(Alle Angaben ohne Gewähr)
Die Verbesserung der Energieeffizienz steht sowohl in Deutschland als auch in der Europäischen Union auf der Agenda ganz oben. Mehr noch: In der EU gilt die Energieeffizienz-Richtlinie, in der konkrete Ziele für alle Mitgliedstaaten festgelegt sind. Damit hat die EU die Richtung vorgegeben, jetzt sind die EU-Staaten am Zug.
Am 4. Dezember 2012 ist die EU-Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU (Energy Efficiency Directive – EED) in Kraft getreten. Diese Richtlinie wurde am 5. Juni 2019 geändert (Richtlinie (EU) 2019/944). Mit der Energieeffizienz-Richtlinie wird in der EU ein gemeinsamer Rahmen von Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienz geschaffen, um sicherzustellen,
Gemäß der EU-Energieeffizienz-Richtlinie müssen die Mitgliedsstaaten indikative nationale Energieeffizienzziele und -beiträge bis 2020 und 2030 vorsehen. Konkret heißt es in Artikel 7 der EED, dass der Energieverbrauch der Endkunden vom 01. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 pro Jahr um 1,5 Prozent und vom 01. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 um 0,8 Prozent reduziert werden soll. Gemeint ist der durchschnittliche Energieverbrauch, und als Referenz dient der gemittelte Jahresverbrauch aus den Jahren 2010 bis 2012 bzw. aus den Jahren 2016 bis 2018.
Neben dieser grundsätzlichen Forderung enthält die EED eine Vielzahl weiterer Regelungen zur Steigerung der Energieeffizienz. Die Richtlinie sieht außerdem die Einführung von Energieeffizienzverpflichtungssystemen vor wie ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Energieaudit nach EN 16247-1.
Die Anforderung aus der EED, Energieeffizienzverpflichtungssysteme einzuführen, wird in Deutschland über das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) umgesetzt.
Alle Unternehmen in Deutschland, die keine KMU sind, werden verpflichtet, Folgendes einzuführen:
Nach der Definition im Gesetz sind folgende Unternehmen betroffen:
„Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.03.2003, S. 36) sind.“
Im Merkblatt des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für Energieaudits ist die KMU-Definition erläutert und es wird der gültige Unternehmensbegriff erklärt.
Als Überwachungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingesetzt worden.
Die Nachweisführung über die Erfüllung der Verpflichtungen der Unternehmen erfolgt gegenüber dem BAFA.
Die Unternehmen sind verpflichtet, Informationen auf der Online-Plattform der BAFA abzugeben:
Online-Erklärung für Nicht-KMU (> 500.000 kWh pro Jahr):
Online-Erklärung für Nicht-KMU (≤ 500.000 kWh pro Jahr):
Nachweis über den Beginn der Einrichtung eines EnMS oder EMAS:
Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung:
Sowohl bei der Durchführung der Energieaudits als auch bei der Zertifizierung nach ISO 50001 oder der Validierung nach EMAS können maximal 10 Prozent des erfassten Gesamtenergieverbrauches von der Nachweisführung ausgenommen werden. Die differenzierten Regeln hierzu sind im jeweils gültigen Merkblatt zum Energieaudit in Verbindung mit dem Leitfaden zur Erstellung von Energieauditberichten von der BAFA beschrieben.
Weiterhin obliegt dem BAFA die Aufgabe, Stichprobenkontrollen über die Einhaltung der Anforderungen nach EDL-G durchzuführen und ein öffentlich zugängliches Register über die zugelassenen Energieauditoren zu führen, die entsprechend qualifiziert für die Durchführung von Energieaudits nach EN 16247-1 sind. Die Eintragung in dieses Register erfolgt nach vorheriger Prüfung der Fachkunde und Zuverlässigkeit der Person durch das BAFA.
Die BAFA führt seit 2016 die Überprüfung von Unternehmen durch. Es wird stichprobenartig kontrolliert, ob die Unternehmen der Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits nachgekommen sind.
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