Immer wieder werden Rückkühlwerke bei Legionellen-Ausbrüchen als Infektionsquelle ausgemacht. Dem entgegen wirken sollen die Richtlinie VDI 2047 für die Sicherstellung des hygienegerechten Betriebs von Rückkühlwerken bzw. die 42. BImSchV (42. Bundes-Immissionsschutzverordnung), die auf der VDI 2047 aufbaut. Betroffen sind alle Anlagen, bei denen Wasser verrieselt oder versprüht wird, oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann. Seit August 2017 regelt die 42. BImSchV zudem die technischen und organisatorischen Pflichten für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheidern und Kühltürmen.
Gerne unterstützen unsere Sachverständigen Sie dabei, die Vorgaben der 42. BImSchV umzusetzen.
Durch die Einführung der 42. BImSchV haben Arbeitgeber bzw. Betreiber von Rückkühlwerken eine Reihe von Pflichten zu erfüllen. Das Ziel besteht darin, Dritte vor Gefahren zu schützen, die über das übliche Betriebsrisiko hinausgehen, nicht ohne weiteres erkennbar und von Dritten nicht vorhersehbar sind. Zu den Vorgaben zählen:
Als durch die DAkkS akkreditierte und unabhängige Inspektionsstelle Stelle Typ A (D-IS-14153-03) für die Bewertung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs nach 42. BImSchV §14 führen wir für Sie alle Sachverständigen-Prüfungen durch:
Entsprechend den Anforderung der Verordnung und dem für Behörden bindenden Auslegungsfragenkatalog der LAI (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz) vom 12.09.2022 sind alle Anlagen, die vor dem 19. August 2011 in Betrieb genommen wurden, einer ersten wiederkehrenden Überprüfung bis zum 19. August 2024 zu unterziehen.
Für Anlagen, die in Betrieb gegangen sind |
Erste Überprüfung |
Wiederkehrende Überprüfung bis zum |
19. August 2011 |
19. August 2019 |
19. August 2024 |
19. August 2013 |
19. August 2020 |
19. August 2025 |
19. August 2015 |
19. August 2021 |
19. August 2026 |
19. August 2017 |
19. August 2022 |
19. August 2027 |
Neben unseren Sachverständigen-Prüfungen nach 42. BImSchV hinaus beurteilen wir für Sie alle sonstigen Aspekte, die für einen hygienegerechten und sicheren Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheidern und Kühltürmen relevant sind. Dazu berücksichtigen wir Anforderungen gemäß BImSchV, BetrSichV, ArbStättV, GefStoffV, WHG, DGUV V1, BiozidV und VDI 2047. Aber auch bei Planprüfungen, der Erstellung von Gutachten, Hygiene Inspektionen, der Ermittlung von Schadensursachen oder der Bewertung von Gefährdungsbeurteilungen können unsere Sachverständigen Sie unterstützen.
Die 42. BImSchV verpflichtet Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheidern und Kühltürmen dazu, ihre Anlagen bei den zuständigen Behörden zu melden. Diese muss zwingend online erfolgen. Dafür existiert seit dem 19. Juli 2018 das Portal KaVKA-42.BV (Kataster der Verdunstungskühlanlagen gemäß 42. BImSchV). Für Bestandsanlagen endete die Meldefrist am 19. August 2018. Neuanlagen müssen spätestens einen Monat nach ihrer Erstbefüllung gemeldet werden.