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//Land auswählenIn Bayern geht das Verfahren der Sperrfristverkürzung ausschließlich über die Gerichte. Der Antrag auf Sperrfristverkürzung ist bei dem Amtsgericht zu stellen, das auch das Urteil oder den Strafbefehl ausgestellt hat. Der Antrag kann formlos sein, muss aber selbstverständlich unterschrieben und begründet werden. Der Begründung sollte der Richter entnehmen können, warum er beim Antragsteller von der einmal verhängten Sperrfrist absehen und diese jetzt schon aufheben soll.
Die Voraussetzungen für das Erreichen einer Verkürzung können entscheidend verbessert werden, wenn man an einem spezifischen verkehrspsychologischen Aufbauseminar teilnimmt, die sich mit den Ursachen der Verkehrsauffälligkeit, also z. B. der Alkoholfahrt, beschäftigt und diese beseitigen hilft. Unser Kurs NAFAPlus ist ein solches Aufbauseminar.
Auch in Fällen ohne Alkohol suchen wir für Sie nach einer Lösung, rufen Sie uns einfach an. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben Ihnen gerne weitere Auskünfte: 0800 3 57 57 57, Mo-Fr. 8:00-18:00 Uhr
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