Größere Hydraulikanalagen sind gemäß Betriebssicherheitsverordnung überwachungsbedürftige Anlagen und nach §§15 und 16 erstmalig und wiederkehrend prüfpflichtig. Hinzu kommen noch Prüfungen nach §14, wie z. B. die Prüfung von Schlauchleitungen.
Hydraulik-Schlauchleitungen gelten als Arbeitsmittel und fallen damit unter die Prüfpflicht nach § 14 BetrSichV, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Das bedeutet, es besteht eine wiederkehrende Prüfpflicht durch eine dazu befähigte Person oder eine Hydraulikfachfirma. Als technische Regel für die Prüfungen dienen die Richtlinien und Vorschriften der DGUV. So sind nach DGUV Regel 113-020 („Hydraulik-Schlauchleitungen und Hydraulik-Flüssigkeiten - Regeln für den sicheren Einsatz“) Abschnitt 4.4 Prüfungen erforderlich:
Abschnitt 4.5 behandelt das Auswechseln von Hydraulik-Schlauchleitungen und legt die empfohlenen Auswechselintervalle auf 6 Jahre (Betriebsdauer einschließlich maximal 2 Jahre Lagerdauer) bei normalen Betriebsanforderungen fest. Bei erhöhten Betriebsanforderungen, z. B. durch erhöhte Einsatzzeiten, sind beispielsweise nur 2 Jahre Betriebsdauer möglich.
Werden regelmäßig Prüfungen auf den „arbeitssicheren Zustand“ durch eine befähigte Person durchgeführt, kann dies zu einer Verlängerung der Auswechselintervalle führen (DGUV Regel 113-020, Abschnitt 4.5.1).
Hydraulikanlagen, die ein gewisses "Druck x Inhaltsprodukt" überschreiten müssen daher durch eine befähigte Person oder eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft werden. TÜV SÜD führt diese Prüfung für Sie durch.
Die innere Besichtigung und die statische Druckprüfung können, an bestimmten Typen von Hydraulikspeichern, durch eine entsprechende Ersatzprüfung (Ultraschallprüfung oder Schallemissionsprüfung) ersetzt werden. Der Hydraulikspeicher muss nicht ausgebaut werden, wodurch sich längere Stillstandzeiten vermeiden lassen.
VORTEILE DER ERSATZPRÜFUNG