Viele Kälteanlagen zählen laut Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu den überwachungsbedürftigen Druckanlagen. Die BetrSichV schreibt für solche Anlagen Prüfungen vor erstmaliger Inbetriebnahme sowie wiederkehrende Prüfungen und Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen vor. Arbeitgeber müssen die von der Regelung erfassten Kälteanlagen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) wie die TÜV SÜD Industrie Service GmbH prüfen lassen, wobei für Druckanlagen mit geringerem Gefahrenpotential auch eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person erfolgen kann. Eine CE-Kennzeichnung entbindet nicht von der Prüfpflicht.
Unsere Experten für Kältetechnik führen die erforderlichen Prüfungen durch und unterstützen Sie bei allen Fragen rund um die Anlagensicherheit. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Angebot.
Ob eine Prüfung Ihrer Kälteanlage durch eine ZÜS erforderlich ist, können Sie für die meisten Kälteanlagen im Folgenden herausfinden. Sie sind sich unsicher? Auch in diesem Fall helfen Ihnen unsere Experten gerne weiter.
Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen einer Kälteanlage nach §15 BetrSichV:
Beispiel: Ein Kältemittelsammler in einer Anlage besitzt laut Typenschild des Behälters ein Volumen V von 100 Litern. Für den Anlagenabschnitt Hochdruckseite, in dem der Kältemittelsammler verbaut ist, wird ein PS von 28 bar angegeben. Es ergibt sich PS x V = 2.800 bar x l, somit ist die Kälteanlage vor Inbetriebnahme durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu prüfen.
Wiederkehrende Prüfung mit einer Prüffrist von maximal 5 oder 10 Jahren nach §16 BetrSichV:
Werden die oben beschriebenen Anlagengrößen nicht überschritten, ist keine ZÜS nötig. In diesem Fall kann die Prüfung der überwachungsbedürftigen Druckanlage eine nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 3 BetrSichV zur Prüfung befähigte Person durchführen. Die Prüfzuständigkeiten bei Kälteanlagen, die keine überwachungsbedürftigen Druckanlagen sind, können der TRBS 1201 Teil 2 entnommen werden.
Der Prüfer führt insbesondere eine Sichtprüfung und eine Prüfung der Dokumentation durch. Das schließt unter anderem folgende Inhalte ein: