Raumlufttechnik und Klimatechnik

Sachverständigen-Prüfung nach 42. BimSchV von Rückkühlwerken

Hygienegerechter und sicherer Betrieb von Kühltürmen, VerDunstungskühlanlagen und Nassabscheidern

Immer wieder werden Rückkühlwerke bei Legionellen-Ausbrüchen als Infektionsquelle ausgemacht. Dem entgegen wirken sollen die Richtlinie VDI 2047 für die Sicherstellung des hygienegerechten Betriebs von Rückkühlwerken bzw. die 42. BImSchV (42. Bundes-Immissionsschutzverordnung), die auf der VDI 2047 aufbaut. Betroffen sind alle Anlagen, bei denen Wasser verrieselt oder versprüht wird, oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann. Seit August 2017 regelt die 42. BImSchV zudem die technischen und organisatorischen Pflichten für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheidern und Kühltürmen.

Gerne unterstützen unsere Sachverständigen Sie dabei, die Vorgaben der 42. BImSchV umzusetzen.

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42. BImSchV bringt weitreichende Pflichten für Betreiber

Durch die Einführung der 42. BImSchV haben Arbeitgeber bzw. Betreiber von Rückkühlwerken eine Reihe von Pflichten zu erfüllen. Das Ziel besteht darin, Dritte vor Gefahren zu schützen, die über das übliche Betriebsrisiko hinausgehen, nicht ohne weiteres erkennbar und von Dritten nicht vorhersehbar sind. Zu den Vorgaben zählen:

  • Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung durch eine hygienisch fachkundige Person
  • Führen eines Betriebstagebuchs
  • Anzeigepflichten gegenüber den Behörden
  • Betriebsinterne Untersuchungen und Prüfungen
  • Regelmäßige Laboruntersuchungen
  • Überprüfung der Anlage 

So können unsere Sachverständigen Sie bei der Umsetzung der 42. BImSchV unterstützen

Als durch die DAkkS akkreditierte und unabhängige Inspektionsstelle Stelle Typ A  (D-IS-14153-03) für die Bewertung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs nach 42. BImSchV §14 führen wir für Sie alle Sachverständigen-Prüfungen durch:

  • Prüfung 5 Jahre nach Inbetriebnahme
  • Wiederkehrende Prüfungen alle 5 Jahre
  • Überprüfung von Bestandsanlagen nach Tabelle der 42. BImSchV §14

Entsprechend den Anforderung der Verordnung und dem für Behörden bindenden Auslegungsfragenkatalog der LAI (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz) vom 12.09.2022 sind alle Anlagen, die vor dem 19. August 2011 in Betrieb genommen wurden, einer ersten wiederkehrenden Überprüfung bis zum 19. August 2024  zu unterziehen.

 

Für Anlagen, die in Betrieb gegangen sind
vor dem

Erste Überprüfung
bis zum

Wiederkehrende Überprüfung
bis zum

19. August 2011

19. August 2019

19. August 2024

19. August 2013

19. August 2020

19. August 2025

19. August 2015

19. August 2021

19. August 2026

19. August 2017

19. August 2022

19. August 2027

Neben unseren Sachverständigen-Prüfungen nach 42. BImSchV hinaus beurteilen wir für Sie alle sonstigen Aspekte, die für einen hygienegerechten und sicheren Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheidern und Kühltürmen relevant sind. Dazu berücksichtigen wir Anforderungen gemäß BImSchV, BetrSichV, ArbStättV, GefStoffV, WHG, DGUV V1, BiozidV und VDI 2047. Aber auch bei Planprüfungen, der Erstellung von Gutachten, Hygiene Inspektionen, der Ermittlung von Schadensursachen oder der Bewertung von Gefährdungsbeurteilungen können unsere Sachverständigen Sie unterstützen.

Kontaktieren Sie uns

Online-Meldepflicht nach 42. BImSchV für Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheider und Kühltürme

Die 42. BImSchV verpflichtet Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheidern und Kühltürmen dazu, ihre Anlagen bei den zuständigen Behörden zu melden. Diese muss zwingend online erfolgen. Dafür existiert seit dem 19. Juli 2018 das Portal KaVKA-42.BV (Kataster der Verdunstungskühlanlagen gemäß 42. BImSchV). Für Bestandsanlagen endete die Meldefrist am 19. August 2018. Neuanlagen müssen spätestens einen Monat nach ihrer Erstbefüllung gemeldet werden.

Die wichtigsten Links zur Online-Meldepflicht für Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheider und Kühltürmen:

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