Das Schweißaufsichtspersonal hat abteilungsübergreifend das Einhalten der schweißtechnischen Regeln, Vorschriften im Fertigungsbetrieb sicherzustellen.
Aufgaben und Verantwortung beschreibt die DIN EN ISO 14731. Sie hat die DIN EN 719 abgelöst.
Hinsichtlich Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Schweißaufsicht verweist die EN ISO 14731 auf Anhang B der ISO 3834.
Anhang B der ISO 3834 beschreibt eine Gliederung der Tätigkeiten in folgende Bereiche:
Planung / Vorprüfung
Verträge / Dokumentation
Überwachung / Messung
Qualitätskorrektur
Das Schweißaufsichtspersonal muss über entsprechende Kenntnisse verfügen, um alle zugewiesenen Aufgaben zufriedenstellend erfüllen zu können.
Die Qualifikation sollte neben allgemeinen technischen Kenntnissen auch besondere schweißtechnische Kenntnisse beinhalten.
In der Regel ist eine Zusatzausbildung erforderlich.
Sie erfolgt für drei Qualifikationsstufen:
Schweißtechnische Basiskenntnisse: Schweißfachmann
Spezielle schweißtechnische Kenntnisse: Schweißtechniker
Umfassende schweißtechnische Kenntnisse: Schweißfachingenieur
Konstruktionen im bauaufsichtlichen Bereich
Rohrleitungs- und Anlagenbau im Gas- und Wasserfach
Schiffbau, Schiffsmaschinenbau und Bau meerestechnischer Anlagen
Überwachungsbedürftige Anlagen (Druckbehälter, Dampfkessel ...)
Schienenfahrzeuge und maschinentechnische Anlagen
Wehrmaterial im Bereich Marine und Heer
Die Qualifikation der Schweißer und Bediener von vollmechanisierten Schweißanlagen erfolgt nach den jeweils gültigen Normen für die Prüfung von Schweißern:
Schmelzschweißen: Stähle
Schmelzschweißen: Aluminium und Aluminiumlegierungen
Schmelzschweißen: Kupfer und Kupferlegierungen
Schmelzschweißen: Nickel und Nickellegierungen
Schmelzschweißen: Titan und Titanlegierungen, Zirkonium und Zirkoniumlegierungen
sowie den Vorgaben für die Prüfung von Bedienern von Schweißeinrichtungen zum Schmelzschweißen und von Einrichtern für das Widerstandsschweißen für vollmechanisches und automatisches Schweißen von metallischen Werkstoffen (Schweißfachpersonal).
Schweißprozesse sind in DIN 1910-100:2008-02 und DIN EN 14610-2005-02 erläutert, Verfahrensnummern in DIN EN ISO 4063:2000-04 aufgeführt.
Die Schweißerprüfung bleibt unter folgenden Bedingungen, die alle 6 Monate vom Arbeitgeber auf der Prüfungsbescheinigung bestätigt werden müssen, zwei Jahre gültig:
Der Schweißer muss regelmäßig Schweißarbeiten im geltenden Prüfungsbereich ausführen. Eine Unterbrechung von höchstens 6 Monaten ist zulässig.
Es besteht kein triftiger Grund, die Handfertigkeit und die Kenntnisse des Schweißers in Frage zu stellen.
Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, ist die Schweißerprüfung für ungültig zu erklären.
Die Gültigkeit kann durch den Prüfer oder die Prüfstelle auf der Prüfungsbescheinigung für zwei weitere Jahre innerhalb des ursprünglichen Geltungsbereiches verlängert werden, wenn
die oben genannten Bedingungen erfüllt sind und
dem Prüfer oder der Prüfstelle entsprechende Prüfberichte über die Qualität der vom Schweißer hergestellten Fertigungsschweißungen vorliegen
Die Anforderungen an die Qualifikation und die Zertifizierung von Personal für Zerstörungsfreie Prüfungen sind in DIN EN ISO 9712:2012-12 geregelt.
Zerstörungsfreie Prüfungen an dauerhaften Verbindungen an Druckgeräten dürfen nur von qualifiziertem Personal mit angemessener Befähigung gemäß EN ISO 9712-2012 ausgeführt werden. Bei Druckgeräten der Kategorien III und IV muss die Qualifikation des Prüfpersonals durch eine anerkannte unabhängige Prüfstelle zertifiziert werden.