Sie möchten für Ihre KWK-Anlage eine Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) und Steuererleichterungen nach dem EnergieStG beantragen? Dann benötigen Sie einen Nachweis darüber, dass Ihre Anlage hocheffizient im Sinne der EU-Richtlinie 2004/8/EG ist. [1]
Als Nachweis gilt ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen. Ein solches Gutachten MUSS vorgelegt werden, wenn:
Im Rahmen des Gutachtens beschreibt unser Sachverständiger die spezifische Anlagenkonfiguration und ergänzt eine schematische Darstellung des Bilanzkreises mit der dafür erforderlichen Messtechnik. Diese wird in einer Übersicht hinsichtlich der Konformität mit den Anforderungen bewertet.
Der Sachverständige erstellt das Berechnungsschema für die Ermittlung der KWK-Nettostromerzeugung. Dabei werden die Stromkennzahl, der Brennstoffnutzungsgrad sowie die Primärenergieeinsparung gegenüber der getrennten Erzeugung von Strom und Wärme (als Kriterium der Hocheffizienz) berechnet.
Als anerkannte Berechnungsmethode dient das von der AGFW herausgegebene Arbeitsblatt FW 308 zur „Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes“ sowie die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.
Die Experten der Abteilung Energiesysteme des TÜV SÜD erstellen seit 2002 (dem Jahr der Verankerung der FW 308 im KWKG) fundierte KWK-Gutachten. Ihre langjährige, durch das BAFA anerkannte Erfahrung erstreckt sich auf vielfältige Anlagenkonfigurationen in der Kraft-Wärme-Kopplung, von einfachen BHKW-Modulen bis hin zu komplexen GuD-Prozessen.
[1] Nachweis der Hocheffizienz: nach §99b EnergieStV i.V.m. §53 EnergiestG gegenüber den Zollbehörden sowie nach §6 (1) Nr. 3 KWKG für das BAFA erforderlich