Viele Kälteanlagen bzw. Wärmepumpen zählen laut Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu den überwachungsbedürftigen Druckanlagen. Die BetrSichV schreibt für solche Anlagen diverse Prüfungen vor:
Arbeitgeber müssen die von der Regelung erfassten Kälteanlagen und Wärmepumpen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) wie die TÜV SÜD prüfen lassen, wobei für Druckanlagen mit geringerem Gefahrenpotential auch eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person erfolgen kann. Eine CE-Kennzeichnung entbindet jedoch nicht von der Prüfpflicht.
Unsere Experten für Kältetechnik führen die erforderlichen Prüfungen durch und unterstützen Sie bei allen Fragen rund um die Anlagensicherheit.
Ob eine Prüfung Ihrer Kälteanlage / Wärmepumpe durch eine ZÜS erforderlich ist, können Sie für die meisten Kälteanlagen / Wärmepumpen im Folgenden herausfinden. Sie sind sich unsicher? Auch in diesem Fall helfen Ihnen unsere Experten gerne weiter.
Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen einer Kälteanlage nach §15 BetrSichV:
Beispiel: Ein Kältemittelsammler in einer Anlage besitzt laut Typenschild des Behälters ein Volumen V von 100 Litern. Für den Anlagenabschnitt Hochdruckseite, in dem der Kältemittelsammler verbaut ist, wird ein PS von 28 bar angegeben. Es ergibt sich PS x V = 2.800 bar x l, somit ist die Kälteanlage vor Inbetriebnahme durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu prüfen.
Wiederkehrende Prüfung mit einer Prüffrist von maximal 5 oder 10 Jahren nach §16 BetrSichV:
Werden die oben beschriebenen Anlagengrößen nicht überschritten, ist keine ZÜS nötig. In diesem Fall kann die Prüfung der überwachungsbedürftigen Druckanlage eine nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 3 BetrSichV zur Prüfung befähigte Person durchführen. Die Prüfzuständigkeiten bei Kälteanlagen, die keine überwachungsbedürftigen Druckanlagen sind, können der TRBS 1201 Teil 2 entnommen werden.
Der Prüfer führt insbesondere eine Sichtprüfung und eine Prüfung der Dokumentation durch. Das schließt unter anderem folgende Inhalte ein: