Carbon-Leakage-Verordnung und Strompreiskompensation
Carbon-Leakage-Verordnung und Strompreiskompensation
31. Juli 2026
Unternehmen der energieintensiven Industrie können staatliche Entlastungen bei Energiekosten in Anspruch nehmen. Grundlage sind das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG), die Carbon-Leakage‑Verordnung (BECV) sowie die Förderrichtlinie zur Strompreiskompensation. Die jährliche Antragsfrist für Entlastungen nach Strompreiskompensation wurde bis zum 17. August 2026 verlängert. Auch neuzugelassene Antragsteller nach Carbon-Leakage-Verordnung können noch bis 14. September ihre Unterlagen bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) einreichen. TÜV SÜD liefert die wichtigsten Informationen.
Die sogenannte Bestätigung der erbrachten ökologischen Gegenleistungen (BevöG) verknüpft staatliche Entlastungen mit der Verpflichtung, nachweisbare Maßnahmen für Klimaschutz und Energieeffizienz umzusetzen. Diese Gegenleistungen müssen dokumentiert und vor Antragstellung von einer prüfungsbefugten Stelle bestätigt werden.
„Die Bestätigung der ökologischen Gegenleistungen, wie beispielsweise eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 oder EMAS sowie Energieeffizienzmaßnahmen, sind Voraussetzung für die Antragstellung und schafft zusätzlich einen finanziellen Vorteil für die entlastungsberechtigten Unternehmen“, sagt Lennart Junge, Product Compliance Manager ISO 50001 und BevöG bei TÜV SÜD. „Unternehmen, die Entlastungen nutzen wollen, sollten spätestens jetzt ihre Anträge erstellen, um das Fristende nicht zu verpassen.“
Die Anträge auf Entlastung sind jährlich einzureichen. Der Stichtag nach Energiefinanzierungsgesetz beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist bereits am 30. Juni verstrichen. Dennoch können Unternehmen noch immer ihre Anträge nach Carbon-Leakage-Verordnung und Strompreiskompensation bei der DEHSt abgeben. Besonders wichtig ist die Berücksichtigung der überarbeiteten Hinweispapiere der Behörde, um eine reibungslose Antragstellung zu gewährleisten. Diese sind auf der Homepage der DEHSt in der jeweiligen Rubrik Carbon Leakage oder Strompreiskompensation (SPK) zu finden. Antragsvoraussetzungen, wie z.B. die Einordnung der beihilfeberechtigten Teil-/Sektoren und deren neuen Erweiterungen wurden ebenfalls durch die DEHSt bekanntgegeben.
Die Antragstellung für staatliche ökologische Gegenleistungen erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg. Dabei kommen unter anderem das Formular Management System (FMS) sowie die Virtuelle Poststelle (VPS) zum Einsatz. Für die rechtsverbindliche Einreichung ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Da einzelne vorbereitende Schritte – etwa für neue Antragsteller die Beschaffung von Signaturkarten oder die Einrichtung elektronischer Postfächer – zeitaufwendig sein können, ist eine frühzeitige Planung entscheidend.
„Unternehmen, die in diesem Jahr verpasst haben, Bestätigung von ökologischen Gegenleistungen bzw. der Grünen Konditionalität zu beantragen, können schon jetzt aktiv werden und mit der Audit-Planung für das Berichts- und Abrechnungsjahr 2026 beginnen“, so Junge. „Denn eine vorausschauende Vorbereitung schafft Sicherheit, dass alle notwendigen Unterlagen spätestens zum Stichtag Mitte 2027 auch über das entsprechende Portal eingereicht werden können.“
Infokasten: BevöG – kurz erklärt
Weitere Informationen zu den Audit-Leistungen von TÜV SÜD im Rahmen von BevöG gibt es unter tuvsud.com/de-de/dienstleistungen/auditierung-und-zertifizierung/energiemanagementsysteme/oekologische-gegenleistungen.
Pressekontakt: Laura Albrecht