass große Unternehmen, die gemäß EU-Definition nicht zu den KMU zählen, folgende Auflagen erfüllen müssen:
Zusätzlich legt die EU-Richtlinie fest, dass KMU gefördert werden, wenn sie entweder Energieaudits nach EN 16247-1 durchführen oder ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 vorweisen können. Allerdings sind KMU auch weiterhin nicht zur Durchführung von Energieaudits oder zur Einführung eines Energiemanagementsystems verpflichtet.
Leitfaden der EU zur Einstufung von KMU
Zusammenfassung des Leitfadens der EU zur Einstufung von KMU
Die EU-Mitgliedstaaten müssen für eine ausreichende Anzahl von Energieexperten sorgen. Deshalb werden sie dazu verpflichtet, entsprechende Ausbildungsprogramme zu entwickeln.
Mit der EU-Effizienz-Richtlinie gibt die EU zwar die Richtung vor, legt die konkrete Umsetzung aber in die Hände der einzelnen Mitgliedstaaten. Gesamteuropäisches Ziel ist die Steigerung der Energieeffizienz. Dabei steht es den Mitgliedstaaten frei, das Ziel auch mit einer Mischung aus Energieeinsparquote und sonstigen politischen Maßnahmen zu erreichen.
Die Anforderung aus der EED, Energieeffizienzverpflichtungssysteme einzuführen, wird in Deutschland über das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) umgesetzt. Das EDL-G wurde zum 26.11.2019 geändert.
Alle Unternehmen in Deutschland, die keine KMU sind, werden verpflichtet, Folgendes einzuführen:
Nach der Definition im Gesetz sind folgende Unternehmen betroffen:
„Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.03.2003, S. 36) sind.“
Im Merkblatt des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für Energieaudits ist die KMU-Definition erläutert und es wird der gültige Unternehmensbegriff erklärt. Im Einzelnen werden die Kriterien zur Ermittlung des Status eines Nicht-KMU dargelegt. Dieses „Merkblatt für Energieaudits“ wurde mehrmals aktualisiert und ein neues Dokument „Leitfaden zur Erstellung von Energieauditberichten nach den Vorgaben der DIN EN 16247-1 und den Festlegungen des BAFA" veröffentlicht.
Durchführung von Energieaudits nach EN 16247-1:
Gemäß Merkblatt der BAFA: Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn das erste Energieaudit zwischen dem 04.12.2012 und dem 05.12.2015 durchgeführt wurde. Die Pflicht zur Durchführung eines Wiederholungsaudits gilt als erfüllt, wenn gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des ersten Energieaudits bzw. des vorangegangenen Energieaudits mindestens alle vier Jahre ein weiteres Energieaudit durchgeführt wird. Ist der Nicht-KMU-Status erstmals nach dem 05.12.2015 und vor dem 26.11.2019 erlangt worden, muss das Energieaudit spätestens bis zum 26. Juli 2021 (20 Monate nach Inkrafttreten der EDL-G-Novelle) erfolgen. Ist der Nicht-KMU-Status erstmals nach dem 26.11.2019 erlangt worden, muss ein Energieaudit spätestens 20 Monate nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Status erlangt wurde.
Einführung und Betrieb eines EnMS nach ISO 50001:
Einführungsphase:
Betrieb des EnMS:
Einführung und Betrieb eines Umweltmanagementsystems nach EMAS:
Einführungsphase:
Betrieb des UMS nach EMAS:
* Beispiel einer möglichen Verpflichtungserklärung
** Beispiel einer möglichen Dokumentation der Erfassung und Analyse der eingesetzten Energieträger
Als Überwachungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingesetzt worden.
Die Nachweisführung über die Erfüllung der Verpflichtungen der Unternehmen erfolgt gegenüber dem BAFA.
Die Unternehmen sind aufgrund der Änderung des EDL-G vom 26.11.2019 verpflichtet, Informationen auf der Online-Plattform der BAFA abzugeben:
Online-Erklärung für Nicht-KMU (> 500.000 kWh pro Jahr):
Online-Erklärung für Nicht-KMU (≤ 500.000 kWh pro Jahr):
Nachweis über den Beginn der Einrichtung eines EnMS oder EMAS:
Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung:
Weiterhin obliegt dem BAFA die Aufgabe, Stichprobenkontrollen über die Einhaltung der Anforderungen nach EDL-G durchzuführen und ein öffentlich zugängliches Register über die zugelassenen Energieauditoren zu führen, die entsprechend qualifiziert für die Durchführung von Energieaudits nach EN 16247-1 sind. Die Eintragung in dieses Register erfolgt nach vorheriger Prüfung der Fachkunde und Zuverlässigkeit der Person durch das BAFA.
Die BAFA führt seit 2016 die Überprüfung von Unternehmen durch. Es wird stichprobenartig kontrolliert, ob die Unternehmen der Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits nachgekommen sind.
Für die Kommunikation der Unternehmen mit dem BAFA im Stichprobenverfahren ist der elektronische Kommunikationsweg vorgesehen. Es befindet sich online unter www.bafa.de >Energie > Energieeffizienz > Energieaudit > Formulare > „Elektronisches Formular EDL-G –Nachweisführung für Unternehmen“.
Sowohl bei der Durchführung der Energieaudits als auch bei der Zertifizierung nach ISO 50001 oder der Validierung nach EMAS können maximal 10 Prozent des erfassten Gesamtenergieverbrauches von der Nachweisführung ausgenommen werden. Die differenzierten Regeln hierzu sind im jeweils gültigen Merkblatt zum Energieaudit in Verbindung mit dem Leitfaden zur Erstellung von Energieauditberichten von der BAFA beschrieben.
Wichtige Formulare zu den Energieaudits werden auf der Webseite der BAFA zur Verfügung gestellt.
Sehen Sie dazu unsere Gegenüberstellung unter Energiemanagementsystem nach ISO 50001 versus Energieaudit EN 16247.
Von der BAFA wurden aktuelle Anwendungshinweise und ein „Leitfaden zur Erstellung von Energieauditberichten nach den Vorgaben der DIN EN 16247-1 und den Festlegungen des BAFA" veröffentlicht.
Das Gesetz enthält Regelungen zu Ordnungswidrigkeiten.
Im Merkblatt der BAFA ist Folgendes ausgeführt:
Wird ein Unternehmen unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage von Nachweisen über die Durchführung des Energieaudits bzw. über die Freistellung von der Energieauditverpflichtung aufgefordert und kommt dieser Aufforderung nicht nach, kann ein Bußgeld verhängt werden.
Die EU-Kommission veröffentlichte im April 2016 eine Studie zum aktuellen Umsetzungsstatus des Artikels 8 Energieeffizienz-Richtlinie in den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU. Die Studie beschreibt den Umsetzungsstatus des Artikel 8 EED bis zum Sommer 2015.
Deutsche Unternehmen mit Niederlassungen in anderen EU-Mitgliedstaaten sollten sich mit den Umsetzungsstatus der für sie relevanten Länder vertraut machen.
Studie zum Umsetzungsstatus des Artikel 8 EED (in Englisch) - Veröffentlicht 2016
Studie zum Umsetzungsstatus des Artikel 8 EED (in Englisch) - Veröffentlicht 2015
Empfehlungen für die Umsetzung des Artikel 8 und Anhang VI EED (in Englisch) – Veröffentlicht 2018
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