Vorab informiert
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Jedes Teil, das Sie nachträglich an Ihrem Auto verbauen möchten, kann zum Erlöschen der Betriebs-
erlaubnis führen. In diesem Fall darf das Fahrzeug nicht mehr auf öffentlichen Straßen bewegt werden. Abhilfe schaffen ABE und Teilegutachten. Eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) muss im Normalfall nur mitgeführt werden. Hier muss nichts eingetragen werden, solange alle Auflagen eingehalten sind.
Bei Teilen mit Teilegutachten ist eine Anbauabnahme nach §19(3) StVZO notwendig. Aber Achtung! Beide Dokumente beziehen sich nur darauf, dass der Rest der jeweiligen Baugruppe dem Serienzustand entspricht. Ist dies nicht der Fall, bzw. ist die weitere Änderung nicht im Gutachten erfasst, ist eine Neuerteilung der Betriebserlaubnis nach §19(2)/21 StVZO erforderlich, eine sogenannte Einzelabnahme. Sie sind nicht sicher, was bei Ihnen notwendig ist? Dann kontaktieren Sie unsere Experten über das Kontaktformular!
Grundsätzlich sollten Sie darauf achten, dass Ihr Fahrwerk in einer Fachwerkstatt gemäß den Herstellervorgaben verbaut wird. Weiterhin müssen die Mindesthöhen gemäß Teilegutachten sowie Lichtaustrittskante, die Bodenfreiheit von 8 cm sowie eine ausreichende Freigängigkeit der Reifen zu allen anderen Bauteilen im verschränkten Zustand beachtet werden.
Ist dies der Fall, steht einer erfolgreichen Eintragung nichts im Weg. Achtung! In den meisten Fällen sind Gewindefahrwerke nicht mit Nachrüstfelgen geprüft! Daher ist meistens für diese Kombination eine Einzelabnahme nach §19(2)/21 StVZO erforderlich.
Bei einer Eintragung unterscheidet man zwischen einer Anbauabnahme nach §19(3) StVZO und einer
Einzelabnahme nach §19(2)/21 StVZO. Eine Anbauabnahme wird immer dann durchgeführt, wenn für die Veränderung am Fahrzeug ein Teilegutachten vorliegt und nur überprüft werden muss, ob das Teil korrekt verbaut ist und verschiedene weitere Faktoren eingehalten wurden. Sind mehrere Teile zeitgleich oder zeitlich versetzt verändert worden (bspw. Felgen mit Gewindefahrwerk), verlieren die jeweiligen Gutachten ihre Gültigkeit.
Es muss somit neu beurteilt werden, ob bspw. die Räder noch freigängig sind und auch im tiefsten Zustand nichts schleift. Bei einer Einzelabnahme müssen die Papiere umgehend durch die Zulassungsstelle berichtigt werden, da genau genommen diese die Änderung genehmigt. Bei einer Änderungsabnahme reicht es in vielen Fällen aus, bis zur nächsten Änderung an den Papieren, z. B. bei Umzug oder Halterwechsel das von TÜV SÜD ausgestellte Gutachten mitzuführen.
Alle drei genannten Teile beeinflussen das Geräuschverhalten. Die meisten Downpipes und Abgasanlagen besitzen eine EG/ECE-Betriebserlaubnis. Dadurch gelten die Teile als Austauschteile und sind, auch in Kombination, eintragungsfrei. Wird das serienmäßige Standgeräusch sowie das Fahrgeräusch eingehalten, ist keine Abnahme notwendig. Überprüft wird dies primär mit einer Standgeräuschmessung. Wird der in Feld U.1. in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragene Standgeräuschwert mit einer Toleranz von 5dB(A) eingehalten, so kann davon ausgegangen werden, dass auch das Fahrgeräusch im erlaubten Bereich liegt.
Liegt das Standgeräusch über dem erlaubten Wert, so muss mit einer Fahrgeräuschmessung nachgewiesen werden, ob auch das Fahrgeräusch über dem erlaubten Wert liegt. Diese kann im Einzelfall kompliziert und teuer werden. Eine Fahrgeräuschmessung ist bei der Kombination von EG/ECE Abgaskomponenten mit geänderten Ansaugsystemen grundsätzlich notwendig. Weiterhin kann es durch die Kombination der Teile zu einer Leistungssteigerung kommen. Ist dies der Fall, müssen alle hierfür erforderlichen Punkte nach VdTÜV Merkblatt 751 erfüllt werden. Setzen Sie sich daher am besten vor dem Kauf der Teile mit Ihrem TÜV SÜD-Sachverständigen in Verbindung.
Eine Leistungssteigerung unterliegt grundsätzlich den Vorgaben des VdTÜV Merkblattes 751.
In diesen Vorgaben sind mehrere Nachweise erforderlich, die nur mit hohem Kostenaufwand zu erbringen sind. Zusatzboxen ohne Gutachten sind zwar meistens günstiger, sind aber nur mit sehr hohem Kostenaufwand eintragbar.
Daher ist es ratsam, einem Tuner zu vertrauen, welcher die nötigen Nachweise in Form eines Teilegutachtens zur Verfügung stellt. Bei Fragen helfen Ihnen unsere TÜV SÜD-Sachverständigen über das Kontaktformular gern weiter.
Ein Teilegutachten oder eine ABE ist immer der Nachweis, dass das beschriebene Teil den Anforderungen für den Betrieb an dem im Verwendungsbereich genannten Fahrzeugen entspricht. Dafür müssen die Teile einige Anforderungen erfüllen. Möchte man nun dieses Teil an ein anderes Fahrzeug montieren und eintragen, kann man das jeweilige Teilegutachten oder ABE als Grundlage für eine Einzelabnahme heranziehen.
Durch diese Dokumente ist nachgewiesen, dass das Teil grundsätzlich für den Betrieb an Fahrzeugen geeignet ist. Der Sachverständige prüft dann bei der Abnahme ob das Teil technisch an dem gewünschten Fahrzeug verbaut werden kann.
Bei einem Luftfahrwerk verhält es sich wie mit jedem anderen Fahrwerk. Die Mindestbodenfreiheit
von 8 cm sowie die Lichtaustrittskanten der verschiedenen Scheinwerfer müssen eingehalten werden, es darf nichts schleifen und das Fahrzeug muss gut fahrbar sein. Beim Luftfahrwerk kommt natürlich hinzu, dass man im Stand das Auto ablegen kann. In diesem Zustand müssen nur die Höhen aller zum Parken relevanten Rückstrahler und Leuchten eingehalten werden. Ist zu wenig Luft im System, so muss der Fahrer durch eine Warnlampe oder einen Summer darauf hingewiesen werden.
Für den Fall, dass das Fahrzeug unbeabsichtigt Luft verliert, muss das Fahrzeug noch mit maximal 50 km/h roll- und lenkbar bleiben. Daher ist es sehr wichtig, dass die entsprechenden Endanschläge am Dämpfer sind. Mittlerweile gibt es eine Vielzahl von Luftfahrwerken mit Teilegutachten. TÜV SÜD empfiehlt, dringend auf ein solches Fahrwerk zurückzugreifen, da nur hier alle Teile entsprechend geprüft und die vollständige Sicherheit im Straßenverkehr gegeben ist. Unsere TÜV SÜD-Tuning Experten stehen Ihnen für weitere Fragen gern zur Verfügung.
Bei Reifen kommt es auf die Größe an. Nicht jeder Reifen darf auf jeder Felge montiert werden und nicht jede Reifengröße passt zu jedem Fahrzeug. Daher muss im Vorfeld überprüft werden, ob der Reifen den richtigen Abrollumfang für das entsprechende Fahrzeug besitzt. Der Abrollumfang darf von der größten im CoC aufgeführten Reifengröße um 1%, von der kleinsten um -4% abweichen.
Ist dies gegeben, muss die Montierbarkeit des Reifens auf der Felge geprüft werden. Im Zweifelsfall ist hierüber die Freigabe des Herstellers, eine sogenannte Reifenfreigabe einzuholen. Ist dies alles gegeben, kann der Reifen auf der Felge eingetragen werden. Ihre TÜV SÜD Tuning Experten sind Ihnen bei der Suche nach der richtigen Reifengröße gern behilflich.
Die TÜV SÜD-Experten kennen sich mit den Feinheiten bei Fahrwerk, Felgen, Abgasanlagen, Lenkrädern, Spoilern, LED-Beleuchtung usw. aus und wissen, worauf es ankommt.
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