Schneller zurück zum Führerschein: Erfahren Sie, welche Voraussetzungen für eine Sperrfristverkürzung gelten und wie Sie den Antrag stellen.
✓ Dauer der Sperrfrist
Die Sperrfrist dauert mindestens sechs Monate, in schweren Fällen bis zu fünf Jahre. Eine Verkürzung kommt nur in Betracht, wenn das Gericht überzeugt ist, dass Sie wieder sicher am Straßenverkehr teilnehmen können.
✓ Chancen der Verkürzung
In vielen Fällen lässt sich die Sperrfrist um zwei bis drei Monate verkürzen. Entscheidend sind glaubhafte Nachweise und eine erkennbare persönliche Entwicklung seit dem Vorfall.
✓ Antragstellung
Den Antrag können sie frühestens nach drei Monaten stellen; bei Wiederholungstätern erst nach einem Jahr. Er wird schriftlich beim zuständigen Gericht eingereicht.
✓ Wichtige Nachweise
Verkehrspsychologische Kurse wie MAINZ 77 werden von Gerichten anerkannt und wirken sich positiv auf die Entscheidung aus.
✓ MPU-Schwelle
Wer mit 1,6 ‰ oder mehr gefahren ist, muss zwingend eine MPU ablegen. Die Kursteilnahme ist in diesem Fall erst nach bestandener MPU möglich.
Eine Sperrfrist tritt in Kraft, wenn jemand als nicht geeignet gilt, ein Fahrzeug sicher zu führen – häufig nach einer Trunkenheitsfahrt. Ab Rechtskraft des Urteils darf die Fahrerlaubnis nicht neu erteilt werden.
Zeigt der Betroffene jedoch in der Zwischenzeit eine glaubhafte positive Entwicklung, kann er beim Gericht beantragen, die Sperrfrist zu verkürzen.
Folgende Nachweise erkennen Gerichte an:
► Aufrichtige und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem eigenen Fehlverhalten
► Stabile, dauerhaft veränderte Verhaltensweisen im Alltag
► Verkehrspsychologische Gutachten oder Kursnachweise
► Persönliche und berufliche Stabilität
Für eine erfolgreiche Sperrfristverkürzung müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
► Die Sperrfrist läuft bereits seit mindestens drei Monaten – bei Wiederholungstätern seit mindestens einem Jahr
► Seit dem Urteil sind keine neuen Verkehrsverstöße hinzugekommen
► Eine gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung der Führerscheinstelle liegt vor (nur in Baden-Württemberg)
► Eine erkennbare positive Entwicklung ist nachweisbar, etwa durch die Teilnahme an verkehrspsychologischen Kursen
Wer bereits früher auffällig geworden ist, muss in der Regel umfangreichere Nachweise erbringen.
Prinzipiell ist eine Sperrfristverkürzung in allen Bundesländern möglich. Unser Kurs MAINZ 77 unterstützt Sie dabei bundesweit.
In einigen wenigen Bundesländern gelten jedoch Besonderheiten. Dort können zusätzliche Nachweise erforderlich sein oder alternative Kurse anerkannt werden. Dazu zählen:
In Baden-Württemberg ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Führerscheinstelle zwingende Voraussetzung für eine Sperrfristverkürzung.
In allen anderen Bundesländern bestehen keine besonderen Anforderungen im Rahmen der Sperrfristverkürzung.
Eine genaue Zeitangabe ist schwer möglich. Die Bearbeitungsdauer hängt von der Auslastung des Gerichts und den Umständen des Einzelfalls ab. In der Regel dauert der Antrag auf Sperrfristverkürzung wenige Wochen bis mehrere Monate.
Eines ist jedoch klar: Je lückenloser die positive Entwicklung dokumentiert ist, desto schneller kann das Gericht entscheiden. Unvollständige oder widersprüchliche Unterlagen verzögern das Verfahren unnötig.
Wichtig: Den Antrag können Sie frühestens nach drei Monaten stellen – bei Wiederholungstätern erst nach einem Jahr. Planen Sie großzügig und reichen Sie den Antrag spätestens drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist ein, um Verzögerungen zu vermeiden.
Die Kosten für die Sperrfristverkürzung setzen sich aus mehreren Positionen zusammen. Dazu gehören Gerichts- und ggf. Anwaltskosten sowie Ausgaben für erforderliche Nachweise wie verkehrspsychologische Kurse.
Wir bieten zwei Kurse für unterschiedliche Situationen an:
Je nach Einzelfall können weitere Kosten hinzukommen, etwa für MPU-Vorbereitung oder Abstinenznachweise.
Zuständig ist stets das Gericht, das die Sperre ursprünglich verhängt hat. In einigen Bundesländern läuft der Antrag formal über die Staatsanwaltschaft, die Entscheidung selbst liegt jedoch immer beim Gericht.
Die Richter prüfen alle eingereichten Unterlagen und beurteilen, ob die Fahreignung wieder gegeben ist.
Die Sperrfrist beginnt mit der Rechtskraft des Urteils oder Strafbefehls.
Zeiträume, in denen der Führerschein bereits vorläufig entzogen oder sichergestellt wurde, werden angerechnet. Wer seinen Führerschein also schon vor dem Urteil abgeben musste, bekommt diese Zeit auf die Sperrfrist angerechnet.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist eine landesspezifische Regelung in Baden-Württemberg. Mit ihr bestätigt die Führerscheinstelle, dass sie keine Einwände gegen die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hat.
Einen rechtlichen Anspruch auf eine Verkürzung gibt es nicht. Das Gericht entscheidet jeden Fall individuell.
Wurde die Sperrfristverkürzung abgelehnt, ist ein Einspruch möglich, sofern ein Anwalt die Erfolgschancen positiv bewertet. Wie realistisch das ist, hängt wesentlich von der Begründung der Ablehnung und der Qualität der eingereichten Nachweise ab.
Bei einem Blutalkoholwert von zwei Promille verhängen Gerichte häufig Sperrfristen von 12 bis 18 Monaten.
Die genaue Dauer richtet sich nach:
Der gesetzliche Rahmen bewegt sich zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.
Mit einem verkehrspsychologischen Seminar belegen Sie Ihre Verhaltensänderung und verkürzen Ihre Sperrfrist gezielt.
MAINZ 77 ist ein verkehrspsychologisches Online-Seminar für Personen, die erstmals mit einer Alkoholfahrt unter 1,6 Promille aufgefallen sind. In der Regel lässt sich damit die Sperrfrist um zwei bis drei Monate verkürzen. Auch wer mit über 1,6 Promille gefahren ist, kann teilnehmen, allerdings erst nach bestandener MPU.
Das besondere Aufbauseminar NAFA richtet sich an Fahranfänger und wird bei sogenannten A-Verstößen von der Behörde angeordnet. In Bayern und Sachsen ist auch eine freiwillige Teilnahme möglich, um die Sperrfrist nach einer Alkoholfahrt unter 1,6 Promille zu verkürzen. Das Seminar hilft dabei, dem Gericht eine nachvollziehbare Verhaltensänderung zu belegen.
Eine Sperrfristverkürzung gelingt am ehesten, wenn Sie strukturiert vorgehen. Zeigen Sie dem Gericht ein stimmiges Gesamtbild: Sie haben das Fehlverhalten erkannt, Veränderungen eingeleitet und können das überzeugend belegen.
► Ausgangslage klären: Prüfen Sie Promillewert, Urteil, Fristen und die Anforderungen in Ihrem Bundesland
► Passende Maßnahme wählen: Lassen Sie sich beraten, welches Seminar zu Ihrer Situation passt
► Frühzeitig beginnen: Starten Sie zeitnah mit dem Kurs und halten Sie den Fortschritt fest
► Nachweise sammeln: Bewahren Sie Kursbescheinigungen, Stellungnahmen und Belege sorgfältig auf
► Begründung formulieren: Verfassen Sie eine klare, sachliche und glaubwürdige Begründung für Ihren Antrag
► Wiedererteilung beantragen: Stellen Sie den Antrag spätestens drei Monate vor Fristende
► Antrag einreichen: Reichen Sie alle Unterlagen vollständig beim zuständigen Gericht ein
Ob MAINZ 77 oder NAFA: Wir helfen Ihnen, den richtigen Kurs zu wählen und Ihre Chancen auf Sperrfristverkürzung zu verbessern.
MAINZ 77 ist ein Kurs für alkoholauffällige Ersttäter zur Sperrfristverkürzung.
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Für Fahranfänger*innen in der Probezeit nach Alkohol oder Drogen
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