Änderungsgutachten §19
Änderungsgutachten §19
Das Angebot an Tuningkits und Tuningteilen ist riesig, dabei ist es schwierig den Überblick zu behalten. Anbieter vermitteln häufig, dass Umbauten ohne Weiteres durchgeführt werden können – das ist meist ein Trugschluss. Ein Änderungsgutachten nach Paragraf 19 kann selbst dann erforderlich sein, wenn ABE, EG-Kennzeichnung oder ein Teilegutachten vorliegen. Denn genauso groß wie das Angebot ist die Vielfalt an Regularien, die beim Eingriff in ein Serienmodell beachtet werden müssen.
Bei einer Eintragung unterscheidet man zwischen einer Anbauabnahme nach §19(3) StVZO und einer Einzelabnahme nach §19(2)/21 StVZO. Eine Anbauabnahme wird immer dann durchgeführt, wenn für die Veränderung am Fahrzeug ein Teilegutachten vorliegt und nur überprüft werden muss, ob das Teil korrekt verbaut ist sowie verschiedene weitere Faktoren eingehalten wurden. Sind mehrere Teile zeitgleich oder zeitlich versetzt verändert worden (zum Beispiel Felgen mit Gewindefahrwerk), verlieren die jeweiligen Gutachten ihre Gültigkeit. Es muss somit neu beurteilt werden, ob die Räder noch freigängig sind und auch im tiefsten Zustand nichts schleift. Bei einer Einzelabnahme müssen umgehend durch die Zulassungsstelle die Papiere berichtigt werden, da genau genommen diese die Änderung genehmigt. Bei einer Änderungsabnahme reicht es in vielen Fällen aus, bis zur nächsten Befassung mit den Papieren wie Umzug oder Halterwechsel das vom TÜV SÜD ausgestellte Gutachten mitzuführen.
Die Sachverständigen von TÜV SÜD wissen, welche Umbauten genehmigt werden müssen, und empfehlen, Tuningprojekte vorab zu besprechen.