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Sperrfristverkürzung – Rheinland-Pfalz – auch online möglich

Gemeinsam zurück zum Führerschein

Gemeinsam zurück zum Führerschein

In Rheinland-Pfalz geht das Verfahren der Sperrfristverkürzung ausschließlich über die Staatsanwaltschaft. Der Antrag auf Sperrfristverkürzung ist bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu stellen. Der Antrag kann formlos sein, muss aber selbstverständlich unterschrieben und begründet werden. Der Begründung sollte entnommen werden können, warum beim Antragsteller die verhängten Sperrfrist verkürzt werden kann. In der Regel kann eine Verkürzung der Dauer des Führerscheinentzugs um zwei Monate erreicht werden.

Bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,6 Promille bei der Auffälligkeit ist die Teilnahme an unserem Kurs Mainz 77 eine Voraussetzung für die Verkürzung der Sperre. Die Teilnahme am Kurs ist vor Ort oder auch unkompliziert online möglich.

Ergänzender Hinweis: Ab einer Blutalkoholkonzentration bei der Auffälligkeit von 1,6 bis 1,99 Promille ist eine Voruntersuchung zur Überprüfung der Teilnahmevoraussetzung erforderlich. Die ab einer Promille von 1,6 erforderliche MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) erfolgt dann nach Ablauf der (verkürzten) Sperrfrist.

Auch in Fällen ohne Alkohol suchen wir für Sie nach einer Lösung. Rufen Sie uns einfach an. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben Ihnen gerne bei allen Fragen rund um die Sperrfristverkürzung weitere Auskünfte: 0800 3 57 57 57, Mo-Fr. 8:00-18:00 Uhr

Weitere Informationen und Downloads

Teaserbild Infoblatt Mainz 77

Infoblatt Sperrfristverkürzung

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