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Sperrfristverkürzung – Sachsen

Gemeinsam zurück zum Führerschein

Gemeinsam zurück zum Führerschein

Grundsätzlich geht das Verfahren in Sachsen über die Gerichte und zwar über das Amtsgericht, das auch das Urteil oder den Strafbefehl ausgestellt hat. Der Antrag sollte über die zuständige Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht gestellt, unterschrieben und gut begründet werden. Der Begründung sollte der Richter entnehmen können, warum er beim Antragsteller von der einmal verhängten Sperrfrist absehen und diese jetzt schon aufheben soll.

Zu beachten ist, dass eine Sperrfristverkürzung nur dann chancenreich ist, wenn lediglich eine Alkoholfahrt im Fahreignungsregister eingetragen ist und keine darüber hinausgehenden Bedenken der Fahrerlaubnisbehörde bestehen (im Regelfall verlangen die Behörden bei Alkoholfahrten über 1,59 Promille eine zusätzliche MPU).

Die Voraussetzungen für das Erreichen einer Verkürzung können entscheidend verbessert werden, wenn man an einem spezifischen verkehrspsychologischen Aufbauseminar teilnimmt, die sich mit den Ursachen der Verkehrsauffälligkeit, also z. B. der Alkoholfahrt, beschäftigt und diese beseitigen hilft. Unser Kurs NAFA ist ein solches Aufbauseminar.

Dabei legen die Staatsanwaltschaft und die Richter in Sachsen besonderen Wert darauf, dass der Erfolg dieser Maßnahme nach der Teilnahme bestätigt wird. Hier sind die Mitarbeiter der TÜV SÜD Pluspunkt GmbH als erfahrene Verkehrspsychologen gefragt.

Auch in Fällen ohne Alkohol suchen wir für Sie nach einer Lösung, rufen Sie uns einfach an. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben Ihnen gerne weitere Auskünfte: 0800 3 57 57 57, Mo-Fr. 08:00-18:00 Uhr

Weitere Informationen und Downloads

Teaserbild Infoblatt Mainz 77

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