Schimmelbefall und muffige Gerüche in Kellerräumen sind heute keine Seltenheit. Rechtsstreitigkeiten, aufwendige und womöglich übertriebene Schadensbehebungen sind die Folge. Wegen der oftmals sehr unterschiedlichen Erwartungshaltungen bei Bauherren und Käufern empfiehlt TÜV SÜD, den erwartbaren Standard durch eine Baubeschreibung laienverständlich vertraglich festzulegen und diesen mit einem Lüftungskonzept belastbar und rechtssicher nachzuweisen.
Räume in Untergeschossen weisen je nach Lage und baulicher Situation teils sehr niedrige Temperaturen auf. Im Sommer sind Kellerräume immer kälter als Wohnungen und im Winter ohne Heizung ebenfalls. Der Winterfall ist eher unproblematisch, da die Räume in der Regel wärmer sind als die kalte Außenluft. Dagegen kann es in den Übergangszeiten und im Sommer zur bekannten Tauwasser- oder Schimmelbildung kommen, vorzugsweise an den kalten, erdberührten Außenwänden. Schimmelbefall ist aber auch an feuchteempfindlichem Lagergut möglich, was sich durch einen muffigen Geruch bemerkbar macht. Im Streitfall wird immer wieder die Frage gestellt, welche Maßnahmen üblich beziehungsweise geschuldet sind.
Um Unstimmigkeiten zu vermeiden, sollte auf Basis von Schutzzielen ein Lüftungskonzept erstellt und die Baubeschreibung eindeutig und laienverständlich formuliert werden. Hinsichtlich der Schutzziele ist die Frage der Mindestanforderungen an die Kellerräume und die Erwartungshaltung hinsichtlich zu lagernder Gegenstände zu klären. Bei der baulichen Ausführung sind regionale Standards und/oder die übliche Ausführung zu beachten. Die Anforderungen sind auch vom Nutzungsverhalten abhängig.
Das DBV-Merkblatt „Hochwertige Nutzung von Untergeschossen – Bauphysik und Raumklima“ unterteilt die Nutzungsklasse A der WU-Richtlinie „Wasserundurchlässige Bauteile aus Beton“ in Unterklassen für eine Differenzierung der Nutzung von Lagerkellern:
Der informative Anhang F der Lüftungsnorm DIN 1946-6 von 2019 gibt Empfehlungen zur Bemessung der Luftwechselraten. Hier werden drei Nutzungsklassen definiert:
Mittels einer angegebenen schematischen Vorgehensweise kann der Nachweis geführt werden.
Insgesamt betrachtet sind die Empfehlungen des DBV-Merkblattes und des informativen Anhangs F der DIN 1946-6 nicht kritiklos anzuwenden, da sie nicht immer zum gewünschten Ergebnis führen.
Beispielsweise wird der Einfluss der Lage der Kellerräume im Gebäude bei der Einteilung der Nutzungsklassen nicht berücksichtigt. Auch erfolgt die Auslegung des Luftvolumenstroms bei Lagerkellern nach DBV-Merkblattes mit einem stündlichen Luftwechsel von 1 / 8 h-1, was bei einer anvisierten „natürlichen Fensterlüftung“ unrealistisch hoch und für den Feuchteschutz überzogen beziehungsweise sogar kontraproduktiv ist.
Die Art der Nutzung (Nutzeranforderungen), die Lagerung feuchter Gegenstände (luftdichte Verpacken / Gewährleistung einer Luftzirkulation um das Lagergut und an den Kelleraußenwänden) wird nicht ausreichend thematisiert. Die DIN 1946-6 thematisiert nicht welches Lagergut (Schimmelanfälligkeit) gelagert werden darf. Auch führt sie den Nachweis für den Winterfall, obwohl bekannterweise der schwüle Sommerfall maßgeblich ist. Unterschiedliche Schutzziele bei Ein- und Mehrfamilienhäusern werden nicht thematisiert.
Ebenso wie die Art und Weise der Beschichtung der Kelleraußenwände (zum Beispiel mit Dispersions- oder Silikatfarben). Die Empfehlungen der Lüftungsnorm DIN 1946-6 und die des DBV-Merkblatts können daher unter Umständen zu inakzeptablen Zuständen sowie überdimensionierten Lüftungssystemen führen. Letzteres ist nicht nur unwirtschaftlich, sondern führt im Betrieb womöglich zu Schimmelpilzbildung.
Bei der Schimmelbegutachtung für Kellerräume sollte immer eine differenzierte Betrachtung des Gebäudes und der typischen Nutzungsweise im Vordergrund stehen.
Unsere Experten stehen Ihnen bei Fragen zur Beurteilung der Schimmelpilzursache umfassend zur Seite. Sie legen Ihnen gutachterlich dar, ob die Kellerräume schadensfrei bleiben. Die Schadensbeurteilung erfolgt auf Basis eines bauphysikalisch fundierten Lüftungskonzeptes analog DIN/TS 4108-8:2022-09 für Wohnungen und einer nutzungsabhängigen Auslegung ggf. auch mit Fensterlüftung.
Von TÜV SÜD werden die folgenden Nachweise geführt:
Nachweis für Lastfall „Schimmelkriterium“: Klimatischer Feuchteschutz für die Klimarandbedingungen gemäß Schimmelkriterium der DIN 4108-2.
Nachweis für Lastfall „Mittlerer Winterfall“: typisches Außenklima im Januar
Nachweis für Lastfall „Mittlerer Sommerfall“: typisches Außenklima im Juli
Nachweis für Lastfall „Schwülwarmer Sommerfall“: Außenklima für schwülwarme Zeiträume im Sommer
Des Weiteren werden auch sonstige Kellerräume anhand üblicher Schutzziele beurteilt:
TÜV SÜD geht dabei in folgende Stufen vor:
1. Stufe: Konstruktive Bewertung anhand von der Ausführung/Planung(-zeichnungen)
2. Stufe: Beurteilung der vorh. Fachplanung HLS im Hinblick auf die Erwartungshaltung und Schutzziele
3. Stufe: Erstellung eines detaillierten Nachweises auf Grundlage von bauphysikalischen Berechnungen unter Berücksichtigung der o.g. baulichen und Lüftungstechnischen Randbedingungen