Hauptuntersuchung von TÜV SÜD

FAQ zur Hauptuntersuchung

TÜV SÜD beantwortet die häufigsten Fragen

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Ihre häufigsten Fragen – TÜV SÜD antwortet!

Die Hauptuntersuchung von TÜV SÜD – darum geht's

Verkehrssicherheit, Vorschriftsmäßigkeit und Umweltschutz - unter anderem diese Ziele verfolgt der Gesetzgeber mit der Hauptuntersuchung (HU), zu der Sie Ihr Fahrzeug regelmäßig vorfahren müssen. Damit Sie keinen Termin versäumen, können Sie sich ganz einfach von uns an Ihre HU erinnern lassen. Auch die Anmeldung zur Hauptuntersuchung am TÜV SÜD Service-Center funktioniert ganz bequem online.

In Vorbereitung auf ihre Hauptuntersuchung


  • Woran erkenne ich, wann die nächste HU ansteht?

    HU-Plakette-tsGrundsätzlich gilt:

    Ein neuer PKW muss drei Jahre nach der Erstzulassung erstmals zur Hauptuntersuchung, danach im Zweijahresrhythmus. Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (früher Fahrzeugschein) oder die HU-Plakette auf dem hinteren Nummernschild geben alle nötigen Informationen.

    In der Zulassungsbescheinigung ist der Termin der nächsten HU eingestempelt oder bei Neufahrzeugen eingedruckt.
    Auf der HU-Plakette steht das Jahr der nächsten Prüfung im Zentrum der Plakette (z.B. "17" für 2017). Die Plakette ist so angebracht, dass der Monat, in dem die HU fällig wird, oben steht (12-Uhr-Position). Weiterführende Informationen finden Sie auch in unserem Überblick zu den Hauptuntersuchungsfristen für PKW. Unser Tipp: Lassen Sie sich von uns an die nächste HU Ihres Fahrzeugs erinnern. Hier geht es zur HU-Erinnerung.

  • Warum gibt es die Hauptuntersuchung?

    Die Hauptuntersuchung an Kraftfahrzeugen nach § 29 StVZO ist eine hoheitliche Tätigkeit. Sie dient allein dem Schutz der Allgemeinheit, sprich dem Schutz von Leib und Leben. Sie ist eine zerlegungsfreie Sichtprüfung sowie eine Funktions- und Wirkprüfung der für die Verkehrssicherheit relevanten Bauteile und Systeme am Kraftfahrzeug. Unsere Sachverständigen führen daher bei allen Fahrzeugen die Prüftätigkeit ohne Montage- und Zerlegungsarbeiten durch.

    Hier finden Sie eine Grafik, in der die Prüfpunkte dargestellt sind.

  • Brauche ich einen Termin?

    Ein Termin hilft Ihnen, Wartezeiten zu vermeiden und besser zu planen. Dank unserer HU-Online-Anmeldung ist das kinderleicht. Vereinbaren Sie gleich online Ihren Termin

  • Muss der Halter des Fahrzeuges persönlich vorbeikommen?

    Das ist nicht notwendig. Bitte achten Sie darauf, dass der/die von Ihnen Beauftragte die Zulassungsbescheinigung, Teil I (früher Fahrzeugschein) und eventuell vorhandene Anbaubestätigungen oder Allgemeine Betriebserlaubnisse mitnimmt.

  • Was passiert, wenn der HU-Termin überzogen ist?

    Der Gesetzgeber kennt hier keine Toleranz. Sie sollten sobald wie möglich Ihr Fahrzeug zur Hauptuntersuchung vorführen. Ist Ihre Plakette seit mehr als zwei Monaten abgelaufen, verlangt der Gesetzgeber eine vertiefte Prüfung. Dafür sind 20% Aufschlag zu berechnen. Die neue Frist beträgt dann für PKW und Motorräder 24 Monate nach dem letzten Untersuchungstermin.

    Ist Ihre Plakette seit mehr als zwei Monaten abgelaufen und Sie geraten in eine Verkehrskontrolle, müssen Sie mit einem Verwarnungsgeld bis zu einem Bußgeld und Punkten rechnen. Kritisch ist es auch, mit abgelaufener HU-Plakette in einen Unfall verwickelt zu werden. Dann können Sie von der Versicherung belangt werden.

    Übrigens: Wir erinnern Sie gerne an die Fälligkeit Ihrer nächsten HU – bequem und kostenlos. Registrieren Sie sich hier.

  • Gibt es noch weitere TÜV Plaketten, die für Autofahrer wichtig sind?

    Seit 2007 zeigt die sogenannte Feinstaubplakette in den Farben Rot, Gelb oder Grün die Schadstoffklasse Ihres Autos an. Das ist wichtig, wenn Sie in die Umweltzone einer Stadt einfahren möchten. 

    Mit grüner Plakette haben Sie freie Fahrt, mit roter Plakette ist Ihnen die Einfahrt in Umweltzonen verboten.

    Weitere Informationen

  • Fälligkeiten / Fristen aller Fahrzeugarten

    Den verbindlichen Termin Ihrer nächsten Fälligkeit finden Sie auf der HU-Plakette, in Ihrem Fahrzeugschein oder auf dem Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung.

    Art des Fahrzeuges

    Fristen der Hauptuntersuchung (Monate)

    Krafträder

    24

    Personenkraftwagen

    - erstmals in den Verkehr gekommen für die erste Hauptuntersuchung

    36

    - weitere Hauptuntersuchung

    24

    Wohnmobile bis 3,5t

    - erstmals in den Verkehr gekommen für die erste Hauptuntersuchung

    36

    - weitere Hauptuntersuchung

    24

    Anhänger einschl. Wohnanhänger bis 0,75t o. eigene Bremse

    - erstmals in den Verkehr gekommen für die erste Hauptuntersuchung

    36

    - weitere Hauptuntersuchung

    24

    Anhänger einschl. Wohnanhänger > 0,75t </= 3,5t

    - erstmals in den Verkehr gekommen für die erste Hauptuntersuchung

    24

    - weitere Hauptuntersuchung

    24

    Weitere Fahrzeuge sowie detaillierte Informationen zu den Fristen der Hauptuntersuchung abhängig von der Fahrzeugart, dem Einsatzzweck sowie dem Gesamtgewicht finden Sie auf der Website des Bundesministerium der Justiz unter der StVZO Anlage VIII.

Vor Ort im TÜV SÜD Service-Center

  • Wie viel kostet die Hauptuntersuchung und wie kann ich bezahlen?

    Hier finden Sie die aktuellen Preise und Gebühren.

    Vor Ort akzeptieren wir Bargeld und deutsche Debitkarten (EC-Karten, Girocard, Maestro), sowie Kredit- und Debitkarten (Visa und Mastercard), Google Pay und Apple Pay. Die Karten-Bezahlung erfolgt kontaktlos (Karte, Smartphone oder Smartwatch).
    An Kleinprüfstellen ist die digitale Bezahlung nur eingeschränkt möglich. Eine Zahlung auf Rechnung ist nur für Geschäftskunden möglich, die bei uns eine Kundennummer haben.

    Im Rahmen der Online-Terminvereinbarung können Sie die HU vorab bezahlen, um vor Ort Zeit zu sparen. Online bieten wir Kreditkartenzahlung sowie Klarna Sofortüberweisung an. Die Online-Bezahlung ist optional, Sie können die HU auch wie gewohnt vor Ort bezahlen.

  • Was muss ich zur Hauptuntersuchung mitbringen?

    Wir benötigen die Zulassungsbescheinigung, Teil I (früher Fahrzeugschein) und eventuell vorhandene Anbaubestätigungen oder Allgemeine Betriebserlaubnisse.

    Die vollständige Liste zur Beachtung, was alles in Ihrem Fahrzeug vorhanden sein muss, finden Sie hier

  • Was muss ich noch beachten, wenn ich zur HU komme?

    Was müssen Sie mitbringen?

    Bitte achten Sie außerdem darauf, dass das Warndreieck, die Warnwesten und der Verbandskasten bereitliegen.
    Die vollständige Checkliste finden Sie hier zum Download und Ausdrucken.

    Was können Sie vorab selbst prüfen?

    Auf unseren HU-Checklisten haben wir Ihnen zudem die Punkte zusammengestellt, die Sie vor der HU selbst überprüfen können.

  • Was ist, wenn ein Fahrzeug die Hauptuntersuchung nicht bestanden hat?

    Alle bei der Prüfung festgestellten Mängel müssen innerhalb eines Monats nach der Hauptuntersuchung behoben werden. Dafür wird eine geringe Nachprüfungsgebühr erhoben. Wird der Monat auch nur um einen Tag überschritten, verlangt der Gesetzgeber eine vollständige erneute Hauptuntersuchung.

  • Rückdatierung, Prüfungsfahrt, Exakte Mängelbeschreibung

    Wegfall der Rückdatierung

    Die Laufzeit der Plakette beträgt , z.B. für PKW und Motorrad, 24 Monate – ab Termin der HU. Wer künftig den Untersuchungstermin versäumt, bekommt die Plakette nicht mehr rückdatiert.

    Bei PKW und Motorrad gilt also: Die HU ist grundsätzlich immer 24 Monate nach dem jeweils erfolgten letzten Untersuchungstermin fällig. Ist die Plakette jedoch um mehr als 2 Monate abgelaufen, müssen wir eine vertiefte Prüfung durchführen, die wir Ihnen mit einem Aufschlag von 20 Prozent berechnen.

    P.S.: Ist die Plakette mehr als zwei Monate abgelaufen und man gerät in eine Verkehrskontrolle, muss man mit einem Verwarnungsgeld bis hin zu Bußgeld und Punkten rechnen. Kritisch ist es auch, wenn man mit abgelaufener HU-Plakette in einen Unfall verwickelt wird. Dann kann man von der Versicherung entsprechend belangt werden.

    PrÜfungsfahrt

    Die HU-Prüfung beginnt immer mit einer Prüfungsfahrt. Der Sachverständige übernimmt die Prüfungsfahrt mit mindestens 8 km/h. Er prüft die Lenkrad- und die Bremsfunktion – damit wird sichergestellt, dass die elektronischen Sicherheitsassistenten des Fahrzeugs aktiviert sind und ansprechen. Die Sicherheit und korrekte Funktion der Assistenzsysteme, wie ABS, ESP oder Abstandsregler rückt künftig noch stärker in den Fokus bei der Hauptuntersuchung.

    Hintergrund: Die meisten neu zugelassenen Fahrzeuge sind mit einer steigenden Zahl dieser elektronischen Helferlein ausgerüstet.

    Exakte Mängelbeschreibung

    Während der Hauptuntersuchung festgestellte Mängel werden in einem ausführlichen Prüfbericht protokolliert.

    Dabei werden die festgestellten Mängel nach vorgegebenen Standards im Prüfbericht technisch detailliert beschrieben. Mit diesen Angaben können die Mängel bei ihrer Werkstatt zielgerichtet behoben werden, wodurch Sie Zeit und Geld sparen.  Außerdem erhalten Sie mit dem Untersuchungsbericht bereits Hinweise über sich zukünftig abzeichnende Mängel, sofern diese bei der Hauptuntersuchung festgestellt worden.




Fragen rund um den Prüfbericht, abgemeldete Fahrzeuge und Fahrzeuge, die sich im Ausland befinden

  • Wie lange muss ich den Prüfbericht aufbewahren?

    Bitte bewahren Sie den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten HU auf. Allerdings ist es nicht nötig, den Bericht bei jeder Fahrt mitzuführen.

  • Ich habe meinen Prüfbericht verloren, was kann ich tun?

    Wenn Sie die Hauptuntersuchung durch TÜV SÜD Auto Service GmbH haben durchführen lassen, können Sie bei uns eine Zweitschrift anfordern. Die Zweitschrift darf nur an den Halter (zum Zeitpunkt der Prüfung) herausgegeben werden. Daher ist es am besten, wenn Sie persönlich an einem unserer TÜV SÜD Service-Center vorbeikommen oder Sie informieren sich online auf unserem Zweitschriftenportal.

    Wenn sich der Halter inzwischen geändert hat, benötigen wir als Nachweis eine Vollmacht des ursprünglichen Halters. Auf den Nachweis kann verzichtet werden, wenn die Übermittlung direkt an die zuständige Zulassungsbehörde erfolgt.

  • Mein Fahrzeug ist gerade abgemeldet, die HU fällig, und ich möchte es neu zulassen. Was muss ich beachten?
    • Ungestempeltes Kennzeichen: 
      Sie müssen sich bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde ein ungestempeltes Kennzeichen vorab zuteilen lassen. Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, wie beispielsweise Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, dürfen innerhalb des Zulassungsbezirkes und eines angrenzenden Zulassungsbezirkes mit ungestempelten Kennzeichenschildern durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung besteht und die Fahrt von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst ist. Anschließend können Sie mit der Bescheinigung über die bestandene Hauptuntersuchung die Zulassung abschließen.
    • Rotes Kennzeichen: 
      Fragen sie bei Ihrer jeweiligen Prüfstelle nach, ob diese ein rotes Kennzeichen für Sie vorhalten. 
      Auch Autohändler und Werkstätten können im Besitz von roten Kennzeichen sein. Fragen Sie dort nach, ob diese Ihr Fahrzeug zur Begutachtung bei uns vorführen können. 
    • Kurzzeitkennzeichen: 
      Beantragen Sie bei Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde ein Kurzzeitkennzeichen. Damit sind nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeuges zuständig ist, oder in einen angrenzenden Bezirk und zurück zum Standort zulässig. 
      Des Weiteren dürfen auch Fahrten zur Reparatur festgestellter geringer oder erheblicher Mängel in eine hierfür geeignete Einrichtung durchgeführt werden, wenn diese im Bezirk der für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Zulassungsbehörde oder einem angrenzendem Bezirk liegt.
  • Die HU wird fällig, während Sie mit dem Auto im Ausland sind. Was ist zu tun?

    Der Verordnungsgeber hat den amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen untersagt, die Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO) im Ausland durchzuführen.

    In der Regel gilt allerdings:

    Wird das Fahrzeug nur vorübergehend ins Ausland gebracht und läuft in dieser Zeit die Frist für die nächste HU ab, so unterliegt es im Ausland nicht den Pflichten gemäß § 29 StVZO. Erst bei der Wiedereinreise kann der Ablauf der Frist Bedeutung erlangen. Um den Pflichten nach § 29 StVZO dann zu genügen, reicht die unverzügliche, also ohne schuldhaftes Zögern, durchgeführte Vorstellung des Fahrzeuges zur Hauptuntersuchung. Nachteile aus dem Straßenverkehrsrecht oder dem Ordnungswidrigkeitenrecht erwachsen dem Halter nicht, wenn er dies beachtet, es sei denn, sein Fahrzeug befindet sich in einem Zustand (z.B. verkehrsgefährdende Mängel), der die sofortige Stilllegung notwendig machen und rechtfertigen würde.

    Sie können bei der Wiedereinreise bei jeder amtlich anerkannten Überwachungsorganisation im Bundesgebiet zur Prüfung vorfahren. Die Untersuchungen sind nicht an den Zulassungsbezirk gebunden.

    Vereinzelte Kfz-Versicherungsgesellschaften haben den Versicherungsschutz an die gültige Hauptuntersuchung gebunden. Damit Ihnen hier keine Nachteile entstehen, sollten Sie sich mit Ihrem Kfz-Versicherer in Verbindung setzen.

    Inzwischen können Verkehrsbehörden im Ausland auch unsere HU-Plakette "lesen" und bei Überziehung, entsprechend der dortigen Landesvorschrift, Maßnahmen ergreifen können. Beispielhaft ist hierfür zu erwähnen, dass davon auszugehen ist, dass bei längerfristiger Überziehung auch ein dauerhafter Aufenthalt im jeweiligen Land vorliegt und somit eine Anmeldung der Person und des Fahrzeugs in dem jeweiligen Land erfolgen muss.

Fragen zur Hauptuntersuchung von Wohnmobil, Wohnwagen und Anhänger

  • Was muss ich beachten, wenn ich mit dem Wohnmobil oder Wohnanhänger und einer verbauten Flüssiggas-Anlage zur HU komme.

    Wohnmobile und Wohnanhänger bis 3,5 Tonnen werden wie PKW behandelt. Wohnmobile von 3,5 bis 7,5 Tonnen müssen in den ersten sechs Zulassungsjahren alle zwei Jahre zur Hauptuntersuchung. Ab dem siebten Zulassungsjahr ist die jährliche Hauptuntersuchung verpflichtend.

    Die Gasprüfung muss alle zwei Jahre gemäß DVGW Arbeitsblatt G 607 im Rahmen der Betreiberpflicht zur Aufrechterhaltung der Betriebsgenehmigung der Flüssiggasanlage durchgeführt werden.

    Derzeit wird die Gasheizung in Wohnmobilen im Rahmen der Hauptuntersuchung geprüft, wenn diese während der Fahrt genutzt werden kann. Bitte überprüfen Sie daher vorab, dass die Bauteile mit einer Austauschpflicht innerhalb von zehn Jahren (Gasregler, Gasschläuche, Sperrhähne), falls nötig, bereits im Vorfeld ausgetauscht wurden. Die Gasflasche sollte vorhanden und zudem ausreichend befüllt sein. 

    Bitte überprüfen Sie im Vorfeld, dass die Bauteile mit einer Austauschpflicht innerhalb von zehn Jahren (Gasregler, Gasschläuche, Sperrhähne), falls nötig, bereits im Vorfeld ausgetauscht wurden, damit Sie die Gasprüfung und damit auch die HU ohne Verzögerung erhalten.

    Außerdem benötigen wir das Erstbescheinigungsheft vom Hersteller; die Gasflasche sollte zudem befüllt sein. Darüber hinaus gilt das Gleiche wie bei einem PKW: Bitte bringen Sie die Zulassungsbescheinigung mit, und denken Sie auch an das Warndreieck und den Verbandkasten.

  • Darf mein Anhänger beladen sein, wenn ich zur Hauptuntersuchung komme?

    Ja, der Anhänger braucht nicht leer zu sein, wenn Sie zur HU kommen.

Fragen rund um Eintragungen, Tuning und Gebrauchtwagenkauf

  • Haben Sie Fragen rund um Eintragungen und Tuning?

    Hier ist es schwierig, vorgefertigte Antworten zu geben. Sie können jedoch gerne persönlich auf uns zukommen. Die Adressen finden Sie hier. Um Ihnen Auskunft geben zu können, benötigen wir in jedem Fall die Fahrzeugpapiere.

  • Sie möchten ein Gebrauchtfahrzeug kaufen?

    Achten Sie darauf, dass die Hauptuntersuchung des Fahrzeuges nicht allzu weit zurückliegt.
    Sollte diese in Kürze fällig sein, empfehlen wir eine Hauptuntersuchung durchführen zu lassen.

    Die HU ist eine zerlegungsfreie Sichtprüfung sowie eine Funktions- und Wirkprüfung der für die Verkehrssicherheit relevanten Bauteile und Systeme am Kraftfahrzeug. Klimaanlagen z.B. werden nicht geprüft.

    Zu beachten ist, dass die Hauptuntersuchung weder den Zweck noch die Funktion hat, Kaufentscheidungen zu ermöglichen oder zu beeinflussen. Unabhängig von Kauf- oder Verkaufsabsichten wird die Prüfung nach § 29 StVZO allein aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben vorgenommen. Gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung gelten hier die Grundsätze der Amtshaftung. Der Schutz Dritter (wie z.B. Gebrauchtwagenkäufer) vor Vermögensschäden ist nach höchstrichterlichen Urteilen nicht Inhalt der Hauptuntersuchung und der Bericht stellt kein Wertgutachten dar, aus dem Dritte Rechte herleiten könnten. Im Bericht wird der Zustand zum Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme dokumentiert. Er beinhaltet weder eine Aussage zum Wert des Fahrzeugs noch eine Funktionsgarantie.

Prüfpunkte der verschiedenen Fahrzeuge

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