Raumlufttechnik und Klimatechnik

Prüfung von Kälteanlagen und Wärmepumpen nach BetrSichV

PRÜFUNGEN VOR ERSTMALIGER INBETRIEBNAHME UND WIEDERKEHRENDE PRÜFUNGEN VON KÄLTEANLAGEN und Wärmepumpen

Wiederkehrende Prüfung für KälteanlagenViele Kälteanlagen bzw. Wärmepumpen zählen laut Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu den überwachungsbedürftigen Druckanlagen. Die BetrSichV schreibt für solche Anlagen diverse Prüfungen vor:

  • Prüfungen vor erstmaliger Inbetriebnahme
  • wiederkehrende Prüfungen
  • Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen

Arbeitgeber müssen die von der Regelung erfassten Kälteanlagen und Wärmepumpen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) wie die TÜV SÜD prüfen lassen, wobei für Druckanlagen mit geringerem Gefahrenpotential auch eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person erfolgen kann. Eine CE-Kennzeichnung entbindet jedoch nicht von der Prüfpflicht.

Unsere Experten für Kältetechnik führen die erforderlichen Prüfungen durch und unterstützen Sie bei allen Fragen rund um die Anlagensicherheit.

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Ob eine Prüfung Ihrer Kälteanlage / Wärmepumpe durch eine ZÜS erforderlich ist, können Sie für die meisten Kälteanlagen / Wärmepumpen im Folgenden herausfinden. Sie sind sich unsicher? Auch in diesem Fall helfen Ihnen unsere Experten gerne weiter.

  • Ist eine ZÜS für die Prüfung meiner Kälteanlage als Druckanlage zu beauftragen und welche Prüf­fristen sind einzuhalten?

    Zugelassene Überwachungsstelle nötig

    Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen einer Kälteanlage nach §15 BetrSichV:

    • Arbeitgeber, die eine Kälteanlage betreiben, müssen für die Prüfung vor Inbetriebnahme eine zugelassene Überwachungsstelle einschalten, wenn das bestimmende Druckgerät (oft der Kältemittelsammler oder der Mitteldruckbehälter) ein Druck-Inhaltsprodukt von mehr als 200 bar x l aufweist. Dies gilt für alle gängigen Kältemittel (z. B. R134a, R744 (Kohlendioxid) oder R290 (Propan)).

    Beispiel: Ein Kältemittelsammler in einer Anlage besitzt laut Typenschild des Behälters ein Volumen V von 100 Litern. Für den Anlagenabschnitt Hochdruckseite, in dem der Kältemittelsammler verbaut ist, wird ein PS von 28 bar angegeben. Es ergibt sich PS x V = 2.800 bar x l, somit ist die Kälteanlage vor Inbetriebnahme durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu prüfen.

    Wiederkehrende Prüfung mit einer Prüffrist von maximal 5 oder 10 Jahren nach §16 BetrSichV:

    • Arbeitgeber, die eine Kälteanlage betreiben, müssen für wiederkehrende Prüfungen eine ZÜS einschalten, wenn das bestimmende Druckgerät (oft der Kältemittelsammler oder der Mitteldruckbehälter) ein Druck-Inhaltsprodukt von mehr als 1.000 bar x l aufweist. Dies gilt für alle gängigen Kältemittel.

    KEINE ZUGELASSENE ÜBERWACHUNGSSTELLE NÖTIG

    Werden die oben beschriebenen Anlagengrößen nicht überschritten, ist keine ZÜS nötig. In diesem Fall kann die Prüfung der überwachungsbedürftigen Druckanlage eine nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 3 BetrSichV zur Prüfung befähigte Person durchführen. Die Prüfzuständigkeiten bei Kälteanlagen, die keine überwachungsbedürftigen Druckanlagen sind, können der TRBS 1201 Teil 2 entnommen werden.

  • Was wird bei einer Prüfung vor Inbetriebnahme und einer wiederkehrenden Prüfung einer Kälte­anlage geprüft?

    Der Prüfer führt insbesondere eine Sichtprüfung und eine Prüfung der Dokumentation durch. Das schließt unter anderem folgende Inhalte ein:

    • Das korrekte Inverkehrbringen der Kälteanlage mit Nachweis durch den Hersteller der Kälteanlage.
    • Die sicherheitsrelevanten Aspekte der Aufstellungs- und Umgebungsbedingungen und deren Rückwirkungen auf die Kälteanlage.
    • Die Wirksamkeit und die Funktion der nach Betriebssicherheitsverordnung getroffenen technischen Schutzmaßnahmen (Sicherheitsschalteinrichtungen inklusive Sicherheitskette, Sicherheitsventile, Gaswarnanlage).
    • Der Inhalt des Anlagenlogbuchs.
    • Die Gefährdungsbeurteilung, die der Arbeitgeber für die Kälteanlage erstellt hat.
    • Der Nachweis über die regelmäßige und fristgerechte Prüfung der elektrischen Schutzmaßnahmen.
    • Der Nachweis über die jährliche Schulung der an der Kälteanlage beschäftigten Personen.

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