Mann im gläsernen Lift

Gefährdungsbeurteilung Aufzug (GBU)

Aktuelle Anforderungen an Aufzugsanlagen: warum eine Gefährdungsbeurteilung unerlässlich ist

Aufzüge müssen zuverlässig und sicher sein. Von ihnen darf keine Gefahr für Dritte ausgehen. Deshalb muss für jede Aufzugsanlage eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden.

Sie ermittelt, welche Abweichungen eine Aufzugsanlage zum Stand der Technik aufweist und wo potenzielle Gefährdungen bestehen. Durch die immer stärkere Vernetzung von Aufzuganlagen spielt das Thema Cyber Security bei der GBU eine zunehmend wichtige Rolle. Denn auch durch Software-Fehler oder Hacker-Angriffe können Gefährdungen entstehen. Dies wird sich in absehbarer Zeit auch in den Kriterien der GBU widerspiegeln (z. B. durch die neue TRBS zur Cyber Security) und dazu führen, dass viele Gefährdungsbeurteilungen aktualisiert werden müssen.

Mit einer Gefährdungsbeurteilung von TÜV SÜD können Sie sicher sein, dass alle aktuellen Entwicklungen und Regelwerksänderungen in die Betrachtung einbezogen werden.


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Wer muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen?

Alle Arbeitgeber (oder gleichgestellte Personen), die nach dem Arbeitsschutzgesetz als solche bestimmt sind, müssen für ihre Aufzüge eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. Als Arbeitgeber zählen in der Regel auch die Betreiber eines Aufzugs, da diese z.B. Wartungsarbeiten beauftragen. Rechtlicher Hintergrund ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Für Sie zählen Aufzüge zu den überwachungsbedürftigen Anlagen. Vor der Verwendung solcher Anlagen müssen mögliche Gefährdungen identifiziert und geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. Speziell für Aufzüge gilt dies laut BetrSichV jedoch nur, wenn sie ein Arbeitgeber (oder eine ihm gleichgestellte Person) im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 verwendet.

Wann muss ich eine Gefährdungsbeurteilung durchführen?

Eine Gefährdungsbeurteilung ist vor der erstmaligen Verwendung (Inbetriebnahme) der Aufzugsanlage durchzuführen. Eine Erneuerung bzw. Anpassung ist erforderlich, wenn sich die betreffenden Normen, die Verwendung oder das Umfeld ändern sowie, wenn die Aufzugsanlage technisch geändert wurde (z. B. nach einer Modernisierung).

VIER GUTE GRÜNDE FÜR EINE GBU VON TÜV SÜD

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So können wir Sie unterstützen

Wir erstellen die Gefährdungsbeurteilung für Ihren Aufzug: schnell, fachmännisch und umfassend. Auf Wunsch liefern wir Ihnen auch eine ausführliche Zustandsbewertung Ihrer Aufzugsanlagen und einen konkreten Maßnahmen- und Wirtschaftsplan, um ggf. vorhandene Gefährdungen zu beheben. Sie können direkt Ihre Gefährdungsbeurteilung oder zunächst eine kostenlose Beratung bei uns anfragen.

So gehen wir bei der GBU vor - in fünf Schritten zur Gefährdungsbeurteilung

  1. Vor-Ort-Termin: Nach der Beauftragung besichtigen wir Ihre Aufzugsanlagen vor Ort. Die Betrachtung umfasst alle Anlagenteile unter Berücksichtigung der Nutzung (z. B. durch Menschen mit Behinderung) sowie des Umfeldes (z. B. Beleuchtung vor dem Aufzug, Zugang zum Triebwerksraum).
  2. Fotodokumentation und Datenerfassung: Die Besichtigung dokumentieren wir mit Fotos und erfassen alle technischen Daten sowie den Zustand der verschiedenen Baugruppen und Komponenten mit unserer eigens dafür entwickelten App.
  3. Anfertigung der GBU: Im Anschluss an den Vor-Ort-Termin erstellen wir die eigentliche Gefährdungsbeurteilung. Dazu werden die gesammelten Daten an unsere webbasierte Software übermittelt.
  4. Anfertigung Zustandsbewertung/ Wirtschaftsplan: Auf Wunsch erstellen wir für unsere Kunden auch eine Zustandsbewertung über die technische Verfassung des Aufzugs sowie ein Wirtschafts- bzw. Maßnahmenplan mit Budgetvorschlag (exkl. Bauleistungen), um den Stand der Technik herzustellen.
  5. Fertige Dokumente: Kunden erhalten bis zu 3 Dokumente:
    1. GBU mit Prüffristenermittlung
    2. Zustandsbewertung (optional)
    3. Wirtschaftsplan mit Budgetvorschlag (optional)

BUCHEN SIE IHRE GBU

Thomas Heinen

Sie benötigen noch Beratung oder möchten eine Gefährdungsbeurteilung beauftragen? Nutzen Sie unsere Kontaktmöglichkeiten.

Thomas Heinen | Leiter Vertrieb Liftmanagement

 

  

089 5791-3645 | [email protected] | Kontaktformular


HÄUFIGE FRAGEN ZUM THEMA GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG FÜR AUFZÜGE

  • Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

    Eine Gefährdungsbeurteilung zeigt die Sicherheitstechnischen Abweichungen einer Aufzugsanlage zum Stand der Technik (aktuell gültige Normung) und die damit verbundenen Gefahren auf. Darüber hinaus legt sie Gefahren durch die konkrete Nutzungsart sowie das vorhandene Umfeld der Aufzugsanlage offen. Zusätzlich legt die GBU Maßnahmen zur Beseitigung oder Minimierung der festgestellten Gefahren fest.

     

  • Sind Gefährdungsbeurteilungen bei Aufzügen Pflicht?

    Gemäß der novellierten Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV §§ 3, 4) ist jeder Arbeitgeber/ Betreiber verpflichtet eine Aufzugsanlage nach dem Stand der Technik zu betreiben. Um dies zu gewährleisten, braucht ein Arbeitgeber/ Betreiber eine Gefährdungsbeurteilung und muss Schutzmaßnahmen festlegen. Dies ist nicht durch die wiederkehrende Aufzugsprüfung abgedeckt.

     

  • Wer muss eine Gefährdungsbeurteilung durchführen?

    Es liegt in der Verantwortung des Betreibers, eine Gefährdungsbeurteilung für seinen Aufzug erstellen zu lassen. Sie dient als Nachweis dafür, dass der Betreiber alle notwendigen Vorkehrungen für einen sicheren Betrieb der Aufzugsanlage getroffen hat.

  • Warum muss ich eine Gefährdungsbeurteilung durchführen?

    Egal, ob es sich um einen Personen-, Lasten- oder Bauaufzug handelt, gemäß der novellierten Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV §§ 3, 4) ist jede Aufzugsanlage nach dem Stand der Technik zu betreiben. Um dies zu gewährleisten, braucht ein Arbeitgeber / Betreiber eine Gefährdungsbeurteilung und muss Schutzmaßnahmen festlegen. Dies ist nicht durch die wiederkehrende Aufzugsprüfung abgedeckt.

  • Was wird bei einer Gefährdungsbeurteilung beurteilt?

    Die Gefährdungsbeurteilung ist im Kern die Beschreibung der Maßnahmen, die notwendig sind, um bestehende Gefahren zu beseitigen oder zu minimieren. Es werden die möglichen Abweichungen zum Stand der Technik erfasst und Risiken aus der Beschaffenheit, Nutzung sowie des Umfeldes bewertet.

  • Wer kann eine Gefährdungsbeurteilung durchführen?

    Nicht jeder Betreiber bzw. Arbeitgeber ist ein Aufzugsexperte oder Arbeitsschutzexperte. Deshalb unterstützt TÜV SÜD Advimo mit seiner Expertise bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung.

  • Warum muss ich neben der wiederkehrenden Prüfung und der regelmäßigen Wartung auch noch eine Gefährdungsbeurteilung durchführen?

    Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung ist nicht Umfang der wiederkehrenden Prüfung oder der regelmäßigen Wartung. Die Gefährdungsbeurteilung ist gültig, nachdem der Arbeitgeber/ Betreiber die Gefährdungsbeurteilung mit den festgelegten Maßnahmen unterschrieben hat.

  • Was ist nach der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung zu tun?

    Die Umsetzung der festgelegten Maßnahmen. Hierbei empfehlen wir vor der Umsetzung der Maßnahmen die Erstellung eines Zustandsberichts und eines Budgetvorschlags, um die abgeleiteten Maßnahmen hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfangs und der Priorität einzuordnen.

  • Wie oft muss ich eine Gefährdungsbeurteilung durchführen?

    Eine Gefährdungsbeurteilung wird grundsätzlich nur einmal erstellt. Eine Erneuerung bzw. Anpassung ist erforderlich, wenn sich die betreffenden Normen (z. B. durch die neue TRBS zur Cyber Security), die Verwendung oder das Umfeld ändern, sowie wenn die Aufzugsanlage technisch geändert wurde (z. B. nach einer Modernisierung). Aus der Erfahrung heraus sollte man spätestens alle 5 Jahre die Gefährdungsbeurteilung überprüfen und eventuell erneuern.

  • Was passiert, wenn ich keine Gefährdungsbeurteilung durchführen lasse?

    Wenn für eine Aufzugsanlage keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt, werden die zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) dies im Rahmen der Hauptprüfung überprüfen und bemängeln. Sollte ein Unfall passieren, haftet der Betreiber der Aufzugsanlage zivilrechtlich und bei Fahrlässigkeit auch strafrechtlich in vollem Umfang.

  • Was ist eine Zustandsbewertung für Aufzüge?

    Im Rahmen unserer Zustandsbewertung ermitteln wir den vorliegenden Verschleißgrad sowie eventuell vorhandene Schäden an der Aufzugsanlage. Diese bilden einen Baustein für den Wirtschafts- bzw. Maßnahmenplan.

  • Was ist ein Wirtschafts- bzw. Maßnahmenplan?

    Der Wirtschafts- bzw. Maßnahmenplan ist eine Auflistung von konkreten Maßnahmen die notwendig sind, um die im Rahmen einer GBU festgestellten Gefährdungen zu beheben und den Stand der Technik herzustellen. 

    Die meisten unserer GBUs werden inkl. eines Wirtschafts- und Maßnahmenplans beauftragt. Bei der Entwicklung des individuellen Wirtschaftsplans beschränken wir uns nicht nur ausschließlich auf das Ergebnis der GBU und das Beheben eventuell vorhandener Gefährdungen, sondern beziehen auch die Nutzung des Aufzugs und den generellen Zustand inkl. der aktuellen Ersatzteilverfügbarkeit der einzelnen Komponenten ein. So erhalten Sie eine maßgeschneiderte, realistische Wirtschaftsplanung für einen nachhaltigen Betrieb.

  • Was ist zu tun, wenn TÜV SÜD einen Mangel wegen fehlender Dokumentation zu Cyberbedrohungen feststellt?

    In einem solchen Fall ist eine aktualisierte Gefährdungsbeurteilung erforderlich, die speziell den Aspekt der Cyber Security berücksichtigt und bewertet. Wir stellen dem Kunden eine solche Beurteilung zur Verfügung, die dann bei der nächsten Prüfung vorgelegt werden kann, um den festgestellten Mangel zu beheben.

 

Eine Leistung der TÜV SÜD Advimo GmbH

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